5. Kapitel

Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom

Das große Werk der Königszeit war Roms Herrschaft über Latium in der Form der Hegemonie. Daß die Umwandlung der römischen Verfassung sowohl auf das Verhältnis der römischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der latinischen Gemeinden selbst nicht ohne mächtige Rückwirkung bleiben konnte, leuchtet an sich ein und geht auch aus der Überlieferung hervor; von den Schwankungen, in welche durch die Revolution in Rom die römisch-latinische Eidgenossenschaft geriet, zeugt die in ungewöhnlich lebhaften Farben schillernde Sage von dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul Aulus Postumius (255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren über die Latiner gewonnen haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes geben diese Erzählungen eben über die Hauptsache, das Rechtsverhältnis der neuen römischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluß; und was wir sonst über dasselbe wissen, ist zeitlos überliefert und kann nur nach ungefährer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.

Es liegt im Wesen der Hegemonie, daß sie durch das bloße innere Schwergewicht der Verhältnisse allmählich in die Herrschaft übergeht; auch die römische über Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begründet auf die wesentliche Rechtsgleichheit des römischen Staates und der latinischen Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der gemachten Eroberungen trug dies Verhältnis des Einheitsstaates einer- und des Staatenbundes anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der ursprünglichen Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und Vertrag mit auswärtigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung sowohl Rom wie den einzelnen Städten des latinischen Bundes gewahrt, und es stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegführung Rom wie Latium das gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein „Heer“ von 8400 Mann21; aber den Oberbefehl führte der römische Feldherr, welcher dann die Stabsoffiziere, also die Teilführer (tribuni militum), nach eigener Wahl ernannte. Im Falle des Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte Land zwischen Rom und der Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem eroberten Gebiet Festungen anzulegen beschloß, so wurde nicht bloß deren Besatzung und Bevölkerung teils aus römischen, teils aus eidgenössischen Aussendlingen gebildet, sondern auch die neugegründete Gemeinde als souveräner Bundesstaat in die latinische Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf der latinischen Tagsatzung ausgestattet.

Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Königszeit, sicher in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am frühesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der Eidgenossenschaft gegenüber dem Ausland22; Krieg und Vertrag kam ein für allemal an Rom. Die Stabsoffiziere für die latinischen Truppen müssen in älterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; später wurden dazu wo nicht ausschließlich, doch vorwiegend römische Bürger genommen23. Dagegen wurde nach wie vor der latinischen Eidgenossenschaft insgesamt kein stärkeres Kontingent zugemutet als das von der römischen Gemeinde gestellte war; und ebenso war der römische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente nicht zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anführer24 zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in früher Zeit an den führenden Staat gekommen. Selbst bei der Anlegung der Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien waren in der Regel vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Römer; und wenn auch dieselben durch die Übersiedelung aus römischen Bürgern Bürger einer eidgenössischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten Ortschaft häufig eine überwiegende und für die Eidgenossenschaft gefährliche Anhänglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.

Die Rechte dagegen, welche die Bundesverträge dem einzelnen Bürger einer der verbündeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht beschränkt. Es gehörten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament, und die unbeschränkte Freizügigkeit, sodaß der in einer Bundesstadt verbürgerte Mann nicht bloß in jeder andern sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven Wahlfähigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung in einer freilich beschränkten Weise zu stimmen befugt war25.

So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhältnis der römischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne daß sich ausmachen ließe, was darin auf ältere Satzungen und was auf die Bündnisrevision von 261 (493) zurückgeht.

Mit etwas größerer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der einzelnen zu der latinischen Eidgenossenschaft gehörigen Gemeinden nach dem Muster der römischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen Zusammenhang gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden zu der Abschaffung des Königtums an sich recht wohl voneinander unabhängig gelangt sein können, so verrät doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskönige in der römischen und den übrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die weitgreifende Anwendung des so eigentümlichen Kollegialitätsprinzips26

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Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen Seiten hin nicht bloß zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Daß die Etrusker nur kurze Zeit im Besitze der Suprematie über Latium blieben und die Verhältnisse hier bald wieder in die Lage zurückkamen, welche sie in der Königszeit gehabt hatten, wurde schon dargestellt; zu einer eigentlichen Erweiterung der römischen Grenzen kam es aber nach dieser Seite hin erst mehr als ein Jahrhundert nach der Vertreibung der Könige aus Rom.

Mit den Sabinern, die das Mittelgebirge von den Grenzen der Umbrer bis hinab zu der Gegend zwischen Tiber und Anio einnahmen und die in der Epoche, in welche die Anfänge Roms fallen, bis nach Latium selbst kämpfend und erobernd vordrangen, haben späterhin die Römer trotz der unmittelbaren Nachbarschaft sich verhältnismäßig wenig berührt. Die schwache Teilnahme derselben an dem verzweifelten Widerstand der östlichen und südlichen Nachbarvölker geht selbst aus den Berichten der Jahrbücher noch hervor und, was wichtiger ist, es begegnen hier keine Zwingburgen, wie sie namentlich in dem volskischen Gebiet so zahlreich angelegt worden sind. Vielleicht hängt dies damit zusammen, daß die sabinischen Scharen wahrscheinlich eben um diese Zeit sich über Unteritalien ergossen; gelockt von den anmutigen Sitzen am Tifernus und Volturnus scheinen sie wenig in die Kämpfe eingegriffen zu haben, deren Schauplatz das Gebiet südlich vom Tiber war.

Bei weitem heftiger und dauernder war der Widerstand der Aequer, die, östlich von Rom bis in die Täler des Turano und Salto und am Nordrande des Fuciner Sees sitzend, mit den Sabinern und Marsern grenzten28, und der Volsker, welche südlich von den um Ardea seßhaften Rutulern und den südwärts bis Cora sich erstreckenden Latinern die Küste bis nahe an die Mündung des Lirisflusses nebst den vorliegenden Inseln und im Innern das ganze Stromgebiet des Liris besaßen. Die mit diesen beiden Völkern sich jährlich erneuernden Fehden, die in der römischen Chronik so berichtet werden, daß der unbedeutendste Streifzug von dem folgenreichen Kriege kaum unterschieden und der historische Zusammenhang gänzlich beiseite gelassen wird, sollen hier nicht erzählt werden; es genügt hinzuweisen auf die dauernden Erfolge. Deutlich erkennen wir, daß es den Römern und Latinern vor allem darauf ankam, die Aequer von den Volskern zu trennen und der Kommunikationen Herr zu werden; in der Gegend zwischen dem Südabhang des Albaner Gebirges, den volskischen Bergen und den Pomptinischen Sümpfen scheinen überdies die Latiner und die Volsker zunächst sich berührt und selbst gemischt durcheinander gesessen zu haben29. In dieser Gegend haben die Latiner die ersten Schritte getan über ihre Landesgrenze hinaus und sind Bundesfestungen im Fremdland, sogenannte latinische Kolonien zuerst angelegt worden, in der Ebene Velitrae (angeblich um 260 494) unter dem Albaner Gebirge selbst und Suessa in der pomptinischen Niederung, in den Bergen Norba (angeblich 262 492) und Signia (angeblich verstärkt 259 495), welche beide auf den Verbindungspunkten zwischen der aequischen und volskischen Landschaft liegen. Vollständiger noch ward der Zweck erreicht durch den Beitritt der Herniker zu dem Bunde der Latiner und Römer (268 486), welcher die Volsker vollständig isolierte und dem Bunde eine Vormauer gewährte gegen die südlich und östlich wohnenden sabellischen Stämme; man begreift es, weshalb dem kleinen Volk volle Gleichheit mit den beiden anderen in Rat und Beuteanteil zugestanden ward. Die schwächeren Aequer waren seitdem wenig gefährlich; es genügte, von Zeit zu Zeit einen Plünderzug gegen sie zu unternehmen. Auch die Rutuler, welche in der Küstenebene südlich mit Latium grenzten, unterlagen früh; ihre Stadt Ardea wurde schon im Jahre 312 (442) in eine latinische Kolonie umgewandelt30

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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Römer, Latiner und Herniker gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der früher dargestellten, aus den bestehenden Verhältnissen mit innerer Notwendigkeit sich entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden Steigerung der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen gehässigen Ungerechtigkeiten der führenden Gemeinde. Dahin gehören vornehmlich der schmähliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308 (446), wo die Römer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung über ein zwischen den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe für sich nahmen, und als über diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk zu den Volskern sich schlagen wollte, während der Adel an Rom festhielt, die noch schändlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwähnten Aussendung römischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die Ländereien der Anhänger der antirömischen Partei ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsächlich indes war die Ursache, weshalb der Bund sich innerlich auflöste, eben die Niederwerfung der gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die Hingebung von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des anderen nicht mehr meinte zu bedürfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern und Hernikern einer- und den Römern anderseits gab die nächste Veranlassung teils die Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigeführte augenblickliche Schwäche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung des pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbündeten gegeneinander im Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in großer Anzahl an dem letzten Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mußten die namhaftesten latinischen Städte: Lanuvium (371 383), Praeneste (372-374, 400 382-380, 354), Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im Volskerland von dem römisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae und Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrückenden gallischen Scharen gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen Aufstand kam es indes nicht und ohne viel Mühe bemeisterte Rom die einzelnen Städte; Tusculum ward sogar (373 381) genötigt, seine politische Selbständigkeit aufzugeben und in den römischen Bürgerverband als untertänige Gemeinde (civitas sine suffragio) einzutreten, so daß die Stadt ihre Mauern und eine wenn auch beschränkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine eigene Bürgerversammlung behielt, dagegen aber ihre Bürger als römische das aktive und passive Wahlrecht entbehrten – der erste Fall, daß eine ganze Bürgerschaft dem römischen Gemeinwesen als abhängige Gemeinde einverleibt wurde.

Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der erste der Plebs angehörige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius fiel; allein auch hier siegten die Römer. Die Krise endigte damit, daß die Verträge zwischen Rom und der latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 396 (358) erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber offenbar fügten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter härteren Bedingungen sich der römischen Hegemonie. Die in demselben Jahr erfolgte Einrichtung zweier neuer Bürgerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt deutlich die gewaltig vordringende römische Macht.

In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhältnis zwischen Rom und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schließung der latinischen Eidgenossenschaft32

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Mit dieser Schließung der Eidgenossenschaft hängt auch die geographische Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der Anlage neuer Bundesstädte sich vorgeschoben; aber wie die jüngeren latinischen Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch nicht als Teil von Latium – darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet.

Aber nicht bloß wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht ausgestatteten Orte von der eidgenössischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et conubium) einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der römischen, nicht aber mit den übrigen latinischen gestattet ward, so daß also zum Beispiel der Bürger von Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl von einer Römerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen konnte34.

Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum gemeinschaftlich hatten stiften dürfen, so findet von ähnlichen der römischen Hegemonie Gefahr drohenden Sonderkonföderationen, ohne Zweifel nicht zufällig, in späterer Zeit sich kein weiteres Beispiel.

Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen Gemeindeverfassungen und ihre völlige Ausgleichung mit der Verfassung Roms dieser Epoche zuschreiben dürfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der latinischen Magistratur neben den beiden Prätoren späterhin die beiden mit der Markt- und Straßenpolizei und der dazu gehörigen Rechtspflege betrauten Ädilen erscheinen, so hat diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der führenden Macht in allen Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung städtischer Polizeibehörden sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden Einrichtung der kurulischen Ädilität in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied einer Kette von bevormundenden und die bundesgenössischen Gemeindeordnungen im polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden Maßregeln.

Offenbar fühlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des pomptinischen Gebietes sich mächtig genug, um die Zügel der Hegemonie straffer anzuziehen und die sämtlichen latinischen Städte in eine so abhängige Stellung zu bringen, daß sie faktisch vollständig untertänig wurden. In dieser Zeit (406 348) verpflichteten sich die Karthager in dem mit Rom abgeschlossenen Handelsvertrag, den Latinern, die Rom botmäßig seien, namentlich den Seestädten Ardea, Antium, Circeii, Tarracina, keinen Schaden zuzufügen; würde aber eine der latinischen Städte vom römischen Bündnis abgefallen sein, so sollten die Phöniker dieselbe angreifen dürfen, indes, wenn sie sie etwa erobern würden, gehalten sein, sie nicht zu schleifen, sondern sie den Römern zu überliefern. Hier liegt es vor, durch welche Ketten die römische Gemeinde ihre Schutzstädte an sich band und was eine Stadt, die der einheimischen Schutzherrschaft sich entzog, dadurch einbüßte und wagte.

Zwar blieb auch jetzt noch wenn nicht der hernikischen, doch wenigstens der latinischen Eidgenossenschaft ihr formelles Anrecht auf den dritten Teil von Kriegsgewinn und wohl noch mancher andere Überrest der ehemaligen Rechtsgleichheit; aber was nachweislich verloren ging, war wichtig genug, um die Erbitterung begreiflich zu machen, welche in dieser Zeit unter den Latinern gegen Rom herrschte. Nicht bloß fochten überall, wo Heere gegen Rom im Felde standen, latinische Reisläufer zahlreich unter der fremden Fahne gegen ihre führende Gemeinde; sondern im Jahre 405 (349) beschloß sogar die latinische Bundesversammlung, den Römern den Zuzug zu verweigern. Allen Anzeichen nach stand eine abermalige Schilderhebung der gesamten latinischen Bundesgenossenschaft in nicht ferner Zeit bevor; und eben jetzt drohte ein Zusammenstoß mit einer anderen italischen Nation, die wohl imstande war, der vereinigten Macht des latinischen Stammes ebenbürtig zu begegnen. Nach der Niederwerfung der nördlichen Volsker stand den Römern im Süden zunächst kein bedeutender Gegner gegenüber; unaufhaltsam näherten ihre Legionen sich dem Liris. Im Jahre 397 (357) ward glücklich gekämpft mit den Privernaten, 409 (345) Sora am oberen Liris besetzt. Schon standen also die römischen Heere an der Grenze der Samniten, und das Freundschaftsbündnis, das im Jahre 400 (354) die beiden tapfersten und mächtigsten italischen Nationen miteinander schlossen, war das sichere Vorzeichen des herannahenden und mit der Krise innerhalb der latinischen Nation in drohender Weise sich verschlingenden Kampfes um die Oberherrschaft Italiens.

Die samnitische Nation, die, als man in Rom die Tarquinier austrieb, ohne Zweifel schon seit längerer Zeit im Besitz des zwischen der apulischen und der kampanischen Ebene aufsteigenden und beide beherrschenden Hügellandes gewesen war, war bisher auf der einen Seite durch die Daunier – Arpis Macht und Blüte fällt in diese Zeit –, auf der andern durch die Griechen und Etrusker an weiterem Vordringen gehindert worden. Aber der Sturz der etruskischen Macht um das Ende des dritten (450), das Sinken der griechischen Kolonien im Laufe des vierten Jahrhunderts (450-350) machten gegen Westen und Süden ihnen Luft und ein samnitischer Schwarm nach dem andern zog jetzt bis an, ja über die süditalischen Meere. Zuerst erschienen sie in der Ebene am Golf, wo der Name der Kampaner seit dem Anfang des vierten Jahrhunderts vernommen wird; die Etrusker wurden hier erdrückt, die Griechen beschränkt, jenen Capua (330 424), diesen Kyme (334 420) entrissen. Um dieselbe Zeit, vielleicht schon früher, zeigen sich in Großgriechenland die Lucaner, die im Anfang des vierten Jahrhunderts mit Terinäern und Thurinern im Kampf liegen und geraume Zeit vor 364 (390) in dem griechischen Laos sich festsetzten. Um diese Zeit betrug ihr Aufgebot 30000 Mann zu Fuß und 4000 Reiter. Gegen das Ende des vierten Jahrhunderts ist zuerst die Rede von der gesonderten Eidgenossenschaft der Brettier35, die, ungleich den andern sabellischen Stämmen, nicht als Kolonie, sondern im Kampf von den Lucanern sich losgemacht und mit vielen fremdartigen Elementen sich gemischt hatten. Wohl suchten die unteritalischen Griechen sich des Andranges der Barbaren zu erwehren; der Achäische Städtebund ward 361 (393) rekonstituiert und festgesetzt, daß, wenn eine der verbündeten Städte von Lucanern angegriffen werde, alle Zuzug leisten und die Führer der ausbleibenden Heerhaufen Todesstrafe leiden sollten. Aber selbst die Einigung Großgriechenlands half nicht mehr, da der Herr von Syrakus, der ältere Dionysios, mit den Italikern gegen seine Landsleute gemeinschaftliche Sache machte. Während Dionysios den großgriechischen Flotten die Herrschaft über die italischen Meere entriß, ward von den Italikern eine Griechenstadt nach der andern besetzt oder vernichtet; in unglaublich kurzer Zeit war der blühende Städtering zerstört oder verödet. Nur wenigen griechischen Orten, wie zum Beispiel Neapel, gelang es mühsam und mehr durch Verträge als durch Waffengewalt, wenigstens ihr Dasein und ihre Nationalität zu bewahren; durchaus unabhängig und mächtig blieb allein Tarent, das durch seine entferntere Lage und durch seine in steten Kämpfen mit den Messapiern unterhaltene Schlagfertigkeit sich aufrecht hielt, wenngleich auch diese Stadt beständig mit den Lucanern um ihre Existenz zu fechten hatte und genötigt war, in oder griechischen Heimat Bündnisse und Söldner zu suchen.

Um die Zeit, wo Veii und die pomptinische Ebene römisch wurden, hatten die samnitischen Scharen bereits ganz Unteritalien inne mit Ausnahme weniger und unter sich nicht zusammenhängender griechischer Pflanzstädte und der apulisch-messapischen Küste. Die um 418 (336) abgefaßte griechische Küstenbeschreibung setzt die eigentlichen Samniten mit ihren „fünf Zungen“ von einem Meer zum andern an und am Tyrrhenischen neben sie in nördlicher Richtung die Kampaner, in südlicher die Lucaner, unter denen hier wie öfter die Brettier mitbegriffen sind und denen bereits die ganze Küste von Paestum am Tyrrhenischen bis nach Thurii am Ionischen Meer zugeteilt wird. In der Tat, wer miteinander vergleicht, was die beiden großen Nationen Italiens, die latinische und die samnitische, errungen hatten, bevor sie sich berührten, dem erscheint die Eroberungsbahn der letzteren bei weitem ausgedehnter und glänzender als die der Römer. Aber der Charakter der Eroberungen war ein wesentlich verschiedener. Von dem festen städtischen Mittelpunkt aus, den Latium im Rom besaß, dehnt die Herrschaft dieses Stammes langsam nach allen Seiten sich aus, zwar in verhältnismäßig engen Grenzen, aber festen Fuß fassend, wo sie hintritt, teils durch Gründung von befestigten Städten römischer Art mit abhängigem Bundesrecht, teils durch Romanisierung des eroberten Gebiets. Anders in Samnium. Es gibt hier keine einzelne führende Gemeinde und darum auch keine Eroberungspolitik. Während die Eroberung des veientischen und pomptinischen Gebietes für Rom eine wirkliche Machterweiterung war, wurde Samnium durch die Entstehung der kampanischen Städte, der lucanischen, der brettischen Eidgenossenschaft eher geschwächt als gestärkt; denn jeder Schwarm, der neue Sitze gesucht und gefunden hatte, ging fortan für sich seine Wege. Die samnitischen Scharen erfüllen einen unverhältnismäßig weiten Raum, den sie ganz sich eigen zu machen keineswegs bedacht sind; die größeren Griechenstädte, Tarent, Thurii, Kroton, Metapont, Herakleia, Rhegion, Neapel, wenngleich geschwächt und öfters abhängig, bestehen fort, ja selbst auf dem platten Lande und in den kleineren Städten werden die Hellenen geduldet, und Kyme zum Beispiel, Poseidonia, Laos, Hipponion blieben, wie die erwähnte Küstenbeschreibung und die Münzen lehren, auch unter samnitischer Herrschaft noch Griechenstädte. So entstanden gemischte Bevölkerungen, wie denn namentlich die zwiesprachigen Brettier außer samnitischen auch hellenische Elemente und selbst wohl Überreste der alten Autochthonen in sich aufnahmen; aber auch in Lucanien und Kampanien müssen in minderem Grade ähnliche Mischungen stattgefunden haben. Dem gefährlichen Zauber der hellenischen Kultur konnte auch die samnitische Nation sich nicht entziehen, am wenigsten in Kampanien, wo Neapel früh mit den Einwanderern sich auf freundlichen Verkehr stellte und wo der Himmel selbst die Barbaren humanisierte. Nola, Nuceria, Teanum, obwohl rein samnitischer Bevölkerung, nahmen griechische Weise und griechische Stadtverfassung an, wie denn auch die heimische Gauverfassung unter den veränderten Verhältnissen unmöglich fortbestehen konnte. Die kampanischen Samnitenstädte begannen Münzen zu schlagen, zum Teil mit griechischer Aufschrift; Capua ward durch Handel und Ackerbau der Größe nach die zweite Stadt Italiens, die erste an Üppigkeit und Reichtum. Die tiefe Entsittlichung, worin den Berichten der Alten zufolge diese Stadt es allen übrigen italischen zuvorgetan hat, spiegelt sich namentlich in dem Werbewesen und in den Fechterspielen, die beide vor allem in Capua zur Blüte gelangt sind. Nirgends fanden die Werber so zahlreichen Zulauf wie in dieser Metropole der entsittlichten Zivilisation; während Capua selbst sich vor den Angriffen der nachdrängenden Samniten nicht zu bergen wußte, strömte die streitbare kampanische Jugend unter selbstgewählten Condottieren massenweise namentlich nach Sizilien. Wie tief diese Landknechtfahrten in die Geschicke Italiens eingriffen, wird später noch darzustellen sein; für die kampanische Weise sind sie ebenso bezeichnend wie die Fechterspiele, die gleichfalls in Capua zwar nicht ihre Entstehung, aber ihre Ausbildung empfingen. Hier traten sogar während des Gastmahls Fechterpaare auf und ward deren Zahl je nach dem Rang der geladenen Gäste abgemessen. Diese Entartung der bedeutendsten samnitischen Stadt, die wohl ohne Zweifel auch mit dem hier noch nachwirkenden etruskischen Wesen eng zusammenhängt, mußte für die ganze Nation verhängnisvoll werden; wenn auch der kampanische Adel es verstand, mit dem tiefsten Sittenverfall ritterliche Tapferkeit und hohe Geistesbildung zu verbinden, so konnte er doch für seine Nation nimmermehr werden, was die römische Nobilität für die latinische war. Ähnlich wie auf die Kampaner, wenn auch in minderer Stärke, wirkte der hellenische Einfluß auf die Lucaner und Brettier. Die Gräberfunde in all diesen Gegenden beweisen, wie die griechische Kunst daselbst mit barbarischem Luxus gepflegt ward; der reiche Gold- und Bernsteinschmuck, das prachtvolle gemalte Geschirr, wie wir sie jetzt den Häusern der Toten entheben, lassen ahnen, wie weit man hier schon sich entfernt hatte von der alten Sitte der Väter. Andere Spuren bewahrt die Schrift; die altnationale aus dem Norden mitgebrachte ward von den Lucanern und Brettiern aufgegeben und mit der griechischen vertauscht, während in Kampanien das nationale Alphabet und wohl auch die Sprache unter dem bildenden Einfluß der griechischen sich selbständig entwickelte zu größerer Klarheit und Feinheit. Es begegnen sogar einzelne Spuren des Einflusses griechischer Philosophie.

Nur das eigentliche Samnitenland blieb unberührt von diesen Neuerungen, die, so schön und natürlich sie teilweise sein mochten, doch mächtig dazu beitrugen, das von Haus aus schon lose Band der nationalen Einheit immer mehr zu lockern. Durch den Einfluß des hellenischen Wesens kam ein tiefer Riß in den samnitischen Stamm. Die gesitteten „Philhellenen“ Kampaniens gewöhnten sich, gleich den Hellenen selbst, vor den rauheren Stämmen der Berge zu zittern, die ihrerseits nicht aufhörten, in Kampanien einzudringen und die entarteten älteren Ansiedler zu beunruhigen. Rom war ein geschlossener Staat, der über die Kraft von ganz Latium verfügte; die Untertanen mochten murren, aber sie gehorchten. Der samnitische Stamm war zerfahren und zersplittert, und die Eidgenossenschaft im eigentlichen Samnium hatte sich zwar die Sitten und die Tapferkeit der Väter ungeschmälert bewahrt, war aber auch darüber mit den übrigen samnitischen Völker- und Bürgerschaften völlig zerfallen.

In der Tat war es dieser Zwist zwischen den Samniten der Ebene und den Samniten der Gebirge, der die Römer über den Liris führte. Die Sidiciner in Teanum, die Kampaner in Capua suchten gegen die eigenen Landsleute, die mit immer neuen Schwärmen ihr Gebiet brandschatzten und darin sich festzusetzen drohten, Hilfe bei den Römern (411 343). Als das begehrte Bündnis verweigert ward, bot die kampanische Gesandtschaft die Unterwerfung der Stadt unter die Oberherrlichkeit Roms an, und solcher Lockung vermochten die Römer nicht zu widerstehen. Römische Gesandte gingen zu den Samniten, ihnen den neuen Erwerb anzuzeigen und sie aufzufordern, das Gebiet der befreundeten Macht zu respektieren. Wie die Ereignisse weiter verliefen, ist im einzelnen nicht mehr zu ermitteln36

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Die Folge des Sieges war die Auflösung des latinischen Bundes. Derselbe wurde aus einer selbständigen politischen Konföderation in eine bloß religiöse Festgenossenschaft umgewandelt; die altverbrieften Rechte der Eidgenossenschaft auf ein Maximum der Truppenaushebung und einen Anteil an dem Kriegsgewinn gingen damit als solche zu Grunde, und was derart später noch vorkam, trägt den Charakter der Gnadenbewilligung. An die Stelle des einen Vertrages zwischen Rom einer- und der latinischen Eidgenossenschaft anderseits traten im besten Fall ewige Bündnisse zwischen Rom und den einzelnen eidgenössischen Orten. Zu diesem Vertragsverhältnis wurden von den altlatinischen Orten außer Laurentum auch Tibur und Praeneste zugelassen, welche indes Stücke ihres Gebiets an Rom abtreten mußten. Gleiches Recht erhielten die außerhalb Latium gegründeten Gemeinden latinischen Rechts, soweit sie sich nicht an dem Kriege beteiligt hatten. Die Isolierung der Gemeinden gegeneinander, welche für die nach dem Jahre 370 (384) gegründeten Orte bereits früher festgestellt worden war, ward also auf die gesamte Nation erstreckt. Im übrigen blieben den einzelnen Orten die bisherigen Gerechtsame und ihre Autonomie. Die übrigen altlatinischen Gemeinden sowie die abgefallenen Kolonien verloren sämtlich die Selbständigkeit und traten in einer oder der anderen Form in den römischen Bürgerverband ein. Die beiden wichtigsten Küstenstädte Antium (416 338) und Tarracina (425 329) wurden, nach dem Muster von Ostia, mit römischen Vollbürgern besetzt und auf eine engbegrenzte kommunale Selbständigkeit beschränkt, die bisherigen Bürger zu Gunsten der römischen Kolonisten ihres Grundeigentums großenteils beraubt und, soweit sie es behielten, ebenfalls in den Vollbürgerverband aufgenommen. Lanuvium, Aricia, Nomentum, Pedum wurden römische Bürgergemeinden mit beschränkter Selbstverwaltung nach dem Muster von Tusculum (l, 360). Velitraes Mauern wurden niedergerissen, der Senat in Masse ausgewiesen und im römischen Etrurien interniert, die Stadt wahrscheinlich als untertänige Gemeinde nach caeritischem Recht konstituiert. Von dem gewonnenen Acker wurde ein Teil, zum Beispiel die Ländereien der veliternischen Ratsmitglieder, an römische Bürger verteilt; mit diesen Einzelassignationen hängt die Errichtung zweier neuer Bürgerbezirke im Jahre 422 (332) zusammen. Wie tief man in Rom die ungeheure Bedeutung des gewonnenen Erfolges empfand, zeigt die Ehrensäule, die man dem siegreichen Bürgermeister des Jahres 416 (338), Gaius Maenius, auf dem römischen Markte errichtete, und die Schmückung der Rednertribüne auf demselben mit den Schnäbeln der unbrauchbar befundenen antiatischen Galeeren.

In gleicher Weise ward in dem südlichen volskischen und dem kampanischen Gebiet die römische Herrschaft durchgeführt und befestigt. Fundi, Formiae, Capua, Kyme und eine Anzahl kleinerer Städte wurden abhängige römische Gemeinden mit Selbstverwaltung; um das vor allem wichtige Capua zu sichern, erweiterte man künstlich die Spaltung zwischen Adel und Gemeinde, revidierte die Gemeindeverfassung im römischen Interesse und kontrollierte die städtische Verwaltung durch jährlich nach Kampanien gesandte römische Beamte. Dieselbe Behandlung widerfuhr einige Jahre darauf dem volskischen Privernum, dessen Bürger, unterstützt von dem kühnen fundanischen Parteigänger Vitruvius Vaccus, die Ehre hatten, für die Freiheit dieser Landschaft den letzten Kampf zu kämpfen – er endigte mit der Erstürmung der Stadt (425 329) und der Hinrichtung des Vaccus im römischen Kerker. Um eine eigene römische Bevölkerung in diesen Gegenden emporzubringen, teilte man von den im Krieg gewonnenen Ländereien, namentlich im privernatischen und im falernischen Gebiet, so zahlreiche Ackerlose an römische Bürger aus, daß wenige Jahre nachher (436 318) auch dort zwei neue Bürgerbezirke errichtet werden konnten. Die Anlegung zweier Festungen als Kolonien latinischen Rechts sicherte schließlich das neu gewonnene Land. Es waren dies Cales (420 334) mitten in der kampanischen Ebene, von wo aus Teanum und Capua beobachtet werden konnten, und Fregellae (426 328), das den Übergang über den Liris beherrschte. Beide Kolonien waren ungewöhnlich stark und gelangten schnell zur Blüte, trotz der Hindernisse, welche die Sidiciner der Gründung von Cales, die Samniten der von Fregellae in den Weg legten. Auch nach Sora ward eine römische Besatzung verlegt, worüber die Samniten, denen dieser Bezirk vertragsmäßig überlassen worden war, sich mit Grund, aber vergeblich beschwerten. Ungeirrt ging Rom seinem Ziel entgegen, seine energische und großartige Staatskunst mehr als auf dem Schlachtfelde offenbarend in der Sicherung der gewonnenen Landschaft, die es politisch und militärisch mit einem unzerreißbaren Netze umflocht.

Daß die Samniten das bedrohliche Vorschreiten der Römer nicht gern sahen, versteht sich; sie warfen ihnen auch wohl Hindernisse in den Weg, aber versäumten es doch jetzt, wo es vielleicht noch Zeit war, mit der von den Umständen geforderten Energie ihnen die neue Eroberungsbahn zu verlegen. Zwar Teanum scheinen sie nach dem Vertrag mit Rom eingenommen und stark besetzt zu haben; denn während die Stadt früher Hilfe gegen Samnium in Capua und Rom nachsucht, erscheint sie in den späteren Kämpfen als die Vormauer der samnitischen Macht gegen Westen. Aber am oberen Liris breiteten sie wohl erobernd und zerstörend sich aus, versäumten es aber, hier auf die Dauer sich festzusetzen. So zerstörten sie die Volskerstadt Fregellae, wodurch nur die Anlage der eben erwähnten römischen Kolonie daselbst erleichtert ward, und schreckten zwei andere Volskerstädte, Fabrateria (Ceccano) und Luca (unbekannter Lage), so, daß dieselben, Capuas Beispiel folgend, sich (424 330) den Römern zu eigen gaben. Die samnitische Eidgenossenschaft gestattete, daß die römische Eroberung Kampaniens eine vollendete Tatsache geworden war, bevor sie sich ernstlich derselben widersetzte; wovon der Grund allerdings zum Teil in den gleichzeitigen Fehden der samnitischen Nation mit den italischen Hellenen, aber zum Teil doch auch in der schlaffen und zerfahrenen Politik der Eidgenossenschaft zu suchen ist.

  1. Die ursprüngliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 52; 8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.
  2. Daß in den späteren Bundesverträgen zwischen Rom und Latium es den latinischen Gemeinden untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt ausdrücklich Dionysios (8, 15).
  3. Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwölf praefecti sociorum, welche späterhin, als die alte Phalanx sich in die späteren Legionen und alae aufgelöst hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwölf Kriegstribunen des römischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Daß der Konsul jene wie ursprünglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten Rechtssatz, daß jeder Heerespflichtige Offizier werden kann, es gesetzlich dem Heerführer gestattet war, einen Latiner zum Führer einer römischen wie umgekehrt einen Römer zum Führer einer latinischen Legion zu bestellen, so führte dies praktisch dazu, daß die tribuni militum durchaus und die praefecti sociorum wenigstens in der Regel Römer waren.
  4. Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und sonst). Natürlich wurden, wie die römischen Konsuln von Rechts wegen, in der Regel auch tatsächlich Oberfeldherren waren, vielleicht durchaus, mindestens sehr häufig auch in den abhängigen Städten die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23, 19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewöhnliche Name der latinischen Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.
  5. Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbürger einem ein für allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus, daß in der römischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeräumt ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so muß, wenn die Insassen auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, für diese eine ähnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den Plebejern teilgenommen haben.
  6. Regelmäßig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei Prätoren. Daneben kommen in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor, welche dann den Diktatortitel führen – so in Alba (Orelli-Henzen 2293), Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32 Orelli, Orelli 2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032; vgl. W. Henzen in Bullettino dell‘ Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli 1455). Dazu kommt der ähnliche Diktator in der civitas sine suffragio Caere (Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd. 1, S. 31, obwohl irrig nach Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli 112). Alle diese Ämter oder aus Ämtern hervorgegangenen Priestertümer (der Diktator von Caere ist zu erklären nach Liv. 9, 43: Anagninis – magistratibus praeter quam sacrorum curatione interdictum) sind jährig (Orelli 208). Auch der Bericht Macers und der aus ihm schöpfenden Annalisten, daß Alba schon zur Zeit seines Falls nicht mehr unter Königen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden habe (Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich bloß eine Folgerung aus der ihm bekannten Institution der ohne Zweifel gleich der nomentanischen jährigen sacerdotalen albanischen Diktatur, bei welcher Darstellung überdies die demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der Schluß gültig ist und nicht, auch wenn Alba zur Zeit seiner Auflösung unter lebenslänglichen Herrschern stand, die Abschaffung des Königtums in Rom nachträglich die Verwandlung der albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeiführen konnte.
  7. All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders auch in den Namen wesentlich mit der in Rom durch die Revolution festgestellten Ordnung in einer Weise überein, die durch die bloße Gleichartigkeit der politischen Grundverhältnisse nicht genügend erklärt wird.
  8. Die Landschaft der Aequer umfaßt nicht bloß das Tal des Anio oberhalb von Tibur und das Gebiet der späteren latinischen Kolonien Carsioli (am oberen Turano) und Alba (am Fuciner See), sondern auch den Bezirk des späteren Municipiums der Aequiculi welche nichts sind als derjenige Rest der Aequer, welchem nach der Unterwerfung durch die Römer und nach der Assignierung des größten Teils des Gebiets an römische oder latinische Kolonisten die munizipale Selbständigkeit verblieb.
  9. Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen, ursprünglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem Volskergebirge ursprünglich latinisch.
  10. Nicht lange nachher muß die Gründung des Dianahains im Walde von Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein tusculanischer Diktator vollzog für die Stadtgemeinden des alten Latiums Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea (populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, daß nicht sämtliche Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Daß sie vor 372 (382) fällt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis stimmt völlig zu dem, was anderweitig über den Bestand des Bundes kurz nach dem Zutritt von Ardea sich ermitteln läßt.
  11. Den überlieferten Jahreszahlen der Gründungen darf mehr als den meisten der ältesten Überlieferungen Glauben beigemessen werden, da die den italischen Städten gemeinsame Jahreszählung ab urbe condita allem Anschein nach das Gründungsjahr der Kolonien durch unmittelbare Überlieferung bewahrt hat.
  12. In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreißig latinischen Bundesstädte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter, Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell‘ Istituto 1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten, Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner (unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner, Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die gelegentlichen Erwähnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici (Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei Gelegenheit der Kriegserklärung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwölf Tafeln sicher noch nicht hatte und schwerlich vor dem fünften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muß dasselbe einer viel jüngeren Quelle entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die späterhin als die ordentlichen Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios, seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemäß, als deren ursprünglichen Bestand aufführt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zählt lediglich ursprünglich latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf – Corbio und Corioli wird niemand als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegründet worden Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369 385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei ungefähr gleichzeitigen können sehr wohl die beiden etruskischen etwas später datieren als Setia, da ja die Gründung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein kann. Nimmt man dies an, so enthält das Verzeichnis sämtliche bis zum Jahre 372 (382) ausgeführte Kolonien einschließlich der beiden bald nachher aus dem Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstört 377 (377), und Velitrae, des latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia, ohne Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstört, und Signia, wahrscheinlich weil im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen nennt, hinter ΣΗΤΙΝΩΝ ausgefallen ist ΣΙΓΝΙΝΩΝ. Im vollkommenen Einklang hiermit mangeln in diesem Verzeichnis ebenso alle nach dem Jahre 372 (382) gegründeten latinischen Kolonien wie alle Orte, die wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) der römischen Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die später einverleibten, wie Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.
  13. Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreißig zu Plinius‘ Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios stehen (denn die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen Carventaner zu sein) noch fünfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden, größtenteils wohl eben die ältesten, später zurückgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft, teils eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestoßener Bundesglieder, zu welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba gehört.
  14. Diese Beschränkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist, zuerst für die nach 370 (384) ausgeführten latinischen Kolonien begann und 416 (338) nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwähnen.
  15. Der Name selbst ist uralt, ja der älteste einheimische Name der Bewohner des heutigen Kalabrien (Antiochos fr. 5 Müller). Die bekannte Ableitung ist ohne Zweifel erfunden.
  16. Vielleicht kein Abschnitt der römischen Annalen ist ärger entstellt als die Erzählung des ersten samnitisch-latinischen Krieges, wie sie bei Livius, Dionysios, Appian steht oder stand. Sie lautet etwa folgendermaßen. Nachdem 411 (343) beide Konsuln in Kampanien eingerückt waren, erfocht zuerst der Konsul Marcus Valerius Corvus am Berge Gaurus über die Samniten einen schweren und blutigen Sieg; alsdann auch der Kollege Aulus Cornelius Cossus, nachdem er der Vernichtung in einem Engpaß durch Hingebung einer von dem Kriegstribun Publius Decius geführten Abteilung entgangen war. Die dritte und entscheidende Schlacht ward am Eingang der Caudinischen Pässe bei Suessula von den beiden Konsuln geschlagen; die Samniten wurden vollständig überwunden – man las vierzigtausend ihrer Schilde auf dem Schlachtfelde auf – und zum Frieden genötigt, in welchem die Römer Capua, das sich ihnen zu eigen gegeben, behielten, Teanum dagegen den Samniten überließen (413 341). Glückwünsche kamen von allen Seiten, selbst von Karthago. Die Latiner, die den Zuzug verweigert hatten und gegen Rom zu rüsten schienen, wandten ihre Waffen statt gegen Rom vielmehr gegen die Paeligner, während die Römer zunächst durch eine Militärverschwörung der in Kampanien zurückgelassenen Besatzung (412 342), dann durch die Einnahme von Privernum (413 341) und den Krieg gegen die Antiaten beschäftigt waren. Nun aber wechseln plötzlich und seltsam die Parteiverhältnisse. Die Latiner, die umsonst das römische Bürgerrecht und Anteil am Konsulat gefordert hatten, erhoben sich gegen Rom in Gemeinschaft mit den Sidicinern, die vergeblich den Römern die Unterwerfung angetragen hatten und vor den Samniten sich nicht zu retten wußten, und mit den Kampanern, die der römischen Herrschaft bereits müde waren. Nur die Laurenter in Latium und die kampanischen Ritter hielten zu den Römern, welche ihrerseits Unterstützung fanden bei den Paelignern und den Samniten. Das latinische Heer überfiel Samnium; das römisch-samnitische schlug, nachdem es an den Fuciner See und von da an Latium vorüber in Kampanien einmarschiert war, die Entscheidungsschlacht gegen die vereinigten Latiner und Kampaner am Vesuv, welche der Konsul Titus Manlius Imperiosus, nachdem er selbst durch die Hinrichtung seines eigenen, gegen den Lagerbefehl siegenden Sohnes die schwankende Heereszucht wiederhergestellt und sein Kollege Publius Decius Mus die Götter versöhnt hatte durch seinen Opfertod, endlich mit Aufbietung der letzten Reserve gewann. Aber erst eine zweite Schlacht, die der Konsul Manlius den Latinern und Kampanern bei Trifanum lieferte, machte dem Krieg ein Ende; Latium und Capua unterwarfen sich und wurden um einen Teil ihres Gebietes gestraft.
  17. Einsichtigen und ehrlichen Lesern wird es nicht entgehen, daß dieser Bericht von Unmöglichkeiten aller Art wimmelt. Dahin gehört das Kriegführen der Antiaten nach der Dedition von 377 (377) (Liv. 6, 33); der selbständige Feldzug der Latiner gegen die Paeligner im schneidenden Widerspruch zu den Bestimmungen der Verträge zwischen Rom und Latium; der unerhörte Marsch des römischen Heeres durch das marsische und samnitische Gebiet nach Capua, während ganz Latium gegen Rom in Waffen stand; um nicht zu reden von dem ebenso verwirrten wie sentimentalen Bericht über den Militäraufstand von 412 (342) und den Geschichtchen von dem gezwungenen Anführer desselben, dem lahmen Titus Quinctius, dem römischen Götz von Berlichingen. Vielleicht noch bedenklicher sind die Wiederholungen; so ist die Erzählung von dem Kriegstribun Publius Decius nachgebildet der mutigen Tat des Marcus Calpurnius Flamma, oder wie er sonst hieß, im Ersten Punischen Kriege; so kehrt die Eroberung Privernums durch Gaius Plautius wieder im Jahre 425 (329), und nur diese zweite ist in den Triumphalfasten verzeichnet; so der Opfertod des Publius Decius bekanntlich bei dem Sohne desselben 459 (295). Überhaupt verrät in diesem Abschnitt die ganze Darstellung eine andere Zeit und eine andere Hand als die sonstigen glaubwürdigeren annalistischen Berichte; die Erzählung ist voll von ausgeführten Schlachtgemälden; von eingewebten Anekdoten, wie zum Beispiel der von dem setinischen Prätor, der auf den Stufen des Rathauses den Hals bricht, weil er dreist genug gewesen war, das Konsulat zu begehren, und den mannigfaltigen aus dem Beinamen des Titus Manlius herausgesponnenen; von ausführlichen und zum Teil bedenklichen archäologischen Digressionen, wohin zum Beispiel die Geschichte der Legion (von der die höchst wahrscheinlich apokryphe Notiz über die aus Römern und Latinern gemischten Manipel des zweiten Tarquinius bei Liv. 1, 52 offenbar ein zweites Bruchstück ist), die verkehrte Auffassung des Vertrages zwischen Capua und Rom (meine Geschichte des römischen Münzwesens. Breslau 1860, S. 334, A. 122), die Devotionsformulare, der kampanische Denar, das laurentische Bündnis, die bina iugera bei der Assignation gehören. Unter solchen Umständen erscheint es von großem Gewicht, daß Diodoros, der anderen und oft älteren Berichten folgt, von all diesen Ereignissen schlechterdings nichts kennt als die letzte Schlacht bei Trifanum; welche auch in der Tat schlecht paßt zu der übrigen Erzählung, die nach poetischer Gerechtigkeit schließen sollte mit dem Tode des Decius.