11. Kapitel

Regiment und Regierte

Der Sturz des Junkertums nahm dem römischen Gemeinwesen seinen aristokratischen Charakter keineswegs. Es ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß die Plebejerpartei von Haus aus denselben gleichfalls, ja in gewissem Sinne noch entschiedener an sich trug als das Patriziat; denn wenn innerhalb des alten Bürgertums die unbedingte Gleichberechtigung gegolten hatte, so ging die neue Verfassung von Anfang an aus von dem Gegensatz der in den bürgerlichen Rechten wie in den bürgerlichen Nutzungen bevorzugten senatorischen Häuser zu der Masse der übrigen Bürger. Unmittelbar mit der Beseitigung des Junkertums und mit der formellen Feststellung der bürgerlichen Gleichheit bildeten sich also eine neue Aristokratie und die derselben entsprechende Opposition; und es ist früher dargestellt worden, wie jene dem gestürzten Junkertum sich gleichsam aufpfropfte und darum auch die ersten Regungen der neuen Fortschrittspartei sich mit den letzten der alten ständischen Opposition verschlangen. Die Anfänge dieser Parteibildung gehören also dem fünften, ihre bestimmte Ausprägung erst dem folgenden Jahrhundert an. Aber es wird diese innere Entwicklung nicht bloß von dem Waffenlärm der großen Kriege und Siege gleichsam übertäubt, sondern es entzieht sich auch ihr Bildungsprozeß mehr als irgendein anderer in der römischen Geschichte dem Auge. Wie eine Eisdecke unvermerkt über den Strom sich legt und unvermerkt denselben mehr und mehr einengt, so entsteht diese neue römische Aristokratie; und ebenso unvermerkt tritt ihr die neue Fortschrittspartei gegenüber gleich der im Grunde sich verbergenden und langsam sich wieder ausdehnenden Strömung. Die einzelnen jede für sich geringen Spuren dieser zwiefachen und entgegengesetzten Bewegung, deren historisches Fazit für jetzt noch in keiner eigentlichen Katastrophe tatsächlich vor Augen tritt, zur allgemeinen geschichtlichen Anschauung zusammenzufassen, ist sehr schwer. Aber der Untergang der bisherigen Gemeindefreiheit und die Grundlegung zu den künftigen Revolutionen fallen in diese Epoche; und die Schilderung derselben sowie der Entwicklung Roms überhaupt bleibt unvollständig, wenn es nicht gelingt, die Mächtigkeit jener Eisdecke sowohl wie die Zunahme der Unterströmung anschaulich darzulegen und in dem furchtbaren Dröhnen und Krachen die Gewalt des kommenden Bruches ahnen zu lassen.

Die römische Nobilität knüpfte auch formell an ältere, noch der Zeit des Patriziats angehörende Institutionen an. Die gewesenen ordentlichen höchsten Gemeindebeamten genossen nicht bloß, wie selbstverständlich, von jeher tatsächlich höherer Ehre, sondern es knüpften sich daran schon früh gewisse Ehrenvorrechte. Das älteste derselben war wohl, daß den Nachkommen solcher Beamten gestattet ward, im Familiensaal an der Wand, wo der Stammbaum gemalt war, die Wachsmasken dieser ihrer erlauchten Ahnen nach dem Tode derselben aufzustellen und diese Bilder bei Todesfällen von Familiengliedern im Leichenkondukt aufzuführen; wobei man sich erinnern muß, daß die Verehrung des Bildes nach italisch-hellenischer Anschauung als unrepublikanisch galt, und die römische Staatspolizei darum die Ausstellung der Bilder von Lebenden überall nicht duldete und die der Bilder Verstorbener streng überwachte. Hieran schlossen mancherlei äußere, solchen Beamten und ihren Nachkommen durch Gesetz oder Gebrauch reservierte Abzeichen sich an: der goldene Fingerring der Männer, der silberbeschlagene Pferdeschmuck der Jünglinge, der Purpurbesatz des Oberkleides und die goldene Amulettkapsel der Knaben45

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Die rechtliche Abhängigkeit des römischen Senats der Republik, namentlich des weiteren patrizisch-plebejischen, von der Magistratur, hatte sich rasch gelockert, ja in das Gegenteil verwandelt. Die durch die Revolution von 244 (510) eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeämter unter den Gemeinderat, die Übertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den Zensor, endlich und vor allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts gewesener kurulischer Beamten auf Sitz und Stimme im Senat hatten den Senat aus einer, von den Beamten berufenen und in vieler Hinsicht von ihnen abhängigen Ratsmannschaft in ein so gut wie unabhängiges und in gewissem Sinn sich selber ergänzendes Regierungskollegium umgewandelt; denn die beiden Wege, durch welche man in den Senat gelangte: die Wahl zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den Zensor, standen der Sache nach beide bei der Regierungsbehörde selbst. Zwar war in dieser Epoche die Bürgerschaft noch zu unabhängig, um die Nichtadligen aus dem Senat vollständig ausschließen zu lassen, auch wohl die Adelschaft noch zu verständig, um dies auch nur zu wollen; allein bei der streng aristokratischen Gliederung des Senats in sich selbst, der scharfen Unterscheidung sowohl der gewesenen kurulischen Beamten nach ihren drei Rangklassen der Konsulare, Prätorier und Ädilizier, als auch namentlich der nicht durch ein kurulisches Amt in den Senat gelangten und darum von der Debatte ausgeschlossenen Senatoren, wurden doch die Nichtadligen, obgleich sie wohl in ziemlicher Anzahl im Senate saßen, zu einer unbedeutenden und verhältnismäßig einflußlosen Stellung in demselben herabgedrückt und ward der Senat wesentlich Träger der Nobilität.

Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht unwichtigen Organ der Nobilität wurde das Institut der Ritterschaft entwickelt. Dem neuen Erbadel mußte, da er nicht die Macht hatte, sich des Alleinbesitzes der Komitien anzumaßen, es in hohem Grade wünschenswert sein, wenigstens eine Sonderstellung innerhalb der Gemeindevertretung zu erhalten. In der Quartierversammlung fehlte dazu jede Handhabe; dagegen schienen die Ritterzenturien in der Servianischen Ordnung für diesen Zweck wie geschaffen. Die achtzehnhundert Pferde, welche die Gemeinde lieferte47

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Verwandter Art ist die förmliche Trennung der Plätze des senatorischen Standes von denjenigen, von welchen aus die übrige Menge den Volksfesten zuschaute. Es war der große Scipio, der in seinem zweiten Konsulat 560 (194) sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine Volksversammlung so gut wie die zur Abstimmung berufene der Zenturien; und daß jene nichts zu beschließen hatte, machte die hierin liegende offizielle Ankündigung der Scheidung von Herrenstand und Untertanenschaft nur um so prägnanter. Die Neuerung fand darum auch auf Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehässig und nicht nützlich war und dem Bestreben des klügeren Teiles der Aristokratie ihr Sonderregiment unter den Formen der bürgerlichen Gleichheit zu verstecken, ein sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus erklärt es sich, weshalb die Zensur der Angelpunkt der späteren republikanischen Verfassung ward; warum dieses ursprünglich keineswegs in erster Reihe stehende Amt sich allmählich mit einem ihm an sich durchaus nicht zukommenden äußeren Ehrenschmuck und einer ganz einzigen aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der Gipfelpunkt und die Erfüllung einer wohlgeführten öffentlichen Laufbahn erschien; warum die Regierung jeden Versuch der Opposition, ihre Männer in dieses Amt zu bringen oder gar den Zensor während oder nach seiner Amtsführung wegen derselben vor dem Volke zur Verantwortung zu ziehen, als einen Angriff auf ihr Palladium ansah und gegen jedes derartige Beginnen wie ein Mann in die Schranken trat – es genügt in dieser Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die Bewerbung Catos um die Zensur hervorrief und an die ungewöhnlich rücksichtslosen und formverletzenden Maßregeln, wodurch der Senat die gerichtliche Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550 (204) verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur sich ein charakteristisches Mißtrauen der Regierung gegen dieses ihr wichtigstes und eben darum gefährlichstes Werkzeug. Es war durchaus notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten über das Senatoren- und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschließungs- von dem Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitäten aus dem Senat zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren, ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden mußte. Das Ausstoßungsrecht blieb; aber man brauchte hauptsächlich den Glanz der blanken Waffe – die Schneide, die man fürchtete, stumpfte man ab. Außer der Schranke, welche in dem Amte selbst lag, insofern die Mitgliederlisten der adligen Körperschaften nur von fünf zu fünf Jahren der Revision unterlagen, und außer den in dem Interzessionsrecht des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers gegebenen Beschränkungen trat noch eine weitere sehr fühlbare hinzu, indem eine dem Gesetz gleichstehende Observanz es dem Zensor zur Pflicht machte, keinen Senator und keinen Ritter ohne Angabe schriftlicher Entscheidungsgründe und in der Regel nicht ohne ein gleichsam gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen.

In dieser hauptsächlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur gestützten politischen Stellung riß die Nobilität nicht bloß das Regiment wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung in ihrem Sinne um. Es gehört schon hierher, daß man, um die Gemeindeämter im Preise zu halten, die Zahl derselben so wenig wie irgend möglich und keineswegs in dem Grade vermehrte, wie die Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschäfte es erfordert hätten. Nur dem allerdringlichsten Bedürfnis ward notdürftig abgeholfen durch die Teilung der bisher von dem einzigen Prätor verwalteten Gerichtsgeschäfte unter zwei Gerichtsherren, von denen der eine die Rechtssachen unter römischen Bürgern, der andere diejenigen unter Nichtbürgern oder zwischen Bürgern und Nichtbürgern übernahm, im Jahre 511 (243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln für die vier überseeischen Ämter Sizilien (527 227), Sardinien und Korsika (527 227), das Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die allzu summarische Art der römischen Prozeßeinleitung sowie der steigende Einfluß des Büropersonals gehen wohl zum großen Teil zurück auf die materielle Unzulänglichkeit der römischen Magistratur.

Unter den von der Regierung veranlaßten Neuerungen, die darum, weil sie fast durchgängig nicht den Buchstaben, sondern nur die Übung der bestehenden Verfassung ändern, nicht weniger Neuerungen sind, treten am bestimmtesten die Maßregeln hervor, wodurch die Bekleidung der Offiziersstellen wie der bürgerlichen Ämter nicht, wie der Buchstabe der Verfassung es gestattete und deren Geist es forderte, lediglich von Verdienst und Tüchtigkeit, sondern mehr und mehr von Geburt und Anciennetät abhängig gemacht ward. Bei der Ernennung der Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache nach. Sie war schon im Laufe der vorigen Periode großenteils vom Feldherrn auf die Bürgerschaft übergegangen; in dieser Zeit kam es weiter auf, daß die sämtlichen Stabsoffiziere der regelmäßigen jährlichen Aushebung, die vierundzwanzig Kriegstribune der vier ordentlichen Legionen, in den Quartierversammlungen ernannt wurden. Immer unübersteiglicher zog sich also die Schranke zwischen den Subalternen, die ihre Posten durch pünktlichen und tapferen Dienst vom Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch Bewerbung von der Bürgerschaft sich erwarb. Um nur den ärgsten Mißbräuchen dabei zu steuern und ganz ungeprüfte junge Menschen von diesen wichtigen Posten fernzuhalten, wurde es nötig, die Vergebung der Stabsoffiziersstellen an den Nachweis einer gewissen Zahl von Dienstjahren zu knüpfen. Nichtsdestoweniger wurde, seit das Kriegstribunat, die rechte Säule des römischen Heerwesens, den jungen Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr häufig eludiert und die Offizierswahl abhängig von allen Übelständen des demokratischen Ämterbettels und der aristokratischen Junkerexklusivität. Es war eine schneidende Kritik der neuen Institution, daß bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171) es notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu suspendieren und die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu überlassen.

Bei den bürgerlichen Ämtern ward zunächst und vor allem die Wiederwahl zu den höchsten Gemeindestellen beschränkt. Es war dies allerdings notwendig, wenn das Jahrkönigtum nicht ein leerer Name werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur Zensur überhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging man in dieser Epoche nicht weiter; wohl aber lag eine fühlbare Steigerung darin, daß das Gesetz hinsichtlich des zehnjährigen Intervalls zwar im Jahre 537 (217) für die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die Wiederwahl überhaupt schon selten ward. Weiter erging gegen das Ende dieser Periode (574 180) ein Gemeindebeschluß, der die Bewerber um Gemeindeämter verpflichtete, dieselben in einer festen Stufenfolge zu übernehmen und bei jedem gewisse Zwischenzeiten und Altersgrenzen einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides längst vorgeschrieben; aber es war doch eine empfindliche Beschränkung der Wahlfreiheit, daß die übliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben und der Wählerschaft das Recht entzogen ward, in außerordentlichen Fällen sich über jene Erfordernisse wegzusetzen. Überhaupt wurde den Angehörigen der regierenden Familien ohne Unterschied der Tüchtigkeit der Eintritt in den Senat eröffnet, während nicht bloß der ärmeren und geringeren Schichten der Bevölkerung der Eintritt in die regierenden Behörden sich völlig verschloß, sondern auch alle nicht zu der erblichen Aristokratie gehörenden römischen Bürger zwar nicht gerade aus der Kurie, aber wohl von den beiden höchsten Gemeindeämtern, dem Konsulat und der Zensur, tatsächlich ferngehalten wurden. Nach Manius Curius und Gaius Fabricius ist kein nicht der sozialen Aristokratie angehöriger Konsul nachzuweisen und wahrscheinlich überhaupt kein einziger derartiger Fall vorgekommen. Aber auch die Zahl der Geschlechter, die in dem halben Jahrhundert vom Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des Perseischen Krieges zum ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten erscheinen, ist äußerst beschränkt; und bei weitem die meisten derselben, wie zum Beispiel die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier, Laelier lassen sich auf Oppositionswahlen zurückführen oder gehen zurück auf besondere aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des Gaius Laelius 564 (190) offenbar durch die Scipionen gemacht worden ist. Die Ausschließung der Ärmeren vom Regiment war freilich durch die Verhältnisse geboten. Seit Rom ein rein italischer Staat zu sein aufgehört und die hellenische Bildung adoptiert hatte, war es nicht länger möglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die Spitze der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht wohlgetan, daß die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der kurulischen Häuser sich bewegten und ein „neuer Mensch“ nur durch eine Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte49

  Konsuln 388-500
(366-254):
Konsuln 501-581
(253-173):
Kurulische Ädilen jener
16 patrizische Kollegien
Cornelier 15 15 14
Valerier 10 8 4
Claudier 4 8 2
Aemilier 9 6 2
Fabier 6 6 1
Manlier 4 6 1
Postumier 2 6 2
Servilier 3 4 2
Quinctier 2 3 1
Furier 2 3
Sulpicier 6 2 2
Veturier 2
Papirier 3 1
Nautier 2
Julier 1 1
Foslier 1

  70 70 32

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Von diesem allmählich sich verändernden Geiste der Regierung trug den Stempel das Regiment. Zwar in der Verwaltung der äußeren Angelegenheiten überwog in dieser Zeit noch diejenige Folgerichtigkeit und Energie, durch welche die Herrschaft der römischen Gemeinde über Italien gegründet worden war. In der schweren Lehrzeit des Krieges um Sizilien hatte die römische Aristokratie sich allmählich auf die Höhe ihrer neuen Stellung erhoben; und wenn sie das von Rechts wegen lediglich zwischen den Gemeindebeamten und der Gemeindeversammlung geteilte Regiment verfassungswidrig für den Gemeinderat usurpierte, so legitimierte sie sich dazu durch ihre zwar nichts weniger als geniale, aber klare und feste Steuerung des Staats während des hannibalischen Sturmes und der daraus sich entspinnenden weiteren Verwicklungen, und bewies es der Welt, daß den weiten Kreis der italisch-hellenischen Staaten zu beherrschen einzig der römische Senat vermochte und in vieler Hinsicht einzig verdiente: Allein über dem großartigen und mit den großartigsten Erfolgen gekrönten Auftreten des regierenden römischen Gemeinderats gegen den äußeren Feind darf es nicht übersehen werden, daß in der minder scheinbaren und doch weit wichtigeren und weit schwereren Verwaltung der inneren Angelegenheiten des Staates sowohl die Handhabung der bestehenden Ordnungen wie die neuen Einrichtungen einen fast entgegengesetzten Geist offenbaren, oder, richtiger gesagt, die entgegengesetzte Richtung hier bereits das Übergewicht gewonnen hat.

Vor allem dem einzelnen Bürger gegenüber ist das Regiment nicht mehr, was es gewesen. Magistrat heißt der Mann, der mehr ist als die andern; und wenn er der Diener der Gemeinde ist, so ist er eben darum der Herr eines jeden Bürgers. Aber diese straffe Haltung läßt jetzt sichtlich nach. Wo das Koteriewesen und der Ämterbettel so in Blüte steht wie in dem damaligen Rom, hütet man sich, die Gegendienste der Standesgenossen und die Gunst der Menge durch strenge Worte und rücksichtslose Amtspflege zu verscherzen. Wo einmal ein Beamter mit altem Ernst und alter Strenge auftritt, da sind es in der Regel, wie zum Beispiel Cotta (502 252) und Cato, neue, nicht aus dem Schoße des Herrenstandes hervorgegangene Männer. Es war schon etwas, daß Paullus, als er zum Oberfeldherrn gegen Perseus ernannt worden war, statt nach beliebter Art sich bei der Bürgerschaft zu bedanken, derselben erklärte, er setze voraus, daß sie ihn zum Feldherrn gewählt hätten, weil sie ihn für den fähigsten zum Kommando gehalten, und ersuche sie deshalb, ihm nun nicht kommandieren zu helfen, sondern stillzuschweigen und zu gehorchen. Roms Suprematie und Hegemonie im Mittelmeergebiet ruhte nicht zum wenigsten auf der Strenge seiner Kriegszucht und seiner Rechtspflege. Unzweifelhaft war es auch, im großen und ganzen genommen, den ohne Ausnahme tief zerrütteten hellenischen, phönikischen und orientalischen Staaten in diesen Beziehungen damals noch unendlich überlegen; dennoch kamen schon arge Dinge auch in Rom vor. Wie die Erbärmlichkeit der Oberfeldherren, und zwar nicht etwa von der Opposition gewählter Demagogen, wie Gaius Flaminius und Gaius Varro, sondern gut aristokratischer Männer, bereits im dritten Makedonischen Krieg das Wohl des Staates auf das Spiel gesetzt hatte, ist früher erzählt worden. Und in welcher Art die Rechtspflege schon hin und wieder gehandhabt ward, das zeigt der Auftritt im Lager des Konsuls Lucius Quinctius Flamininus bei Placentia (562 192) – um seinen Buhlknaben für die ihm zuliebe versäumten Fechterspiele in der Hauptstadt zu entschädigen, hatte der hohe Herr einen in das römische Lager geflüchteten, vornehmen Boier herbeirufen lassen und ihn mit eigener Hand beim Gelage niedergestoßen. Schlimmer als der Vorgang selber, dem mancher ähnliche sich an die Seite stellen ließe, war es noch, daß der Täter nicht bloß nicht vor Gericht gestellt ward, sondern, als ihn der Zensor Cato deswegen aus der Liste der Senatoren strich, seine Standesgenossen den Ausgestoßenen im Theater einluden, seinen Senatorenplatz wieder einzunehmen – freilich war er der Bruder des Befreiers der Griechen und eines der mächtigsten Koteriehäupter des Senats.

Auch das Finanzwesen der römischen Gemeinde ging in dieser Epoche eher zurück als vorwärts. Zwar der Betrag der Einnahmen war zusehends im Wachsen. Die indirekten Abgaben – direkte gab es in Rom nicht – stiegen infolge der erweiterten Ausdehnung des römischen Gebietes, welche es zum Beispiel nötig machte, in den Jahren 555, 575 (199, 179) an der kampanischen und brettischen Küste neue Zollbüros in Puteoli, Castra (Squillace) und anderswo einzurichten. Auf demselben Grunde beruht der neue, die Salzverkaufspreise nach den verschiedenen Distrikten Italiens abstufende Salztarif vom Jahre 550 (204), indem es nicht länger möglich war, den jetzt durch ganz Italien zerstreuten römischen Bürgern das Salz zu einem und demselben Preise abzugeben; da indes die römische Regierung wahrscheinlich den Bürgern dasselbe zum Produktionspreis, wenn nicht darunter abgab, so ergab diese Finanzmaßregel für den Staat keinen Gewinn. Noch ansehnlicher war die Steigerung des Ertrages der Domänen. Die Abgabe freilich, welche von dem zur Okkupation verstatteten italischen Domanialland dem Ärar von Rechts wegen zukam, ward zum allergrößten Teil wohl weder gefordert noch geleistet. Dagegen blieb nicht bloß das Hutgeld bestehen, sondern es wurden auch die infolge des Hannibalischen Krieges neu gewonnenen Domänen, namentlich der größere Teil des Gebiets von Capua und das von Leontini, nicht zum Okkupieren hingegeben, sondern parzelliert und an kleine Zeitpächter ausgetan und der auch hier versuchten Okkupation von der Regierung mit mehr Nachdruck als gewöhnlich entgegengetreten; wodurch dem Staate eine beträchtliche und sichere Einnahmequelle entstand. Auch die Bergwerke des Staats, namentlich die wichtigen spanischen, wurden durch Verpachtung verwertet. Endlich traten zu den Einnahmen die Abgaben der überseeischen Untertanen hinzu. Außerordentlicherweise flossen während dieser Epoche sehr bedeutende Summen in den Staatsschatz, namentlich an Beutegeld aus dem Antiochischen Kriege 200 (14500000 Taler), aus dem Perseischen 210 Mill. Sesterzen (15 Mill. Taler) – letzteres die größte Barsumme, die je auf einmal in die römische Kasse gelangt ist.

Indes ward diese Zunahme der Einnahme durch die steigenden Ausgaben größtenteils wieder ausgeglichen. Die Provinzen, etwa mit Ausnahme Siziliens, kosteten wohl ungefähr ebensoviel als sie eintrugen; die Ausgaben für Wege- und andere Bauten stiegen im Verhältnis mit der Ausdehnung des Gebiets; auch die Rückzahlung der von den ansässigen Bürgern während der schweren Kriegszeiten erhobenen Vorschüsse (tributa) lastete noch manches Jahr nachher auf dem römischen Ärar. Dazu kamen die durch die verkehrte Wirtschaft und die schlaffe Nachsicht der Oberbehörden dem gemeinen Wesen verursachten sehr namhaften Verluste. Von dem Verhalten der Beamten in den Provinzen, von ihrer üppigen Wirtschaft aus gemeinem Säckel, von den Unterschleifen namentlich am Beutegut, von dem beginnenden Bestechungs- und Erpressungssystem wird unten noch die Rede sein. Wie der Staat bei den Verpachtungen seiner Gefälle und den Akkorden über Lieferungen und Bauten im allgemeinen wegkam, kann man ungefähr danach ermessen, daß der Senat im Jahre 587 (167) beschloß, von dem Betrieb der an Rom gefallenen makedonischen Bergwerke abzusehen, weil die Grubenpächter doch entweder die Untertanen plündern oder die Kasse bestehlen würden – freilich ein naives Armutszeugnis, das die kontrollierende Behörde sich selber ausstellte. Man ließ nicht bloß, wie schon gesagt ward, die Abgabe von dem okkupierten Domanialland stillschweigend fallen, sondern man litt es auch, daß bei Privatanlagen in der Hauptstadt und sonst auf öffentlichen Grund und Boden übergegriffen und das Wasser aus den öffentlichen Leitungen zu Privatzwecken abgeleitet ward; es machte sehr böses Blut, wenn einmal ein Zensor gegen solche Kontravenienten ernstlich einschritt und sie zwang, entweder auf die Sondernutzung des gemeinen Gutes zu verzichten oder dafür das gesetzliche Boden- und Wassergeld zu zahlen. Der Gemeinde gegenüber bewies das sonst so peinliche ökonomische Gewissen der Römer eine merkwürdige Weite. „Wer einen Bürger bestiehlt“, sagt Cato, „beschließt sein Leben in Ketten und Banden; in Gold und Purpur aber, wer die Gemeinde bestiehlt.“ Wenn trotz dessen, daß das öffentliche Gut der römischen Gemeinde ungestraft und ungescheut von Beamten und Spekulanten geplündert ward, noch Polybios es hervorhebt, wie selten in Rom der Unterschleif sei, während man in Griechenland kaum hier und da einen Beamten finde, der nicht in die Kasse greife; wie der römische Kommissar und Beamte auf sein einfaches Treuwort hin ungeheure Summen redlich verwalte, während in Griechenland der kleinsten Summe wegen zehn Briefe besiegelt und zwanzig Zeugen aufgeboten würden und doch jedermann betrüge, so liegt hierin nur, daß die soziale und ökonomische Demoralisation in Griechenland noch viel weiter vorgeschritten war als in Rom und namentlich hier noch nicht wie dort der unmittelbare und offenbare Kassendefekt florierte. Das allgemeine finanzielle Resultat spricht sich für uns am deutlichsten in dem Stand der öffentlichen Bauten und in dem Barbestand des Staatsschatzes aus. Für das öffentliche Bauwesen finden wir in Friedenszeiten ein Fünftel, in Kriegszeiten ein Zehntel der Einkünfte verwendet, was den Umständen nach nicht gerade reichlich gewesen zu sein scheint. Es geschah mit diesen Summen sowie mit den nicht in die Staatskasse unmittelbar fallenden Bruchgeldern wohl manches für die Pflasterung der Wege in und vor der Hauptstadt, für die Chaussierung der italischen Hauptstraßen51, für die Anlage öffentlicher Gebäude. Wohl die bedeutendste unter den aus dieser Periode bekannten hauptstädtischen Bauten war die wahrscheinlich im Jahre 570 (184) verdungene große Reparatur und Erweiterung des hauptstädtischen Kloakennetzes, wofür auf einmal 1700000 Taler (24 Mill. Sesterzen) angewiesen wurden und der vermutlich der Hauptsache nach angehört, was von den Kloaken heute noch vorhanden ist. Aber allem Anschein nach stand in dem öffentlichen Bauwesen, auch abgesehen von den schweren Kriegszeiten, diese Periode hinter dem letzten Abschnitt der vorigen zurück; zwischen 482 und 607 (272 und 147) ist in Rom keine neue Wasserleitung angelegt worden. Der Staatsschatz nahm freilich zu: die letzte Reserve betrug im Jahre 545 (209), wo man sich genötigt sah, sie anzugreifen, nur 1144000 Taler (4000 Pfund Gold; 2, 171), wogegen kurze Zeit nach dem Schluß dieser Periode (597 157) nahe an 6 Mill. Taler in edlen Metallen in der Staatskasse vorrätig waren. Allein bei den ungeheuren außerordentlichen Einnahmen, welche in dem Menschenalter nach dem Ende des Hannibalischen Krieges der römischen Staatskasse zuflossen, befremdet die letztere Summe mehr durch ihre Niedrigkeit als durch ihre Höhe. Soweit bei den vorliegenden, mehr als dürftigen Angaben es zulässig ist, hier von Resultaten zu sprechen, zeigen die römischen Staatsfinanzen wohl einen Überschuß der Einnahme über die Ausgabe, aber darum doch nichts weniger als ein glänzendes Gesamtergebnis.

Am bestimmtesten tritt der veränderte Geist der Regierung hervor in der Behandlung der italischen und außeritalischen Untertanen der römischen Gemeinde. Man hatte sonst in Italien unterschieden die gewöhnlichen und die latinischen bundesgenössischen Gemeinden, die römischen Passiv- und die römischen Vollbürger. Von diesen vier Klassen wurde die dritte im Laufe dieser Periode so gut wie vollständig beseitigt, indem das, was früher schon für die Passivbürgergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen war, jetzt auch auf die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung fand und diese allmählich, zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188) Arpinum, Fundi und Formiae, das volle Bürgerrecht empfingen. In Kampanien wurde Capua nebst einer Anzahl benachbarter kleinerer Gemeinden infolge seines Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege aufgelöst. Wenn auch einige wenige Gemeinden, wie Velitrae im Volskergebiet, Teanum und Cumae in Kampanien, in dem früheren Rechtsverhältnis verblieben sein mögen, so darf doch, im großen und ganzen betrachtet, dies Bürgerrecht zweiter Klasse jetzt als beseitigt gelten.

Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurückgesetzte, der Kommunalfreiheit und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den Gemeindesklaven gleich behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu namentlich die Angehörigen der ehemaligen, mit Hannibal verbündet gewesenen kampanischen, südlichen picentischen und brettischen Gemeinden gehörten. Ihnen schlossen sich die diesseits der Alpen geduldeten Kettenstämme an, deren Stellung zu der italischen Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch die in ihre Bundesverträge mit Rom aufgenommene Klausel, daß keiner aus diesen Gemeinden je das römische Bürgerrecht solle gewinnen dürfen, hinreichend als eine zurückgesetzte charakterisiert wird.

Die Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon früher angedeutet ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu ihrem Nachteil verändert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie zum Beispiel Neapel, Nola, Rhegion, Herakleia, hatten während aller Wechselfälle dieses Krieges unverändert auf der Seite Roms gestanden und darum ihr bisheriges Bundesrecht unverändert behalten; bei weitem die meisten mußten infolge ihres Parteiwechsels sich eine nachteilige Revision der bestehenden Verträge gefallen lassen. Von der gedrückten Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt die Auswanderung aus ihren Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177) die Samniten und Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente einkamen, wurde dies damit motiviert, daß während der letzten Jahre 4000 samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie Fregellae übergesiedelt seien.

Daß die Latiner, das heißt jetzt die wenigen noch außerhalb des römischen Bürgerverbandes stehenden Städte im alten Latium wie Tibur und Praeneste, die ihnen rechtlich gleichgestellten Bundesstädte, wie namentlich einzelne der Herniker, und die durch ganz Italien zerstreuten latinischen Kolonien auch jetzt noch besser gestellt waren, ist hierin enthalten; doch hatten auch sie im Verhältnis kaum weniger sich verschlechtert. Die ihnen auferlegten Lasten wurden unbillig gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes mehr und mehr von der Bürgerschaft ab auf sie und die anderen italischen Bundesgenossen gewälzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt soviel Bundesgenossen aufgeboten als Bürger; so nach dem Ende des Hannibalischen Krieges die Bürger alle, nicht aber die Bundesgenossen verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise für den Besatzungs- und den verhaßten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk 577 (177) den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit den Bürgern, sondern nur die Hälfte gegeben, so daß inmitten des ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurückgesetzten Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei Landanweisungen in Norditalien die Bürger je zehn, die Nichtbürger je drei Morgen Ackerlandes. Die unbeschränkte Freizügigkeit war den latinischen Gemeinden bereits früher (486 268) genommen und ihnen die Auswanderung nach Rom nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche Kinder und einen Teil ihres Vermögens in der Heimatgemeinde zurückließen. Indes diese lästigen Vorschriften wurden auf vielfache Weise umgangen oder übertreten, und der massenhafte Zudrang der Bürger der latinischen Ortschaften nach Rom und die Klagen ihrer Behörden über die zunehmende Entvölkerung der Städte und die Unmöglichkeit, unter solchen Umständen das festgesetzte Kontingent zu leisten, veranlaßten die römische Regierung, polizeiliche Ausweisungen aus der Hauptstadt in großem Umfang zu veranstalten (567, 577 187, 177). Die Maßregel mochte unvermeidlich sein, ward aber darum nicht weniger schwer empfunden. Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland angelegten Städte gegen das Ende dieser Periode an, statt des latinischen, das volle Bürgerrecht zu empfangen, was bis dahin nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast regelmäßige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gründung 571 (183) begann, ist die jüngste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche mit latinischem Recht beliehen wurden; den ungefähr gleichzeitig ausgeführten Kolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577 184-177) ward schon das volle Bürgerrecht gegeben. Die Ursache war offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem römischen Bürgerrecht. Die in die neuen Pflanzstädte ausgeführten Kolonisten wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der römischen Bürgerschaft ausgewählt, und es fehlten selbst unter dem ärmeren Teile derselben die Leute, die willig gewesen wären, auch mit Erwerbung bedeutender materieller Verteile ihr Bürger- gegen latinisches Recht zu vertauschen.

Endlich ward den Nichtbürgern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt in das römische Bürgerrecht fast vollständig gesperrt. Das ältere Verfahren, die unterworfenen Gemeinden der römischen einzuverleiben, hatte man um 400 (350) fallenlassen, um nicht durch übermäßige Ausdehnung der römischen Bürgerschaft dieselbe allzusehr zu dezentralisieren, und deshalb die Halbbürgergemeinden eingerichtet. Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde auf, indem teils die Halbbürgergemeinden das Vollbürgerrecht empfingen, teils zahlreiche entferntere Bürgerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf das ältere Inkorporationssystem kam man den verbündeten Gemeinden gegenüber nicht zurück. Daß nach der vollendeten Unterwerfung Italiens auch nur eine einzige italische Gemeinde das bundesgenössische mit dem römischen Bürgerrecht vertauscht hätte, läßt sich nicht nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat seitdem keine mehr dieses erhalten. Auch der Übertritt einzelner Italiker in das römische Bürgerrecht fand fast allein noch statt für die latinischen Gemeindebeamten und durch besondere Begünstigung für einzelne der bei Gründung von Bürgerkolonien mit zugelassenen Nichtbürger52.

Diesen tatsächlichen und rechtlichen Umgestaltungen der Verhältnisse der italischen Untertanen kann wenigstens innerer Zusammenhang und Folgerichtigkeit nicht abgesprochen wer den. Die Lage der Untertanenklassen wurde im Verhältnis ihrer bisherigen Abstufung durchgängig verschlechtert und, während die Regierung sonst die Gegensätze zu mildern und durch Übergänge zu vermitteln bemüht gewesen war, würden jetzt überall die Mittelglieder beseitigt und die verbindenden Brücken abgebrochen. Wie innerhalb der römischen Bürgerschaft der Herrenstand von dem Volke sich absonderte, den öffentlichen Lasten durchgängig sich entzog und die Ehren und Vorteile durchgängig für sich nahm, so trat die Bürgerschaft ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenüber und schloß diese mehr und mehr von dem Mitgenuß der Herrschaft aus, während sie an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil überkam. Wie die Nobilität gegenüber den Plebejern, so lenkte die Bürgerschaft gegenüber den Nichtbürgern zurück in die Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch die Liberalität seiner Institutionen großgeworden war, schnürte jetzt selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums. Die Aufhebung der Passivbürgerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehört auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, später noch zu erörternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden des Unterschieds zwischen den latinischen und den übrigen italischen Gemeinden. Die Grundlage der römischen Macht war die bevorzugte Stellung der latinischen Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den Füßen, seit die latinischen Städte anfingen, sich nicht mehr als die bevorzugten Teilhaber an der Herrschaft der mächtigen stammverwandten Gemeinde, sondern wesentlich gleich den übrigen als Untertanen Roms zu empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich unerträglich zu finden begannen. Denn daß die Brettier und ihre Leidensgenossen schon völlig wie Sklaven behandelt wurden und völlig wie Sklaven sich verhielten, zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als Ruderknechte dienten, ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste nahmen; daß ferner in den keltischen und vor allem den überseeischen Untertanen eine noch gedrücktere und von der Regierung in berechneter Absicht der Verachtung und Mißhandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den Italikern zur Seite gestellt ward, schloß freilich auch eine Abstufung innerhalb der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch für den früheren Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden italischen Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewähren. Eine tiefe Verstimmung bemächtigte sich der gesamten italischen Eidgenossenschaft, und nur die Furcht hielt sie ab, laut sich zu äußern. Der Vorschlag, der nach der Schlacht bei Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen Gemeinde zwei Männern das römische Bürgerrecht und Sitz im Senat zu gewähren, war freilich zur Unzeit gestellt und ward mit Recht abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis man schon damals in der herrschenden Gemeinde auf das Verhältnis zwischen Latium und Rom blickte. Wenn jetzt ein zweiter Hannibal den Krieg nach Italien getragen hätte, so durfte man zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten Widerstand des latinischen Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert sein würde.

Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese Epoche in das römische Gemeinwesen eingeführt hat, und zugleich diejenige, welche am entschiedensten und verhängnisvollsten aus der bisher eingehaltenen Bahn wich, waren die neuen Vogteien. Das ältere römische Staatsrecht kannte zinspflichtige Untertanen nicht; die überwundenen Bürgerschaften wurden entweder in die Sklaverei verkauft oder in der römischen aufgehoben oder endlich zu einem Bündnis zugelassen, das ihnen wenigstens die kommunale Selbständigkeit und die Steuerfreiheit sicherte. Allein die karthagischen Besitzungen in Sizilien, Sardinien und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren früheren Herren gesteuert und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen einmal behalten wollte, war es nach dem Urteil der Kurzsichtigen das Verständigste und unzweifelhaft das Bequemste, die neuen Gebiete lediglich nach den bisherigen Normen zu verwalten. Man behielt also die karthagisch-hieronische Provinzialverfassung einfach bei und organisierte nach derselben auch diejenigen Landschaften, die man, wie das Diesseitige Spanien, den Barbaren entriß. Es war das Hemd des Nessos, das man vom Feind erbte. Ohne Zweifel war es anfänglich die Absicht der römischen Regierung, durch die Abgaben der Untertanen nicht eigentlich sich zu bereichern, sondern nur die Kosten der Verwaltung und Verteidigung damit zu decken; doch wich man auch hiervon schon ab, als man Makedonien und Illyrien tributpflichtig machte, ohne daselbst die Regierung und die Grenzbesetzung zu übernehmen. Überhaupt aber kam es weit weniger darauf an, daß man noch in der Belastung Maß hielt, als darauf, daß man überhaupt die Herrschaft in ein nutzbares Recht verwandelte; für den Sündenfall ist es gleich, ob man nur den Apfel nimmt oder gleich den Baum plündert. Die Strafe folgte dem Unrecht auf dem Fuß. Das neue Provinzialregiment nötigte zu der Einsetzung von Vögten, deren Stellung nicht bloß mit der Wohlfahrt der Vogteien, sondern auch mit der römischen Verfassung schlechthin unverträglich war. Wie die römische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des früheren Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Königs Statt; wie denn auch zum Beispiel der sizilische Prätor in dem Hieronischen Palast zu Syrakus residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der Vogt nichtsdestoweniger sein Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als Statthalter von Sardinien in den ihm untergebenen Städten zu Fuß und von einem einzigen Diener begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug, und als er von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er vorher sein Schlachtroß, weil er sich nicht befugt hielt, die Transportkosten desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist auch keine Frage, daß die römischen Statthalter, obgleich sicherlich nur wenige von ihnen die Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die Grenze der Knauserei und Lächerlichkeit trieben, doch zum guten Teil durch ihre altväterliche Frömmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten herrschende ehrbare Stille, durch die verhältnismäßig rechtschaffene Amts- und Rechtspflege, namentlich die angemessene Strenge gegen die schlimmsten unter den Blutsaugern der Provinzialen, die römischen Steuerpächter und Bankiers, überhaupt durch den Ernst und die Würde ihres Auftretens den Untertanen, vor allen den leichtfertigen und haltungslosen Griechen nachdrücklich imponierten. Auch die Provinzialen befanden sich unter ihnen verhältnismäßig leidlich. Man war durch die karthagischen Vögte und syrakusanischen Herren nicht verwöhnt und sollte bald Gelegenheit finden, im Vergleich mit den nachkommenden Skorpionen der gegenwärtigen Ruten sich dankbar zu erinnern; es ist wohl erklärlich, wie späterhin das sechste Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit der Provinzialherrschaft erschien. Aber es war auf die Länge nicht durchführbar, zugleich Republikaner und König zu sein. Das Landvogtspielen demoralisierte mit furchtbarer Geschwindigkeit den römischen Herrenstand. Hoffart und Übermut gegen die Provinzialen lagen so sehr in der Rolle, daß daraus dem einzelnen Beamten kaum ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon war es selten, und um so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, daß der Vogt ganz reine Hände aus der Provinz wieder mitbrachte; daß Paullus, der Sieger von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas Besonderes angemerkt. Die üble Sitte, dem Amtmann „Ehrenwein“ und andere „freiwillige“ Gaben zu verabreichen, scheint so alt wie die Provinzialverfassung selbst und mag wohl auch ein karthagisches Erbstück sein; schon Cato mußte in seiner Verwaltung Sardiniens 556 (198) sich begnügen, diese Hebungen zu regulieren und zu ermäßigen. Das Recht der Beamten und überhaupt der in Staatsgeschäften Reisenden auf freies Quartier und freie Beförderung ward schon als Vorwand zu Erpressungen benutzt. Das wichtigere Recht des Beamten, Getreidelieferungen teils zu seinem und seiner Leute Unterhalt (in cellam), teils im Kriegsfall zur Ernährung des Heeres oder bei anderen besonderen Anlässen gegen einen billigen Taxpreis in seiner Provinz auszuschreiben, wurde schon so arg gemißbraucht, daß auf die Klagen der Spanier der Senat im Jahre 583 (171) die Feststellung des Taxpreises für beiderlei Lieferungen den Amtsleuten zu entziehen sich veranlaßt fand. Selbst für die Volksfeste in Rom fing schon an bei den Untertanen requiriert zu werden; die maßlosen Tribulationen, die der Ädil Tiberius Sempronius Gracchus für die von ihm auszurichtende Festlichkeit über italische wie außeritalische Gemeinden ergehen ließ, veranlaßten den Senat, offiziell dagegen einzuschreiten (572 182). Was überhaupt der römische Beamte sich am Schlusse dieser Periode nicht bloß gegen die unglücklichen Untertanen, sondern selbst gegen die abhängigen Freistaaten und Königreiche herausnahm, das zeigen die Raubzüge des Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die heillose Wirtschaft in Griechenland während des Krieges gegen Perseus. Die Regierung hatte kein Recht, sich darüber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen Schranke gegen die übergriffe dieses militärischen Willkürregiments fehlen ließ. Zwar die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz. Konnte auch der römische Vogt nach dem allgemeinen und mehr als bedenklichen Grundsatz: gegen den Oberfeldherrn während der Amtsverwaltung keine Beschwerdeführung zu gestatten, regelmäßig erst dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Übel geschehen war, so war doch an sich sowohl eine Kriminal- als eine Zivilverfolgung gegen ihn möglich. Um jene einzuleiten, mußte ein Volkstribun kraft der ihm zustehenden richterlichen Gewalt die Sache in die Hand nehmen und sie an das Volksgericht bringen; die Zivilklage wurde von dem Senator, der die betreffende Prätur verwaltete, an eine nach der damaligen Gerichtsverfassung aus dem Schoße des Senats bestellte Jury gewiesen. Dort wie hier lag also die Kontrolle in den Händen des Herrenstandes, und obwohl dieser noch rechtlich und ehrenhaft genug war, um gegründete Beschwerden nicht unbedingt beiseite zu legen, der Senat sogar verschiedene Male auf Anrufen der Geschädigten die Einleitung eines Zivilverfahrens selber zu veranlassen sich herbeiließ, so konnten doch Klagen von Niedrigen und Fremden gegen mächtige Glieder der regierenden Aristokratie vor weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld befangenen, doch mindestens dem gleichen Stande angehörigen Richtern und Geschworenen von Anfang an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das Unrecht klar und schreiend war; und vergeblich zu klagen, war fast gewisses Verderben. Einen gewissen Anhalt fanden die Geschädigten freilich in den erblichen Klientelverhältnissen, welche die Städte und Landschaften der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen näher getretenen Römern verknüpften. Die spanischen Statthalter empfanden es, daß an Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff; und daß die Vertreter der drei von Paullus überwundenen Nationen, der Spanier, Ligurer und Makedonier, sich es nicht nehmen ließen, seine Bahre zum Scheiterhaufen zu tragen, war die schönste Totenklage um den edlen Mann. Allein dieser Sonderschutz gab nicht bloß den Griechen Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich ihren Herren gegenüber wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre bereitwillige Servilität auch ihre Herren zu demoralisieren – die Beschlüsse der Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstört und geplündert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten, sind eines der schandbarsten Blätter in den wenig ehrbaren Annalen von Syrakus –, sondern es hatte auch bei der schon gefährlichen Familienpolitik dieses Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite. Immer wurde auf diesem Wege wohl bewirkt, daß die römischen Beamten die Götter und den Senat einigermaßen fürchteten und im Stehlen meistenteils Maß hielten, allein man stahl denn doch, und ungestraft, wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel stellte sich fest, daß bei geringen Erpressungen und mäßiger Gewalttätigkeit der römische Beamte gewissermaßen in seiner Kompetenz und von Rechts wegen straffrei sei, die Beschädigten also zu schweigen hätten; woraus denn die Folgezeit die verhängnisvollen Konsequenzen zu ziehen nicht unterlassen hat. Indes wären auch die Gerichte so streng gewesen, wie sie schlaff waren, es konnte doch die gerichtliche Rechenschaft nur den ärgsten Übelständen steuern. Die wahre Bürgschaft einer guten Verwaltung liegt in der strengen und gleichmäßigen Oberaufsicht der höchsten Verwaltungsbehörde; und hieran ließ der Senat es vollständig mangeln. Hier am frühesten machte die Schlaffheit und Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments sich geltend. Von Rechts wegen hätten die Vögte einer weit strengeren und spezielleren Aufsicht unterworfen werden sollen, als sie für die italischen Munizipalverwaltungen ausgereicht hatte, und mußten jetzt, wo das Reich große überseeische Gebiete umfaßte, die Anstalten gesteigert werden, durch welche die Regierung sich die Übersicht über das Ganze bewahrte. Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Vögte herrschten so gut wie souverän, und das wichtigste der für den letzteren Zweck dienenden Institute, die Reichsschatzung, wurde noch auf Sizilien, aber auf keine der später erworbenen Provinzen mehr erstreckt. Diese Emanzipation der obersten Verwaltungsbeamten von der Zentralgewalt war mehr als bedenklich. Der römische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsächlich unabhängig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin geführt, sein und seiner Administrierten Interesse von dem der römischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des römischen Senats in der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im Auslande eine gesetzliche Militärtyrannis geführt hatte, von da den Weg wieder zurück in die bürgerliche Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied. Auch die Regierung empfand es, daß die beiden fundamentalen Sätze die Gleichheit innerhalb der Aristokratie und die Unterordnung der Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr hier unter den Händen zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der Regierung gegen Erwerbung neuer Vogteien und gegen das ganze Vogteiwesen, der Einrichtung der Provinzialquästuren, die wenigstens die Finanzgewalt den Vögten aus den Händen zu nehmen bestimmt waren, der Beseitigung der an sich so zweckmäßigen Einrichtung längerer Statthalterschaften leuchtet sehr deutlich die Besorgnis hervor, welche die weiterblickenden römischen Staatsmänner vor der hier gesäten Saat empfanden. Aber Diagnose ist nicht Heilung. Das innere Regiment der Nobilität entwickelte sich weiter in der einmal angegebenen Richtung, und der Verfall der Verwaltung und des Finanzwesens, die Vorbereitung künftiger Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn nicht unbemerkten, doch ungehemmten stetigen Fortgang.

Wenn die neue Nobilität weniger scharf als die alte Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese gesetzlich, jene nur tatsächlich die übrige Bürgerschaft im Mitgenuß der politischen Rechte beeinträchtigte, so war eben darum die zweite Zurücksetzung nur schwerer zu ertragen und schwerer zu sprengen als die erste. An Versuchen zu dem letzteren fehlte es natürlich nicht. Die Opposition ruhte auf der Gemeindeversammlung wie die Nobilität auf dem Senat; um jene zu verstehen, ist zunächst die damalige römische Bürgerschaft nach ihrem Geist und ihrer Stellung im Gemeinwesen zu schildern.

Was von einer Bürgerversammlung wie die römische war, nicht dem bewegenden Triebrad, sondern dem festen Grund des Ganzen, gefordert werden kann: ein sicherer Blick für das gemeine Beste, eine einsichtige Folgsamkeit gegenüber dem richtigen Führer, ein festes Herz in guten und bösen Tagen und vor allem die Aufopferungsfähigkeit des Einzelnen für das Ganze, des gegenwärtigen Wohlbehagens für das Glück der Zukunft – das alles hat die römische Gemeinde in so hohem Grade geleistet, daß, wo der Blick auf das Ganze sich richtet, jede Bemäkelung in bewundernder Ehrfurcht verstummt. Auch jetzt war der gute und verständige Sinn noch durchaus in ihr vorwiegend. Das ganze Verhalten der Bürgerschaft der Regierung wie der Opposition gegenüber beweist mit vollkommener Deutlichkeit, daß dasselbe gewaltige Bürgertum, vor dem selbst Hannibals Genie das Feld räumen mußte, auch in den römischen Komitien entschied; die Bürgerschaft hat wohl oft geirrt, jedoch nicht geirrt in Pöbeltücke, sondern in bürgerlicher und bäuerlicher Beschränktheit. Aber allerdings wurde die Maschinerie, mittels welcher die Bürgerschaft in den Gang der öffentlichen Angelegenheiten eingriff, immer unbehilflicher und wuchsen ihr durch ihre eigenen Großtaten die Verhältnisse vollständig über den Kopf. Daß im Laufe dieser Epoche teils die meisten bisherigen Passivbürgergemeinden, teils eine beträchtliche Anzahl neuangelegter Pflanzstädte das volle römische Bürgerrecht empfingen, ist schon angegeben worden. Am Ende derselben erfüllte die römische Bürgerschaft in ziemlich geschlossener Masse Latium im weitesten Sinn, die Sabina und einen Teil Kampaniens, so daß sie an der Westküste nördlich bis Caere, südlich bis Cumae reichte; innerhalb dieses Gebiets standen nur wenige Städte, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Ferentinum außer derselben. Dazu kamen die Seekolonien an den italischen Küsten, welche durchgängig das römische Vollbürgerrecht besaßen, die picenischen und transapenninischen Kolonien der jüngsten Zeit, denen das Bürgerrecht hatte eingeräumt werden müssen, und eine sehr beträchtliche Anzahl römischer Bürger, die, ohne eigentliche, gesonderte Gemeinwesen zu bilden, in Marktflecken und Dörfern (fora et conciliabula) durch ganz Italien zerstreut lebten. Wenn man der Unbehilflichkeit einer also beschaffenen Stadtgemeinde auch für die Zwecke der Rechtspflege53 und der Verwaltung teils durch die früher schon erwähnten stellvertretenden Gerichtsherren einigermaßen abhalf, teils wohl auch schon, namentlich in den See- und den neuen picenischen und transapenninischen Kolonien, zu der späteren Organisation kleinerer städtischer Gemeinwesen innerhalb der großen römischen Stadtgemeinde wenigstens die ersten Grundlinien zog, so blieb doch in allen politischen Fragen die Urversammlung auf dem römischen Marktplatz allein berechtigt; und es springt in die Augen, daß diese in ihrer Zusammensetzung wie in ihrem Zusammenhandeln jetzt nicht mehr war, was sie gewesen, als die sämtlichen Stimmberechtigten ihre bürgerliche Berechtigung in der Art ausübten, daß sie am Morgen von ihren Höfen weggehen und an demselben Abend wieder zurück sein konnten. Es kam hinzu, daß die Regierung – ob aus Unverstand, Schlaffheit oder böser Absicht, läßt sich nicht sagen – die nach dem Jahre 513 (241) in den Bürgerverband eintretenden Gemeinden nicht mehr wie früher in neuerrichtete Wahlbezirke, sondern in die alten mit einschrieb; so daß allmählich jeder Bezirk aus verschiedenen, über das ganze römische Gebiet zerstreuten Ortschaften sich zusammensetzte. Wahlbezirke wie diese, von durchschnittlich 8000, die städtischen natürlich von mehr, die ländlichen von weniger Stimmberechtigten, und ohne örtlichen Zusammenhang und innere Einheit, ließen schon keine bestimmte Leitung und keine genügende Vorbesprechung mehr zu; was um so mehr vermißt werden mußte, als den Abstimmungen selbst keine freie Debatte voranging. Wenn ferner die Bürgerschaft vollkommen die Fähigkeit. hatte, ihre Gemeindeinteressen wahrzunehmen, so war es doch sinnlos und geradezu lächerlich, in den höchsten und schwierigsten Fragen, welche die herrschende Weltmacht zu lösen überkam, einem wohlgesinnten, aber zufällig zusammengetriebenen Haufen italischer Bauern das entscheidende Wort einzuräumen und über Feldherrnernennungen und Staatsverträge in letzter Instanz Leute urteilen zu lassen, die weder die Gründe noch die Folgen ihrer Beschlüsse begriffen. In allen über eigentliche Gemeindesachen hinausgehenden Dingen haben denn auch die römischen Urversammlungen eine unmündige und selbst alberne Rolle gespielt. In der Regel standen die Leute da und sagten ja zu allen Dingen; und wenn sie ausnahmsweise aus eigenem Antrieb nein sagten, wie zum Beispiel bei der Kriegserklärung gegen Makedonien 554 (200), so machte sicher die Kirchturms- der Staatspolitik eine kümmerliche und kümmerlich auslaufende Opposition.

Endlich stellte dem unabhängigen Bürgerstand sich der Klientenpöbel formell gleichberechtigt und tatsächlich oft schon übermächtig zur Seite. Die Institutionen, aus denen er hervorging, waren uralt. Seit unvordenklicher Zeit übte der vornehme Römer auch über seine Freigelassenen und Zugewandten eine Art Regiment aus und ward von denselben bei allen ihren wichtigeren Angelegenheiten zu Rate gezogen, wie denn zum Beispiel ein solcher Klient nicht leicht seine Kinder verheiratete, ohne die Billigung seines Patrons erlangt zu haben, und sehr oft dieser die Partien geradezu machte. Aber wie aus der Aristokratie ein eigener Herrenstand ward, der in seiner Hand nicht bloß die Macht, sondern auch den Reichtum vereinigte, so wurden aus den Schutzbefohlenen Günstlinge und Bettler; und der neue Anhang der Reichen unterhöhlte äußerlich und innerlich den Bürgerstand. Die Aristokratie duldete nicht bloß diese Klientel, sondern beutete finanziell und politisch sie aus. So zum Beispiel wurden die alten Pfennigkollekten, welche bisher hauptsächlich nur zu religiösen Zwecken und bei der Bestattung verdienter Männer stattgefunden hatten, jetzt von angesehenen Herren – zuerst 568 (186) von Lucius Scipio in Veranlassung eines von ihm beabsichtigten Volksfestes – benutzt, um bei außerordentlichen Gelegenheiten vom Publikum eine Beisteuer zu erheben. Die Schenkungen wurden besonders deshalb gesetzlich beschränkt (550 204), weil die Senatoren anfingen, unter diesem Namen von ihren Klienten regelmäßigen Tribut zu nehmen. Aber vor allen Dingen diente der Schweif dem Herrenstande dazu, die Komitien zu beherrschen; und der Ausfall der Wahlen zeigt es deutlich, welche mächtige Konkurrenz der abhängige Pöbel bereits in dieser Zeit dem selbständigen Mittelstand machte.

Die reißend schnelle Zunahme des Gesindels, namentlich in der Hauptstadt, welche hierdurch vorausgesetzt wird, ist auch sonst nachweisbar. Die steigende Zahl und Bedeutung der Freigelassenen beweisen die schon im vorigen Jahrhundert gepflogenen und in diesem sich fortsetzenden, sehr ernsten Erörterungen über ihr Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen, und der während des Hannibalischen Krieges vom Senat gefaßte merkwürdige Beschluß, die ehrbaren freigelassenen Frauen zur Beteiligung bei den öffentlichen Kollekten zuzulassen und den rechten Kindern freigelassener Väter die bisher nur den Kindern der Freigeborenen zukommenden Ehrenzeichen zu gestatten. Wenig besser als die Freigelassenen mochte die Majorität der nach Rom übersiedelnden Hellenen und Orientalen sein, denen die nationale Servilität ebenso unvertilgbar wie jenen die rechtliche anhaftete.

Aber es wirkten nicht bloß diese natürlichen Ursachen mit zu dem Aufkommen eines hauptstädtischen Pöbels, sondern es kann auch weder die Nobilität noch die Demagogie von dem Vorwurf freigesprochen werden, systematisch denselben großgezogen und durch Volksschmeichelei und noch schlimmere Dinge den alten Bürgersinn, soviel an ihnen war, unterwühlt zu haben. Noch war die Wählerschaft durchgängig zu achtbar, als daß unmittelbare Wahlbestechung im großen sich hätte zeigen dürfen; aber indirekt ward schon in unlöblichster Weise um die Gunst der Stimmberechtigten geworben. Die alte Verpflichtung der Beamten, namentlich der Ädilen, für billige Kornpreise zu sorgen und die Spiele zu beaufsichtigen, fing an, in das auszuarten, woraus endlich die entsetzliche Parole des kaiserlichen Stadtpöbels hervorging: Brot umsonst und ewiges Volksfest. Große Kornsendungen, welche entweder die Provinzialstatthalter zur Verfügung der römischen Marktbehörde stellten oder auch wohl die Provinzen selbst, um sich bei einzelnen römischen Beamten in Gunst zu setzen, unentgeltlich nach Rom lieferten, machten es seit der Mitte des sechsten Jahrhunderts den Ädilen möglich, an die hauptstädtische Bürgerbevölkerung das Getreide zu Schleuderpreisen abzugeben. Es sei kein Wunder, meinte Cato, daß die Bürgerschaft nicht mehr auf guten Rat höre – der Bauch habe eben keine Ohren. Die Volkslustbarkeiten nahmen in erschreckender Weise zu. Fünfhundert Jahre hatte die Gemeinde sich mit einem Volksfest im Jahr und mit einem Spielplatz begnügt; der erste römische Demagoge von Profession, Gaius Flaminius, fügte ein zweites Volksfest und einen zweiten Spielplatz hinzu (534 220)54, und mag sich mit diesen Einrichtungen, deren Tendenz schon der Name des neuen Festes: „plebejische Spiele“ hinreichend bezeichnet, die Erlaubnis erkauft haben, die Schlacht am Trasimenischen See zu liefern. Rasch ging man weiter in der einmal eröffneten Bahn. Das Fest zu Ehren der Ceres, der Schutzgottheit des Plebejertums, kann, wenn überhaupt, doch nur wenig jünger sein als das plebejische. Weiter ward nach Anleitung der Sibyllinischen und Marcischen Weissagungen schon 542 (212) ein viertes Volksfest zu Ehren Apollons, 550 (204) ein fünftes zu Ehren der neu aus Phrygien nach Rom übergesiedelten Großen Mutter hinzugefügt. Es waren dies die schweren Jahre des Hannibalischen Krieges – bei der ersten Feier der Apollospiele ward die Bürgerschaft von dem Spielplatz weg zu den Waffen gerufen; die eigentümlich italische Deisidämonie war fieberhaft aufgeregt, und es fehlte nicht an solchen, welche sie nutzten, um Sibyllen- und Prophetenorakel in Umlauf zu setzen und durch deren Inhalt und Vertretung sich der Menge zu empfehlen; kaum darf man es tadeln, daß die Regierung, welche der Bürgerschaft so ungeheure Opfer zumuten mußte, in solchen Dingen nachgab. Was man aber einmal nachgegeben, blieb bestehen; ja selbst in ruhigeren Zeiten (581 173) kam noch ein freilich geringeres Volksfest, die Spiele zu Ehren der Flora hinzu. Die Kosten dieser neuen Festlichkeiten bestritten die mit der Ausrichtung der einzelnen Feste beauftragten Beamten aus eigenen Mitteln – so die kurulischen Ädilen zu dem alten Volksfest noch das Fest der Göttermutter und das der Flora, die plebejischen das Plebejer- und das Ceresfest, der städtische Prätor die Apollinarischen Spiele. Man mag damit, daß die neuen Volksfeste wenigstens dem gemeinen Säckel nicht zur Last fielen, sich vor sich selber entschuldigt haben; in der Tat wäre es weit weniger nachteilig gewesen, das Gemeindebudget mit einer Anzahl unnützer Ausgaben zu belasten, als zu gestatten, daß die Ausrichtung einer Volkslustbarkeit tatsächlich zur Qualifikation für die Bekleidung des höchsten Gemeindeamtes ward. Die künftigen Konsularkandidaten machten bald in dem Aufwande für diese Spiele einander eine Konkurrenz, die die Kosten derselben ins Unglaubliche steigerte; und es schadete begreiflicherweise nicht, wenn der Konsul in Hoffnung noch außer dieser gleichsam gesetzlichen eine freiwillige „Leistung“ (munus), ein Fechterspiel auf seine Kosten zum besten gab. Die Pracht der Spiele wurde allmählich der Maßstab, nach dem die Wählerschaft die Tüchtigkeit der Konsulatsbewerber bemaß. Die Nobilität hatte freilich schwer zu zahlen – ein anständiges Fechterspiel kostete 750000 Sesterzen (50000 Taler); allein sie zahlte gern, da sie ja damit den unvermögenden Leuten die politische Laufbahn verschloß. Aber die Korruption beschränkte sich nicht auf den Markt, sondern übertrug sich auch schon auf das Lager. Die alte Bürgerwehr hatte sich glücklich geschätzt, eine Entschädigung für die Kriegsarbeit und im glücklichen Fall eine geringe Siegesgabe heimzubringen; die neuen Feldherren, an ihrer Spitze Scipio Africanus, warfen das römische wie das Beutegeld mit vollen Händen unter sie aus – es war darüber, daß Cato während der letzten Feldzüge gegen Hannibal in Afrika mit Scipio brach. Die Veteranen aus dem Zweiten Makedonischen und dem kleinasiatischen Krieg kehrten bereits durchgängig als wohlhabende Leute heim; schon fing der Feldherr an, auch von den Besseren gepriesen zu werden, der die Gaben der Provinzialen und den Kriegsgewinn nicht bloß für sich und sein unmittelbares Gefolge nahm und aus dessen Lager nicht wenige Männer mit Golde, sondern viele mit Silber in den Taschen zurückkamen – daß auch die bewegliche Beute des Staates sei, fing an in Vergessenheit zu geraten. Als Lucius Paullus wieder in alter Weise mit derselben verfuhr, da fehlte wenig, daß seine eigenen Soldaten, namentlich die durch die Aussicht auf reichen Raub zahlreich herbeigelockten Freiwilligen, nicht durch Volksbeschluß dem Sieger von Pydna die Ehre des Triumphes aberkannt hätten, die man schon an jeden Bezwinger von drei ligurischen Dörfern wegwarf.

Wie sehr die Kriegszucht und der kriegerische Geist der Bürgerschaft unter diesem Übergang der Kriegs- in das Raubhandwerk litten, kann man an den Feldzügen gegen Perseus verfolgen; und fast in skurriler Weise offenbarte die einreißende Feigheit der unbedeutende Istrische Krieg (576 178), wo über ein geringes, vom Gerüchte lawinenhaft vergrößertes Scharmützel das Landheer und die Seemacht der Römer, ja die Italiker daheim ins Weglaufen kamen und Cato seinen Landsleuten über ihre Feigheit eine eigene Strafpredigt zu halten nötig fand. Auch hier ging die vornehme Jugend voran. Schon während des Hannibalischen Krieges (545 200) sahen die Zensoren sich veranlaßt, gegen die Lässigkeit der Militärpflichtigen von Ritterschatzung mit ernsten Strafen einzuschreiten. Gegen das Ende dieser Periode (574 ? 180) stellte ein Bürgerschaftsbeschluß den Nachweis von zehn Dienstjahren als Qualifikation für die Bekleidung eines jeden Gemeindeamtes fest, um die Söhne der Nobilität dadurch zum Eintritt in das Heer zu nötigen.

Aber wohl nichts spricht so deutlich für den Verfall des rechten Stolzes und der rechten Ehre bei Hohen wie bei Geringen als das Jagen nach Abzeichen und Titeln, das im Ausdruck verschieden, aber im Wesen gleichartig bei allen Ständen und Klassen erscheint. Zu der Ehre des Triumphes drängte man sich so, daß es kaum gelang, die alte Regel aufrecht zu erhalten, welche nur dem die Macht der Gemeinde in offener Feldschlacht mehrenden, ordentlichen höchsten Gemeindebeamten verstattete zu triumphieren und dadurch allerdings nicht selten eben die Urheber der wichtigsten Erfolge von dieser Ehre ausschloß. Man mußte es schon sich gefallen lassen, daß diejenigen Feldherren, welche vergeblich versucht oder keine Aussicht hatten, den Triumph vom Senat oder der Bürgerschaft zu erlangen, auf eigene Hand wenigstens auf dem Albanischen Berg triumphierend aufzogen (zuerst 523 231). Schon war kein Gefecht mit einem ligurischen oder korsischen Haufen zu unbedeutend, um nicht daraufhin den Triumph zu erbitten. Um den friedlichen Triumphatoren, wie zum Beispiel die Konsuln des Jahres 570 (184) gewesen waren, das Handwerk zu legen, wurde die Gestattung des Triumphes an den Nachweis einer Feldschlacht geknüpft, die wenigstens 5000 Feinden das Leben gekostet; aber auch dieser Nachweis ward öfter durch falsche Bulletins umgangen – sah man doch auch schon in den vornehmen Häusern manche feindliche Rüstung prangen, die keineswegs vom Schlachtfeld dahin kam. Wenn sonst der Oberfeldherr des einen Jahres es sich zur Ehre gerechnet hatte, das nächste Jahr in den Stab seines Nachfolgers einzutreten, so war es jetzt eine Demonstration gegen die neumodische Hoffart, daß der Konsular Cato unter Tiberius Sempronius Longus (560 194) und Manius Glabrio (563 191; 2, 258) als Kriegstribun Dienste nahm. Sonst hatte für den der Gemeinde erwiesenen Dienst der Dank der Gemeinde ein- für allemal genügt; jetzt schien jedes Verdienst eine bleibende Auszeichnung zu fordern. Bereits der Sieger von Mylae (494 260) Gaius Duilius hatte es durchgesetzt, daß ihm, wenn er abends durch die Straßen der Hauptstadt ging, ausnahmsweise ein Fackelträger und ein Pfeifer voraufzog. Statuen und Denkmäler, sehr oft auf Kosten des Geehrten errichtet, wurden so gemein, daß man es spöttisch für eine Auszeichnung erklären konnte, ihrer zu entbehren. Aber nicht lange genügten derartige bloß persönliche Ehren. Es kam auf, aus den gewonnenen Siegen dem Sieger und seinen Nachkommen einen bleibenden Zunamen zu schöpfen; welchen Gebrauch vornehmlich der Sieger von Zama begründet hat, indem er sich selber den Mann von Afrika, seinen Bruder den von Asien, seinen Vetter den von Spanien nennen ließ55. Dem Beispiel der Hohen folgten die Niederen nach. Wenn der Herrenstand es nicht verschmähte, die Rangklassen der Leichenordnung festzustellen und dem gewesenen Zensor ein purpurnes Sterbekleid zu dekretieren, so konnte man es den Freigelassenen nicht verübeln, daß auch sie verlangten, wenigstens ihre Söhne mit dem vielbeneideten Purpurstreif schmücken zu dürfen. Der Rock, der Ring und die Amulettkapsel unterschieden nicht bloß den Bürger und die Bürgerin von dem Fremden und dem Sklaven, sondern auch den Freigeborenen von dem gewesenen Knecht, den Sohn freigeborener von dem freigelassener Eltern, den Ritter- und den Senatorensohn von dem gemeinen Bürger, den Sprößling eines kurulischen Hauses von dem gemeinen Senator – und das in derjenigen Gemeinde, in der alles, was gut und groß, das Werk der bürgerlichen Gleichheit war!

Die Zwiespältigkeit innerhalb der Gemeinde wiederholt sich in der Opposition. Gestützt auf die Bauernschaft erheben die Patrioten den lauten Ruf nach Reform; gestützt auf die hauptstädtische Menge beginnt die Demagogie ihr Werk. Obwohl die beiden Richtungen sich nicht völlig trennen lassen, sondern mehrfach Hand in Hand gehen, wird es doch notwendig sein, sie in der Betrachtung voneinander zu sondern.

Die Reformpartei tritt uns gleichsam verkörpert entgegen in der Person des Marcus Porcius Cato (520-605 234-149). Cato, der letzte namhafte Staatsmann des älteren, noch auf Italien sich beschränkenden und dem Weltregiment abgeneigten Systems, galt darum späterhin als das Muster des echten Römers von altem Schrot und Korn; mit größerem Recht wird man ihn betrachten als den Vertreter der Opposition des römischen Mittelstandes gegen die neue hellenisch-kosmopolitische Nobilität. Beim Pfluge hergekommen, ward er durch seinen Gutsnachbarn, einen der wenigen dem Zuge der Zeit abholden Adligen, Lucius Valerius Flaccus, in die politische Laufbahn gezogen; der derbe sabinische Bauer schien dem rechtschaffenen Patrizier der rechte Mann, um dem Strom der Zeit sich entgegenzustemmen; und er hatte in ihm sich nicht getäuscht. Unter Flaccus‘ Ägide und nach guter alter Sitte mit Rat und Tat den Mitbürgern und dem Gemeinwesen dienend, focht er sich empor bis zum Konsulat und zum Triumph, ja sogar bis zur Zensur. Mit dem siebzehnten Jahre eingetreten in die Bürgerwehr, hatte er den ganzen Hannibalischen Krieg von der Schlacht am Trasimenischen See bis zu der bei Zama durchgemacht, unter Marcellus und Fabius, unter Nero und Scipio gedient und bei Tarent und Sena, in Afrika, Sardinien, Spanien, Makedonien sich als Soldat, als Stabsoffizier und als Feldherr gleich tüchtig bewährt. Wie auf der Walstatt stand er auf dem Marktplatz. Seine furchtlose und schlagfertige Rede, sein derber treffender Bauernwitz, seine Kenntnis des römischen Rechts und der römischen Verhältnisse, seine unglaubliche Rührigkeit und sein eiserner Körper machten ihn zuerst in den Nachbarstädten angesehen, alsdann, nachdem er auf dem Markt und in der Kurie der Hauptstadt auf einen größeren Schauplatz getreten war, zu dem einflußreichsten Sachwalter und Staatsredner seiner Zeit. Er nahm den Ton auf, den zuerst Manius Curius, unter den römischen Staatsmännern sein Ideal, angeschlagen hatte; sein langes Leben hat er daran gesetzt, dem einreißenden Verfall redlich, wie er es verstand, nach allen Seiten hin zu begegnen, und noch in seinem fünfundachtzigsten Jahre auf dem Marktplatz dem neuen Zeitgeist Schlachten geliefert. Er war nichts weniger als schön – grüne Augen habe er, behaupteten seine Feinde, und rote Haare – und kein großer Mann, am wenigsten ein weitblickender Staatsmann. Politisch und sittlich gründlich borniert und stets das Ideal der guten alten Zeit vor den Augen und auf den Lippen, verachtete er eigensinnig alles Neue. Durch seine Strenge gegen sich vor sich selber legitimiert zu mitleidloser Schärfe und Härte gegen alles und alle, rechtschaffen und ehrbar, aber ohne Ahnung einer jenseits der polizeilichen Ordnung und der kaufmännischen Redlichkeit liegenden Pflicht, ein Feind aller Büberei und Gemeinheit wie aller Eleganz und Genialität und vor allen Dingen der Feind seiner Feinde, hat er nie einen Versuch gemacht, die Quellen des Übels zu verstopfen, und sein Leben lang gegen nichts gefochten als gegen Symptome und namentlich gegen Personen. Die regierenden Herren sahen zwar auf den ahnenlosen Beller vornehm herab und glaubten nicht mit Unrecht, ihn weit zu übersehen; aber die elegante Korruption in und außer dem Senat zitterte doch im geheimen vor dem alten Sittenmeisterer von stolzer republikanischer Haltung, vor dem narbenbedeckten Veteranen aus dem Hannibalischen Krieg, vor dem höchst einflußreichen Senator und dem Abgott der römischen Bauernschaft. Einem nach dem andern seiner vornehmen Kollegen hielt er öffentlich sein Sündenregister vor, allerdings ohne es mit den Beweisen sonderlich genau zu nehmen, und allerdings auch mit besonderem Genuß denjenigen, die ihn persönlich gekreuzt oder gereizt hatten. Ebenso ungescheut verwies und beschalt er öffentlich auch der Bürgerschaft jede neue Unrechtfertigkeit und jeden neuen Unfug. Seine bitterbösen Angriffe erweckten ihm zahllose Feinde und mit den mächtigsten Adelskoterien der Zeit, namentlich den Scipionen und den Flamininen, lebte er in ausgesprochener unversöhnlicher Fehde; vierundvierzigmal ist er öffentlich angeklagt worden. Aber die Bauernschaft – und es ist dies bezeichnend dafür, wie mächtig noch in dieser Zeit in dem römischen Mittelstand derjenige Geist war, der den Tag von Cannae hatte übertragen machen – ließ den rücksichtslosen Verfechter der Reform in ihren Abstimmungen niemals fallen; ja als im Jahre 570 (184) Cato mit seinem adligen Gesinnungsgenossen Lucius Flaccus sich um die Zensur bewarb und im voraus ankündigte, daß sie in diesem Amte eine durchgreifende Reinigung der Bürgerschaft an Haupt und Gliedern vorzunehmen beabsichtigten, wurden die beiden gefürchteten Männer von der Bürgerschaft gewählt ungeachtet aller Anstrengungen des Adels, und derselbe mußte es hinnehmen, daß in der Tat das große Fegefest stattfand und dabei unter anderen der Bruder des Afrikaners von der Ritter-, der Bruder des Befreiers der Griechen von der Senatorenliste gestrichen wurden.

Dieser Krieg gegen die Personen und die vielfachen Versuche, mit Justiz und Polizei den Geist der Zeit zu bannen, wie achtungswert auch die Gesinnung war, aus der sie hervorgingen, konnten doch höchstens den Strom der Korruption auf eine kurze Weile zurückstauen; und wenn es bemerkenswert ist, daß Cato dem zum Trotz oder vielmehr dadurch seine politische Rolle zu spielen vermocht hat, so ist es ebenso bezeichnend, daß es so wenig ihm gelang, die Koryphäen der Gegenpartei wie diesen ihn zu beseitigen, und die von ihm und seinem Gesinnungsgenossen vor der Bürgerschaft angestellten Rechenschaftsprozesse wenigstens in den politisch wichtigen Fällen durchgängig ganz ebenso erfolglos geblieben sind wie die gegen Cato gerichteten Anklagen. Nicht viel mehr als diese Anklagen haben die Polizeigesetze gewirkt, welche namentlich zur Beschränkung des Luxus und zur Herbeiführung eines sparsamen und ordentlichen Haushaltes in dieser Epoche in ungemeiner Anzahl erlassen wurden und die zum Teil in der Darstellung der Volkswirtschaft noch zu berühren sein werden.

Bei weitem praktischer und nützlicher waren die Versuche, dem einreißenden Verfall mittelbar zu steuern, unter denen die Ausweisungen von neuen Bauernhufen aus dem Domanialland ohne Zweifel den ersten Platz einnehmen. Dieselben haben in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Kriege mit Karthago und wieder vom Ende des letzteren bis gegen den Schluß dieses Zeitabschnitts in großer Anzahl und in bedeutendem Umfange stattgefunden; die wichtigsten darunter sind die Aufteilung der picenischen Possessionen durch Gaius Flaminius im Jahre 522 (232),die Anlage von acht neuen Seekolonien im Jahre 560 (194) und vor allem die umfassende Kolonisation der Landschaft zwischen dem Apennin und dem Po durch die Anlage der latinischen Pflanzstädte Placentia, Cremona, Bononia und Aquileia und der Bürgerkolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma und Luna in den Jahren 536 (218) und 565-577 (189-177). Bei weitem die meisten dieser segensreichen Gründungen dürfen der Reformpartei zugeschrieben werden. Hinweisend einerseits auf die Verwüstung Italiens durch den Hannibalischen Krieg und das erschreckende Hinschwindender Bauernstellen und überhaupt der freien italischen Bevölkerung, anderseits auf die weit ausgedehnten, neben und gleich Eigentum besessenen Possessionen der Vornehmen im Cisalpinischen Gallien, in Samnium, in der apulischen und brettischen Landschaft haben Cato und seine Gesinnungsgenossen sie gefordert; und obwohl die römische Regierung diesen Forderungen wahrscheinlich nicht in dem Maßstab nachkam, wie sie es gekonnt und gesollt hätte, so blieb sie doch nicht taub gegen die warnende Stimme des verständigen Mannes.

Verwandter Art ist der Vorschlag, den Cato im Senat stellte, dem Verfall der Bürgerreiterei durch Errichtung von vierhundert neuen Reiterstellen Einhalt zu tun. An den Mitteln dazu kann es der Staatskasse nicht gefehlt haben; doch scheint der Vorschlag an dem exklusiven Geiste der Nobilität und ihrem Bestreben, diejenigen, die nur Reiter und nicht Ritter waren, aus der Bürgerreiterei zu verdrängen, gescheitert zu sein. Dagegen erzwangen die schweren Kriegsläufte, welche ja sogar die römische Regierung zu dem glücklicherweise verunglückenden Versuch bestimmten, ihre Heere nach orientalischer Art vom Sklavenmarkt zu rekrutieren, die Milderung der für den Dienst im Bürgerheer bisher geforderten Qualifikationen: des Minimalzensus von 11000 Assen (300 Taler) und der Freigeborenheit. Abgesehen davon, daß man die zwischen 4000 (115 Taler) und 1500 Assen (43 Taler) geschätzten Freigeborenen und sämtliche Freigelassene zum Flottendienst anzog, wurde der Minimalzensus für den Legionär auf 4000 Asse (115 Taler) ermäßigt und wurden im Notfall auch sowohl die Flottendienstpflichtigen als sogar die zwischen 1500 (43 Taler) und 375 Asse (11 Taler) geschätzten Freigeborenen in das Bürgerfußvolk miteingestellt. Diese vermutlich dem Ende der vorigen oder dem Anfang dieser Epoche angehörenden Neuerungen sind ohne Zweifel ebensowenig wie die servianische Militärreform aus Parteibestrebungen hervorgegangen; allein sie taten doch der demokratischen Partei insofern wesentlichen Vorschub, als mit den bürgerlichen Belastungen zuerst die bürgerlichen Ansprüche und sodann auch die bürgerlichen Rechte sich notwendig ins Gleichgewicht setzten. Die Armen und Freigelassenen fingen an in dem Gemeinwesen etwas zu bedeuten, seit sie ihm dienten; und hauptsächlich daraus entsprang eine der wichtigsten Verfassungsänderungen dieser Zeit, die Umgestaltung der Zenturiatkomitien, welche höchst wahrscheinlich in demselben Jahre erfolgte, in welchem der Krieg um Sizilien zu Ende ging (513 241).

Nach der bisherigen Stimmordnung hatten in den Zenturiatkomitien wenn auch nicht mehr, wie bis auf die Reform des Appius Claudius, allein die Ansässigen gestimmt, aber doch die Vermögenden überwogen: es hatten zuerst die Ritter gestimmt, das heißt der patrizisch-plebejische Adel, sodann die Höchstbesteuerten, das heißt diejenigen, die ein Vermögen von mindestens 100000 Assen (2900 Taler) dem Zensor nachgewiesen hatten56; und diese beiden Abteilungen hatten, wenn sie zusammenhielten, jede Abstimmung entschieden. Das Stimmrecht der Steuerpflichtigen der vier folgenden Klassen war von zweifelhaftem Gewicht, das derjenigen, deren Schätzung unter dem niedrigsten Klassensatz von 11000 Assen (300 Taler) geblieben war, wesentlich illusorisch gewesen. Nach der neuen Ordnung wurde der Ritterschaft, obwohl sie ihre gesonderten Abteilungen behielt, das Vorstimmrecht entzogen und dasselbe auf eine aus der ersten Klasse durch das Los erwählte Stimmabteilung übertragen. Die Wichtigkeit jenes adligen Vorstimmrechts kann nicht hoch genug angeschlagen werden, zumal in einer Epoche, in der tatsächlich der Einfluß des Adels auf die Gesamtbürgerschaft in stetigem Steigen war. War doch selbst der eigentliche Junkerstand noch in dieser Zeit mächtig genug, um die gesetzlich den Patriziern wie den Plebejern offenstehende zweite Konsul- und zweite Zensorstelle, jene bis an den Schluß dieser Periode (bis 582 172), diese noch ein Menschenalter darüber hinaus (bis 623 131), lediglich aus den Seinigen zu besetzen, ja in dem gefährlichsten Moment, den die römische Republik erlebt hat, in der Krise nach der Cannensischen Schlacht, die vollkommen gesetzlich erfolgte Wahl des nach aller Ansicht fähigsten Offiziers, des Plebejers Marcellus, zu der durch des Patriziers Paullus Tod erledigten Konsulstelle einzig seines Plebejertums wegen rückgängig zu machen. Dabei ist es freilich charakteristisch für das Wesen auch dieser Reform, daß das Vorstimmrecht nur dem Adel, nicht aber den Höchstbesteuerten entzogen ward, das den Ritterzenturien entzogene Vorstimmrecht nicht auf eine etwa durch das Los aus der ganzen Bürgerschaft erwählte Abteilung, sondern ausschließlich auf die erste Klasse überging. Diese sowie überhaupt die fünf Stufen blieben wie sie waren; nur die Grenze nach unter, wurde wahrscheinlich in der Weise verschoben, daß der Minimalzensus wie für den Dienst in der Legion so auch für das Stimmrecht in den Zenturien von 11000 auf 4000 Asse herabgesetzt ward. Überdies lag schon in der formeller Beibehaltung der früheren Sätze bei dem allgemeinen Steigen des Vermögensstandes gewissermaßen eine Ausdehnung des Stimmrechts im demokratischen Sinn. Die Gesamtzahl der Abteilungen blieb gleichfalls unverändert; aber wenn bis dahin, wie gesagt, die achtzehn Ritterzenturien und die 80 der ersten Klasse in den 193 Stimmzenturien allein die Majorität gehabt hatten, so wurden in der reformierten Ordnung die Stimmen der ersten Klasse auf 70 herabgesetzt und dadurch bewirkt, daß unter allen Umständen wenigstens die zweite Stufe zur Abstimmung gelangte. Wichtiger noch und der eigentliche Schwerpunkt der Reform war die Verbindung, in welche die neuen Stimmabteilungen mit der Tribusordnung gesetzt wurden. Von jeher sind die Zenturien aus den Tribus in der Weise hervorgegangen, daß wer einer Tribus angehörte, von dem Zensor in eine der Zenturien eingeschrieben werden mußte. Seitdem die nicht ansässigen Bürger in die Tribus eingeschrieben worden waren, gelangten also auch sie in die Zenturien, und während sie in den Tribusversammlungen selbst auf die vier städtischen Abteilungen beschränkt waren, hatten sie in denen der Zenturien mit den ansässigen Bürgern formell das gleiche Recht, wenngleich wahrscheinlich die zensorische Willkür in der Zusammensetzung der Zenturien dazwischen trat und den in die Landtribus eingeschriebenen Bürgern das Übergewicht auch in der Zenturienversammlung gewährte. Dieses Übergewicht wurde durch die reformierte Ordnung rechtlich in der Weise festgestellt, daß von den 70 Zenturien der ersten Klasse jeder Tribus zwei zugewiesen wurden, demnach die nicht ansässigen Bürger davon nur acht erhielten; in ähnlicher Weise muß auch in den vier anderen Stufen den ansässigen Bürgern das Übergewicht eingeräumt worden sein. Im gleichen Sinne wurde die bisherige Gleichstellung der Freigelassenen mit den Freigeborenen im Stimmrecht in dieser Zeit beseitigt und wurden auch die ansässigen Freigelassenen in die vier städtischen Tribus gewiesen. Dies geschah im Jahre 534 (220) durch einen der namhaftesten Männer der Reformpartei, den Zensor Gaius Flaminius, und wurde dann von dem Zensor Tiberius Sempronius Gracchus, dem Vater der beiden Urheber der römischen Revolution, fünfzig Jahre später (585 169) wiederholt und verschärft. Diese Reform der Zenturien, die vielleicht in ihrer Gesamtheit ebenfalls von Flaminius ausgegangen ist, war die erste wichtige Verfassungsänderung, die die neue Opposition der Nobilität abgewann, der erste Sieg der eigentlichen Demokratie. Der Kern derselben besteht teils in der Beschränkung des zensorischen Willkürregiments, teils in der Beschränkung des Einflusses einerseits der Nobilität, anderseits der Nichtansässigen und der Freigelassenen, also in der Umgestaltung der Zenturiatkomitien nach dem für die Tributkomitien schon geltenden Prinzip; was sich schon dadurch empfahl, daß Wahlen, Gesetzvorschläge, Kriminalanklagen und überhaupt alle die Mitwirkung der Bürgerschaft erfordernde Angelegenheiten durchgängig an die Tributkomitien gebracht und die schwerfälligeren Zenturien nicht leicht anders zusammengerufen wurden, als wo es verfassungsmäßig notwendig oder doch üblich war, um die Zensoren, Konsuln und Prätoren zu wählen und um einen Angriffskrieg zu beschließen. Es ward also durch diese Reform nicht ein neues Prinzip in die Verfassung hinein, sondern ein längst in der praktisch häufigeren und wichtigeren Kategorie der Bürgerschaftsversammlungen maßgebendes zu allgemeiner Geltung gebracht. Ihre wohl demokratische, aber keineswegs demagogische Tendenz zeigt sich deutlich in ihrer Stellungnahme zu den eigentlichen Stützen jeder wirklich revolutionären Partei, dem Proletariat und der Freigelassenschaft. Darum darf denn auch die praktische Bedeutung dieser Abänderung der für die Urversammlungen maßgebenden Stimmordnung nicht allzu hoch angeschlagen werden. Das neue Wahlgesetz hat die gleichzeitige Bildung eines neuen politisch privilegierten Standes nicht verhindert und vielleicht nicht einmal wesentlich erschwert. Es ist sicher nicht bloß Schuld der allerdings mangelhaften Überlieferung, daß wir nirgend eine tatsächliche Einwirkung der vielbesprochenen Reform auf den politischen Verlauf der Dinge nachzuweisen vermögen. Innerlich hängt übrigens mit dieser Reform noch die früher schon erwähnte Beseitigung der nicht stimmberechtigten römischen Bürgergemeinden und deren allmähliches Aufgehen in die Vollbürgergemeinde zusammen. Es lag in dem nivellierenden Geiste der Fortschrittspartei, die Gegensätze innerhalb des Mittelstandes zu beseitigen, während die Kluft zwischen Bürgern und Nichtbürgern sich gleichzeitig breiter und tiefer zog.

Faßt man zusammen, was von der Reformpartei dieser Zeit gewollt und erreicht ward, so hat sie dem einreißenden Verfall, vor allem dem Einschwinden des Bauernstandes und der Lockerung der alten, strengen und sparsamen Sitte, aber auch dem übermächtigen politischen Einfluß der neuen Nobilität unzweifelhaft patriotisch und energisch zu steuern sich bemüht und bis zu einem gewissen Grade auch gesteuert. Allein man vermißt ein höheres politisches Ziel. Das Mißbehagen der Menge, der sittliche Unwille der Besseren fanden wohl in dieser Opposition ihren angemessenen und kräftigen Ausdruck; aber man sieht weder eine deutliche Einsicht in die Quelle des Übels noch einen festen Plan, im großen und ganzen zu bessern. Eine gewisse Gedankenlosigkeit geht hindurch durch all diese sonst so ehrenwerten Bestrebungen, und die rein defensive Haltung der Verteidiger weissagt wenig Gutes für den Erfolg. Ob die Krankheit überhaupt durch Menschenwitz geheilt werden konnte, bleibt billig dahingestellt; die römischen Reformatoren dieser Zeit aber scheinen mehr gute Bürger als gute Staatsmänner gewesen zu sein und den großen Kampf des alten Bürgertums gegen den neuen Kosmopolitismus auf ihrer Seite einigermaßen unzulänglich und spießbürgerlich geführt zu haben.

Aber wie neben der Bürgerschaft der Pöbel in dieser Zeit emporkam, so trat auch schon neben die achtbare und nützliche Oppositionspartei die volksschmeichelnde Demagogie. Bereits Cato kennt das Gewerbe der Leute, die an der Redesucht kranken wie andere an der Trink- und der Schlafsucht; die sich Zuhörer mieten, wenn sich keine freiwillig einfinden, und die man wie den Marktschreier anhört, ohne auf sie zu hören, geschweige denn, wenn man Hilfe braucht, sich ihnen anzuvertrauen. In seiner derben Art schildert der Alte diese nach dem Muster der griechischen Schwätzer des Marktes gebildeten spaßigen und witzelnden, singenden und tanzenden, allezeit bereiten Herrchen; zu nichts, meint er, ist so einer zu brauchen, als um sich im Zuge als Hanswurst zu produzieren und mit dem Publikum Reden zu wechseln – für ein Stück Brot ist ihm ja das Reden wie das Schweigen feil. In der Tat, diese Demagogen waren die schlimmsten Feinde der Reform. Wie diese vor allen Dingen und nach allen Seiten hin auf sittliche Besserung drang, so hielt die Demagogie vielmehr hin auf Beschränkung der Regierungs- und Erweiterung der Bürgerschaftskompetenz. In ersterer Beziehung ist die wichtigste Neuerung die tatsächliche Abschaffung der Diktatur. Die durch Quintus Fabius und seine populären Gegner 537 (217) hervorgerufene Krise gab diesem von Haus aus unpopulären Institut den Todesstoß. Obwohl die Regierung einmal nachher noch (538 216) unter dem unmittelbaren Eindruck der Schlacht von Cannae einen mit aktivem Kommando ausgestatteten Diktator ernannt hat, so durfte sie dies doch in ruhigeren Zeiten nicht wieder wagen, und nachdem noch ein paar Male (zuletzt 552 202), zuweilen nach vorgängiger Bezeichnung der zu ernennenden Person durch die Bürgerschaft, ein Diktator für städtische Geschäfte eingesetzt worden war, kam dieses Amt, ohne förmlich abgeschafft zu werden, tatsächlich außer Gebrauch. Damit ging dem künstlich ineinander gefugten römischen Verfassungssystem ein für dessen eigentümliche Beamtenkollegialität sehr wünschenswertes Korrektiv verloren und büßte die Regierung, von der das Eintreten der Diktatur, das heißt die Suspension der Konsuln, durchaus und in der Regel auch die Bezeichnung des zu ernennenden Diktators abgehangen hatte, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge ein – nur unvollkommen ward dasselbe ersetzt durch die vom Senat seitdem in Anspruch genommene Befugnis, in außerordentlichen Fällen, namentlich bei plötzlich ausbrechendem Aufstand oder Krieg, den zeitigen höchsten Beamten gleichsam diktatorische Gewalt zu verleihen durch die Instruktion: nach Ermessen für das gemeine Wohl Maßregeln zu treffen, und damit einen dem heutigen Standrecht ähnlichen Zustand herbeizuführen. Daneben dehnte die formelle Kompetenz des Volkes in der Beamtenernennung wie in Regierungs-, Verwaltungs- und Finanzfragen in bedenklicher Weise sich aus. Die Priesterschaften, namentlich die politisch wichtigsten Kollegien der Sachverständigen, ergänzten sich nach altem Herkommen selber und ernannten selber ihre Vorsteher, soweit diese Körperschaften überhaupt Vorsteher hatten; und in der Tat war für diese zur Überlieferung der Kunde göttlicher Dinge von Geschlecht zu Geschlecht bestimmten Institute die einzige ihrem Geist entsprechende Wahlform die Kooptation. Es ist darum zwar nicht von großem politischen Gewicht, aber bezeichnend für die beginnende Desorganisation der republikanischen Ordnungen, daß in dieser Zeit (vor 542 212) zwar noch nicht die Wahl in die Kollegien selbst, aber wohl die Bezeichnung der Vorstände der Curionen und der Pontifices aus dem Schoße dieser Körperschatten von den Kollegien auf die Gemeinde überging; wobei überdies noch, mit echt römischer formaler Götterfurcht, um ja nichts zu versehen, nur die kleinere Hälfte der Bezirke, also nicht das „Volk“ den Wahlakt vollzog. Von größerer Bedeutung war das zunehmende Eingreifen der Bürgerschaft in persönliche und sachliche Fragen aus dem Kreise der Militärverwaltung und der äußeren Politik. Hierher gehört der Übergang der Ernennung der ordentlichen Stabsoffiziere vom Feldherrn auf die Bürgerschaft, dessen schon gedacht ward; hierher die Wahlen der Führer der Opposition zu Oberfeldherren gegen Hannibal; hierher der verfassungs- und vernunftwidrige Bürgerschaftsbeschluß von 537 (217), wodurch das höchste Kommando zwischen dem unpopulären Generalissimus und seinem populären und ihm im Lager wie daheim opponierenden Unterfeldherrn geteilt ward; hierher das gegen einen Offizier wie Marcellus vor der Bürgerschaft verführte tribunizische Gequengel wegen unverständiger und unredlicher Kriegführung (545 209), welches denselben doch schon nötigte, aus dem Lager nach der Hauptstadt zu kommen und sich wegen seiner militärischen Befähigung vor dem Publikum der Hauptstadt auszuweisen; hierher die noch skandalöseren Versuche, dem Sieger von Pydna durch Bürgerschaftsbeschluß den Triumph abzuerkennen; hierher die allerdings wohl vom Senat veranlaßte Bekleidung eines Privatmanns mit außerordentlicher konsularischer Amtsgewalt (544 210); hierher die bedenkliche Drohung Scipios, den Oberbefehl in Afrika, wenn der Senat ihm denselben verweigere, sich von der Bürgerschaft bewilligen zu lassen (549 205); hierher der Versuch eines vor Ehrgeiz. halb närrischen Menschen, der Bürgerschaft wider Willen der Regierung eine in jeder Hinsicht ungerechtfertigte Kriegserklärung gegen die Rhodier zu entreißen (587 167); hierher das neue staatsrechtliche Axiom, daß jeder Staatsvertrag erst durch Ratifikation der Gemeinde vollgültig werde. Dieses Mitregieren und Mitkommandieren der Bürgerschaft war in hohem Grade bedenklich, aber weit bedenklicher noch ihr Eingreifen in das Finanzwesen der Gemeinde; nicht bloß, weil die Macht des Senats in der Wurzel getroffen wurde durch jeden Angriff auf das älteste und wichtigste Recht der Regierung: die ausschließliche Verwaltung des Gemeindevermögens, sondern weil die Unterstellung der wichtigsten hierher gehörigen Angelegenheit, der Aufteilung der Gemeindedomänen, unter die Urversammlungen der Bürgerschaft mit Notwendigkeit der Republik ihr Grab grub. Die Urversammlung aus dem Gemeingut unbeschränkt in den eigenen Beutel hineindekretieren zu lassen, ist reicht bloß verkehrt, sondern der Anfang vom Ende; es demoralisiert die bestgesinnte Bürgerschaft und gibt dem Antragsteller eine mit keinem freien Gemeinwesen verträgliche Macht. Wie heilsam auch die Aufteilung des Gemeinlandes und wie zwiefachen Tadels darum der Senat wert war, indem er es unterließ, durch freiwillige Aufteilung des okkupierten Landes dies gefährlichste aller Agitationsmittel abzuschneiden, so hat doch Gaius Flaminius, indem er mit dem Antrag auf Aufteilung der picenischen Domänen im Jahre 522 (232) an die Bürgerschaft ging, durch das Mittel ohne Zweifel dem Gemeinwesen mehr geschadet, als durch den Zweck ihm genützt. Wohl hatte zweihundertundfünfzig Jahre zuvor Spurius Cassius dasselbe beantragt; aber die beiden Maßregeln, wie genau sie auch dem Buchstaben nach zusammenstimmten, waren dennoch insofern völlig verschieden, als Cassius eine Gemeindesache an die lebendige und noch sich selber regierende Gemeinde, Flaminius eine Staatsfrage an die Urversammlung eines großen Staates brachte. Mit vollem Recht betrachtete nicht etwa bloß die Regierungs-, sondern auch die Reformpartei das militärische, administrative und finanzielle Regiment als legitime Domäne des Senats und hütete sie sich wohl, von der formellen Macht der innerlich in unabwendbarer Auflösung begriffenen Urversammlungen vollen Gebrauch zu machen, geschweige denn sie zu steigern. Wenn nie, selbst nicht in der beschränktesten Monarchie, dem Monarchen eine so völlig nichtige Rolle zugefallen ist, wie sie dem souveränen römischen Volke zugeteilt ward, so war dies zwar in mehr als einer Hinsicht zu bedauern, aber bei dem dermaligen Stande der Komitialmaschine auch nach der Ansicht der Reformfreunde eine Notwendigkeit. Darum haben Cato und seine Gesinnungsgenossen nie eine Frage an die Bürgerschaft gebracht, welche in das eigentliche Regiment eingegriffen hätte, niemals die von ihnen gewünschten politischen oder finanziellen Maßregeln, wie zum Beispiel die Kriegserklärung gegen Karthago und die Ackerauslegungen, mittelbar oder unmittelbar durch Bürgerschaftsbeschluß dem Senat abgezwungen. Die Regierung des Senats mochte schlecht sein; die Urversammlungen konnten nicht regieren. Nicht als hätte in ihnen eine böswillige Majorität vorgeherrscht; im Gegenteil fand das Wort eines angesehenen Mannes, fand der laute Ruf der Ehre und der lautere der Not in der Regel in den Komitien noch Gehör und wendete die äußersten Schädigungen und Schändlichkeiten ab – die Bürgerschaft, vor der Marcellus sich verantwortete, ließ den Ankläger schimpflich durchfallen und wählte den Angeklagten zum Konsul für das folgende Jahr; auch von der Notwendigkeit des Krieges gegen Philippos ließ die Versammlung sich überzeugen, endigte den Krieg gegen Perseus durch die Wahl des Paullus und bewilligte diesem den wohlverdienten Triumph. Aber zu solchen Wahlen und solchen Beschlüssen bedurfte es doch schon eines besonderen Aufschwungs; durchgängig folgte die Masse willenlos dem nächsten Impulse, und Unverstand und Zufall entschieden.

Im Staate wie in jedem Organismus ist das Organ, welches nicht mehr wirkt, schon auch schädlich; auch die Nichtigkeit der souveränen Volksversammlung schloß keine geringe Gefahr ein. Jede Minorität im Senat konnte der Majorität gegenüber verfassungsmäßig an die Komitien appellieren. Jedem einzelnen Manne, der die leichte Kunst besaß, unmündigen Ohren zu predigen oder auch nur Geld wegzuwerfen, war ein Weg eröffnet, um sich eine Stellung zu verschaffen oder einen Beschluß zu erwirken, denen gegenüber Beamte und Regierung formell gehalten waren zu gehorchen. Daher denn jene Bürgergenerale, gewohnt, im Weinhaus Schlachtpläne auf den Tisch zu zeichnen und kraft ihres angeborenen strategischen Genies mitleidig auf den Gamaschendienst herabzusehen; daher jene Stabsoffiziere, die ihr Kommando dem hauptstädtischen Ämterbettel verdankten und, wenn es einmal Ernst galt, vor allen Dingen in Masse verabschiedet werden mußten – und daher die Schlachten am Trasimenischen See und bei Cannae und die schimpfliche Kriegführung gegen Perseus. Auf Schritt und Tritt ward die Regierung durch jene unberechenbaren Bürgerschaftsbeschlüsse gekreuzt und beirrt, und begreiflicherweise eben da am meisten, wo sie am meisten in ihrem guten Recht war.

Aber die Schwächung der Regierung und der Gemeinde selbst waren noch die geringere unter den aus dieser Demagogie sich entwickelnden Gefahren. Unmittelbarer noch drängte unter der Ägide der verfassungsmäßigen Rechte der Bürgerschaft die faktiöse Gewalt der einzelnen Ehrgeizigen sich empor. Was formell als Wille der höchsten Autorität im Staate auftrat, war der Sache nach sehr oft nichts als das persönliche Belieben des Antragstellers; und was sollte werden aus einem Gemeinwesen, in welchem Krieg und Frieden, Ernennung und Absetzung des Feldherrn und der Offiziere, die gemeine Kasse und das gemeine Gut von den Launen der Menge und ihrer zufälligen Führer abhingen? Das Gewitter war noch nicht ausgebrochen; aber dicht und dichter ballten die Wolken sich zusammen und einzelne Donnerschläge rollten bereits durch die schwüle Luft. Dabei trafen in zwiefach bedenklicher Weise die scheinbar entgegengesetztesten Richtungen in ihren äußersten Spitzen sowohl hinsichtlich der Zwecke wie hinsichtlich der Mittel zusammen. In der Pöbelklientel und dem Pöbelkultus machten Familienpolitik und Demagogie sich eine gleichartige und gleich gefährliche Konkurrenz. Gaius Flaminius galt den Staatsmännern der folgenden Generation als der Eröffner derjenigen Bahn, aus welcher die Gracchischen Reformen und – setzen wir hinzu – weiterhin die demokratisch-monarchische Revolution hervorging. Aber auch Publius Scipio, obwohl tonangebend in der Hoffart, der Titeljagd, der Klientelmacherei der Nobilität, stützte sich in seiner persönlichen und fast dynastischen Politik gegen den Senat auf die Menge, die er nicht bloß durch den Schimmer seiner Individualität bezauberte, sondern auch durch seine Kornsendungen bestach, auf die Legionen, deren Gunst er durch rechte und unrechte Mittel sich erwarb, und vor allen Dingen auf die ihm persönlich anhängende hohe und niedere Klientel – nur die träumerische Unklarheit, auf welcher der Reiz wie die Schwäche dieses merkwürdigen Mannes großenteils beruht, ließen ihn aus dem Glauben: nichts zu sein noch sein zu wollen als der erste Bürger von Rom, nicht oder doch nicht völlig erwachen.

Die Möglichkeit einer Reform zu behaupten, würde ebenso verwegen sein, wie sie zu leugnen; daß eine durchgreifende Verbesserung des Staats an Haupt und Gliedern dringendes Bedürfnis war und daß von keiner Seite dazu ein ernstlicher Versuch gemacht ward, ist gewiß. Zwar im einzelnen geschah von seiten des Senats wie von seiten der bürgerschaftlichen Opposition mancherlei. Dort wie hier waren die Majoritäten noch wohlgesinnt und boten über den Riß weg, der die Parteien trennte, noch häufig sich die Hände, um gemeinschaftlich die schlimmsten Übelstände zu beseitigen. Aber da man die Quellen nicht verstopfte, so half es wenig, daß die besseren Männer mit Besorgnis auf das dumpfe Tosen der anschwellenden Flut lauschten und an Deichen und Dämmen arbeiteten. Indem auch sie sich mit Palliativen begnügten und selbst diese, namentlich eben die wichtigsten, wie die Verbesserung der Justiz und die Aufteilung des Domaniallandes, nicht rechtzeitig und umfänglich genug anwandten, halfen sie mit dazu, den Nachkommen eine böse Zukunft zu bereiten. Indem sie versäumten, den Acker umzubrechen während es Zeit war, zeitigten Unkraut auch, die es nicht säten. Den späteren Geschlechtern, die die Stürme der Revolution erlebten, erschien die Zeit nach dem Hannibalischen Kriege als die goldene Roms und Cato als das Muster des römischen Staatsmanns. Es war vielmehr die Windstille vor dem Sturm und die Epoche der politischen Mittelmäßigkeiten, eine Zeit wie die des Walpoleschen Regiments in England; und kein Chatham fand sich in Rom, der die stockenden Adern der Nation wieder in frische Wallung gebracht hätte. Wo man den Blick hinwendet, klaffen in dem alten Bau Risse und Spalten; man sieht die Arbeiter geschäftig, bald sie zu verstreichen, bald sie zu erweitern; von Vorbereitungen aber zu einem ernstlichen Um- oder Neubau gewahrt man nirgend eine Spur, und es fragt sich nicht mehr, ob, sondern nur noch, wann das Gebäude einstürzen wird. In keiner Epoche ist die römische Verfassung formell so stabil geblieben wie in der vom Sizilischen Kriege bis auf den Dritten Makedonischen und noch ein Menschenalter darüber hinaus; aber die Stabilität der Verfassung war hier wie überall nicht ein Zeichen der Gesundheit des Staats, sondern der beginnenden Erkrankung und der Vorbote der Revolution.

  1. All diese Abzeichen kommen, seit sie überhaupt aufkommen, zunächst wahrscheinlich nur der eigentlichen Nobilität, d. h. den agnatischen Deszendenten kurulischer Beamten zu, obwohl sie nach der Art solcher Dekorationen im Laufe der Zeit alle auf einen weiteren Kreis ausgedehnt worden sind. Bestimmt nachzuweisen ist dies für den goldenen Fingerring, den im fünften Jahrhundert nur die Nobilität (Plin. nat. 33, 1, 18), im sechsten schon jeder Senator und Senatorensohn (Liv. 26, 36), im siebenten jeder von Ritterzensus, in der Kaiserzeit jeder Freigeborene trägt; ferner von dem silbernen Pferdeschmuck, der noch im Hannibalischen Kriege nur der Nobilität zukommt (Liv. 26, 37); von dem Purpurbesatz der Knabentoga, der anfangs nur den Söhnen der kurulischen Magistrate, dann auch denen der Ritter, späterhin denen aller Freigeborenen endlich, aber doch schon zur Zeit des Hannibalischen Krieges, selbst den Söhnen der Freigelassenen gestattet ward (Macr. Sat. 1, 6). Die goldene Amulettkapsel (bulla) war Abzeichen der Senatorenkinder in der Zeit des Hannibalischen Krieges (Macr. Sat. a.a.O.; Liv. 26, 36), in der ciceronischen der Kinder von Ritterzensus (Cic. Verr. 1, 58, 152), wogegen die Geringeren das Lederamulett (lorum) tragen.
  2. Der Purpurstreif (clavus) an der Tunika ist Abzeichen der Senatoren und der Ritter, so daß wenigstens in späterer Zeit ihn jene breit, diese schmal trugen; mit der Nobilität hat der Clavus nichts zu schaffen.
  3. Die gangbare Annahme, wonach die sechs Adelszenturien allein 1200 die gesamte Reiterei also 3600 Pferde gezählt haben soll, ist nicht haltbar. Die Zahl der Ritter nach der Anzahl der von den Annalisten aufgeführten Verdoppelungen zu bestimmen, ist ein methodischer Fehler; jede dieser Erzählungen ist vielmehr für sich entstanden und zu erklären. Bezeugt aber ist weder die erste Zahl, die nur in der selbst von den Verfechtern dieser Meinung als verschrieben anerkannten Stelle Ciceros (rep. 2, 20), noch die zweite, die überhaupt nirgend bei den Alten erscheint. Dagegen spricht für die im Text vorgetragene Annahme einmal und vor allem die nicht durch Zeugnisse, sondern durch die Institutionen selbst angezeigte Zahl; denn es ist gewiß, daß die Zenturie 100 Mann zählt und es ursprünglich drei, dann sechs, endlich seit der Servianischen Reform achtzehn Ritterzenturien gab. Die Zeugnisse gehen nur scheinbar davon ab. Die alte, in sich zusammenhängende Tradition, die W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,1, S. 243) entwickelt hat, setzt nicht die achtzehn patrizisch-plebejischen, sondern die sechs patrizischen Zenturien auf 1800 Köpfe an: und dieser sind Livius (1, 36, nach der handschriftlich allein beglaubigten und durchaus nicht nach Livius‘ Einzelansätzen zu korrigierenden Lesung) und Cicero a.a.O. (nach der grammatisch allein zulässigen Lesung MDCCC, s. Becker, a.a.O., S. 244) offenbar gefolgt. Allein eben. Cicero deutet zugleich sehr verständlich an, daß hiermit der damalige Bestand der römischen Ritterschaft überhaupt bezeichnet werden soll. Es ist also die Zahl der Gesamtheit auf den hervorragendsten Teil übertragen worden durch eine Prolepsis, wie sie den alten nicht allzu nachdenklichen Annalisten geläufig ist – ganz in gleicher Art werden ja auch schon der Stammgemeinde, mit Antizipation des Kontingents der Titier und der Lucerer, 300 Reiter statt 100 beigelegt (Becker, a.a.O., S. 238). Endlich ist der Antrag Catos (p. 66 Jordan), die Zahl der Ritterpferde auf 2200 zu erhöhen, eine ebenso bestimmte Bestätigung der oben vorgetragenen wie Widerlegung der entgegengesetzten Ansicht. Die geschlossene Zahl der Ritterschaft hat wahrscheinlich fortbestanden bis auf Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage derselben wegfiel und allem Anschein nach an die Stelle der zensorischen Erteilung des Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch Erbrecht trat: fortan ist der Senatorensohn geborener Ritter. Indes neben dieser geschlossenen Ritterschaft, den equites equo publico, stehen seit frührepublikanischer Zeit die zum Roßdienst auf eigenem Pferd pflichtigen Bürger, welche nichts sind als die höchste Zensusklasse; sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten sonst als Ritter und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls in Anspruch.
  4. In der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Häusern das erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl erneuert und fällt damit für die erste Zensusklasse als solche die Ritterbenennung weg.
  5. Die Stabilität des römischen Adels kann man namentlich für die patrizischen Geschlechter in den konsularischen und ädilizischen Fasten deutlich verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581 (366-173) (mit Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in denen beide Konsuln Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer das Konsulat bekleidet. Ferner sind die Kollegien der kurulischen Ädilen in den varronisch ungeraden Jahren wenigstens bis zum Ausgang des sechsten Jahrhunderts ausschließlich aus den Patriziern gewählt worden und sind für die sechzehn Jahre 541, 545, 547, 549, 551, 553, 555, 557, 561, 565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese patrizischen Konsuln und Ädilen verteilen sich folgendermaßen nach den Geschlechtern:
  6. Also die fünfzehn bis sechzehn hohen Adelsgeschlechter, die zur Zeit der Licinischen Gesetze in der Gemeinde mächtig waren, haben ohne wesentliche Änderung des Bestandes, freilich zum Teil wohl durch Adoption aufrecht erhalten, die nächsten zwei Jahrhunderte, ja bis zum Ende der Republik sich behauptet. Zu dem Kreise der plebejischen Nobilität treten zwar von Zeit zu Zeit neue Geschlechter hinzu; indes auch die alten plebejischen Häuser, wie die Licinier, Fulvier, Atilier, Domitier, Marcier, Junier, herrschen in den Fasten in der entschiedensten Weise durch drei Jahrhunderte vor.
  7. Die Kosten von diesen sind indes wohl großenteils auf die Anlieger geworfen worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht abgeschafft; es muß nicht selten vorgekommen sein, daß man den Gutsbesitzern die Sklaven wegnahm, um sie beim Straßenbau zu verwenden (Cato agr. 2).
  8. So wurde bekanntlich dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der Gründung der Bürgerkolonien Potentia und Pisaurum von einem der Triumvirn, Q. Fulvius Nobilior, das Bürgerrecht geschenkt (Cic. Brut. 20, 79); worauf er denn auch nach bekannter Sitte dessen Vornamen annahm. Von Rechts wegen erwarben, wenigstens in dieser Epoche, die in die Bürgerkolonie mit deduzierten Nichtbürger dadurch die römische Civität keineswegs, wenn sie auch häufig dieselbe sich anmaßten (Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der Gründung einer Kolonie beauftragten Beamten durch eine Klausel in dem jedesmaligen Volksschluß die Verleihung des Bürgerrechts an eine beschränkte Anzahl von Personen gestattet (Cic. Balb. 21, 48).
  9. In der bekanntlich zunächst auf ein Landgut in der Gegend von Venafrum sich beziehenden landwirtschaftlichen Anweisung Catos wird die rechtliche Erörterung der etwa entstehenden Prozesse nur für einen bestimmten Fall nach Rom gewiesen: wenn nämlich der Gutsherr die Winterweide an den Besitzer einer Schafherde verpachtet, also mit einem in der Regel nicht in der Gegend domizilierten Pächter zu tun hat (agr. 149). Es läßt sich daraus schließen. daß in dem gewöhnlichen Fall, wo mit einem in der Gegend domizilierten Manne kontrahiert ward, die etwa entspringenden Prozesse schon zu Catos Zeit nicht in Rom, sondern vor den Ortsrichtern entschieden wurden.
  10. Die Anlage des Circus ist bezeugt. Über die Entstehung der plebejischen Spiele gibt es keine alte Überlieferung, denn was der falsche Asconius (p. 143 Orelli) sagt, ist keine; aber da sie in dem Flaminischen Circus gefeiert wurden (Val. Max. 1, 7, 4) und zuerst sicher im Jahre 538 (216), vier Jahre nach dessen Erbauung, vorkommen (Liv. 23, 30), so wird das oben Gesagte dadurch hinreichend bewiesen.
  11. 2, 276. Das erste sichere Beispiel eines solchen Beinamens ist das des Manius Valerius Maximus, Konsul 491 (263), der als Sieger von Messana den Namen Messala annahm; daß der Konsul von 419 (335) in ähnlicher Weise Calenus genannt worden sei, ist falsch. Die Beinamen Maximus im Valerischen und Fabischen Geschlecht sind nicht durchaus gleichartig.
  12. Über die ursprünglichen römischen Zensussätze ist es schwierig, etwas Bestimmtes aufzustellen. Späterhin galten bekanntlich als Minimalzensus der ersten Klasse 100000 As, wozu die Zensus der vier übrigen Klassen in dem (wenigstens ungefähren) Verhältnis von ¾, ½, ¼, 1/9 stehen. Diese Sätze aber versteht bereits Polybios und verstehen alle späteren Schriftsteller von dem leichten As (zu 1/10 Denar), und es scheint hieran festgehalten werden zu müssen, wenn auch in Beziehung auf das Voconische Gesetz dieselben Summen als schwere Asse (zu ¼ Denar) in Ansatz gebracht werden (Geschichte des Römischen Münzwesens, S. 302). Appius Claudius aber, der zuerst im Jahre 442 (312) die Zensussätze in Geld statt in Grundbesitz ausdrückte, kann sich dabei nicht des leichten As bedient haben, der erst 485 (269) aufkam. Entweder also hat er dieselben Beträge in schweren Assen ausgedrückt und sind diese bei der Münzreduktion in leichte umgesetzt worden, oder er stellte die späteren Ziffern auf, und es blieben dieselben trotz der Münzreduktion, welche in diesem Falle eine Herabsetzung der Klassensätze um mehr als die Hälfte enthalten haben würde. Gegen beide Annahmen lassen sich gültige Bedenken erheben; doch scheint die erstere glaublicher, da ein so exorbitanter Fortschritt in der demokratischen Entwicklung weder für das Ende des fünften Jahrhunderts noch als beiläufige Konsequenz einer bloß administrativen Maßregel wahrscheinlich ist, auch wohl schwerlich ganz aus der Überlieferung verschwunden sein würde. 100000 leichte As oder 40000 Sesterzen können übrigens füglich als Äquivalent der ursprünglichen römischen Vollhufe von vielleicht 20 Morgen angesehen werden; so daß danach die Schatzungssätze überhaupt nur im Ausdruck, nicht aber im Wert gewechselt haben würden.