Fünftes Kapitel.

Ein sehr gewöhnlicher Fall, oder viel Gesetz und wenig Gerechtigkeit, – Köpfe und Schweife, und die Gefahren beider.

Ich war früh bei Noah am folgenden Morgen. Der arme Schelm, wenn man bedenkt, daß er wegen eines Kapitalverbrechens in einem fremden Lande, unter neuen Institutionen und vor einer Jury von einer verschiedenen Gattung gerichtet werden sollte, zeigte eine erstaunende Geistesstärke. Doch war die Liebe zum Leben noch stark in ihm, wie man aus der Weise sah, in der er das Gespräch eröffnete.

»Bemerktet Ihr, wie der Wind war diesen Morgen, Sir John, als Ihr hereinkamt?« fragte der geradsinnige Robbenjäger mit besonderm Interesse.

»Es ist ein hübscher Wind von Süden.«

»Gerade vom Ufer her! Wenn man wüßte, wo all die Schurken von Unteradmiralen und Kapitänen zu finden wären, – ich glaube nicht, Sir John, daß Ihr Euch viel daraus machtet, die fünfzigtausend Promessen zu bezahlen?«

»Meine Bürgschaft? Gar nicht, mein theurer Freund, wäre es nicht um unserer Ehre willen. Es wäre indeß kaum ehrenvoll für das Wallroß selbst, wollte es segeln und eine unbezahlte Rechnung seines Kapitäns zurücklassen. Was würde man zu Stonington sagen, was würde Eure eigne Gemahlin von einer so unmännlichen Handlung denken?«

»Ei, zu Stonington halten wir den für den Pfiffigsten, der sich am leichtesten aus einer Verlegenheit herauswindet, und ich sehe nicht recht, warum Miß Poke es wissen sollte oder, wenn es wäre, warum sie schlecht von ihrem Manne denken würde, daß er sein Leben rettete.«

»Weg mit diesem unwürdigen Gedanken! Macht Euch stark, dem Prozeß zu begegnen. Wir würden wenigstens einiges Licht über die Springhocher Rechtspflege erhalten. Kommt, ich sehe Euch schon für die Sache angezogen; laßt uns genau sein, wie Duellanten.«

Noah bestrebte sich, sich mit Würde zu unterwerfen; jedoch zögerte er auf dem freien Platz, um die Wolken auf eine Weise zu studiren, die zeigte, daß er die ganze Sache mit dem Vorderhauptsegel abgemacht haben würde, wenn er gewußt, wo er seine Mannschaft finden sollte. Zum Glück jedoch für alle Betroffene wußte er es nicht, und so alles einer Besorgniß Ähnliche aus seinen Blicken entfernend, trat der rauhe Seemann mit dem Schritt eines Mannes und der Festigkeit der Unschuld in Old-Bailey ein. Ich hätte früher sagen sollen, daß wir bald am Morgen benachrichtigt worden, die Instruktion habe man den Pagen abgenommen und eine neue Anklage dem obersten Kriminalhof von Springhoch eingereicht.

Brigadier Geradaus kam uns an der Thür entgegen, wo auch ein Dutzend ernster, fettblickender Räthe sich um uns stellten, und dadurch andeuteten, sie seien nicht ungeneigt, für den Fremden freiwillig ihre Dienste gegen den Empfang ihres gewöhnlichen Soldes anzubieten. Aber ich hatte beschlossen, mit Erlaubniß des Hofs, Noah selbst zu vertheidigen; denn mir ahnte, unsre Sicherheit würde mehr von Berufung auf die Rechte der Gastfreundschaft, als sonst einer legalen Vertheidigung in unsrer Macht abhängen. Da jedoch der Brigadier mir seine Hilfe für nichts anbot, hielt ich es für gut, seine Dienste nicht auszuschlagen.

Ich übergehe das Aeußere des Hofs, die Besetzung und Haltung der Jury; denn in Sachen blos legaler Formen ist kein großer Unterschied zwischen civilisirten Ländern, da alle in diesem Stück einander ähnlich sind. Die erste Anklage – denn unglücklicher Weise waren deren zwei, – legte Noah zur Last: er habe mit vorbedachter Bosheit des Königs Würde beleidigt, und zwar mit Stöcken, Dolchen, Musketen, Donnerbüchsen, Windbüchsen und andern ungesetzlichen Waffen, besonders aber mit der Zunge, indem er Se. Majestät von Angesicht zu Angesicht angeklagt, er habe ein Gedächtniß u.s.w. Die andre Anklage wiederholte die Formel der ersten, und legte dem ehrlichen Robbenfänger zur Last, er habe hochverrätherisch Ihre Majestät die Königin trotz des Gesetzes im Widerspruch mit der guten Moral und dem Frieden der Gesellschaft angeklagt, kein Gedächtniß zu haben u.s.w. Auf diese beiden Anklagen gaben wir so bald als möglich den Spruch: Nicht schuldig für unsern Schützling ein.

Ich hätte schon vorher sagen sollen, daß Brigadier Geradaus und ich gebeten hatten, nach einem alten Gesetz von Springhoch, als nächste Verwandte, Räthe des Angeklagten sein zu dürfen; ich nämlich als menschliches Wesen, und der Brigadier durch Adoption.

Nachdem die vorgängigen Formen gewahrt waren, wollte der Staatsanwalt eben zum Beweis übergehen, als mein Bruder Geradaus sich erhob und sagte, er wolle die kostbare Zeit des Hofs schonen, indem er die Thatsachen anerkenne, und die Vertheidigung solle sich nur auf die Gesetze für den Rechtsfall beschränken. Er setze voraus, die Jury sei nach dem Gesetz von Springhoch sowohl Richter des Gesetzes als der Thatsachen, und er und sein Bruder Goldenkalb wären bereit, zu zeigen, daß das Gesetz in dieser Sache ganz für uns sei. Der Hof nahm dies an, und die Thatsachen wurden als erwiesen der Jury überlassen; obgleich der Oberrichter Gelegenheit nahm, im Widerspruch mit Langbart, zu bemerken, daß, während die Jury freilich Richter über das Gesetz in dem einen Sinn wären, so gäbe es doch noch einen andern Sinn, worin sie nicht Richter darüber wären. Der Widerspruch von Baron Langbart aber ging dahin, daß, während die Jury Richter des Gesetzes in jenem andern Sinn wären, sie doch nicht Richter in dem einen genannten Sinn seien. Nachdem diese Schwierigkeit weggeräumt war, erhob sich der Staatsanwalt und sprach für die Krone.

Ich fand bald, daß wir im gegenseitigen Advokaten einen Mann von sehr scharfsinnigem und philosophischem Geiste gegen uns hatten; er begann seine Beweisführung mit einer sehr kräftigen und klaren Skizze über die Lage der Welt vor der Spaltung ihrer Einwohner in Nationen, Stämme und Klane, während sie noch in ihrem menschlichen oder Puppenzustand war. Von diesen Säzzen leitete er die regelmäßigen Abstufungen ab, wodurch die Menschen sich in Gemeinden trennten und den Gesetzen der Civilisation oder, wie er’s nannte, der Gesellschaft unterworfen wurden. Nachdem er soweit gekommen, berührte er leicht die verschiednen Phasen, die die Staatseinrichtungen der Menschen durchlaufen, und kam nach und nach zu den Grundprincipien des Gesellschaftsvertrags, wie sie bekanntlich unter den Monikins bestünden. Nach einigen Hauptbemerkungen, die recht eigentlich zum Gegenstand gehörten, sprach er von jenen Theilen der Elementar-Principien der Gesellschaft, die mit den Rechten des Oberhaupts verbunden sind. Diese theilte er in die Rechte der königlichen Prärogative, die Rechte von des Königs Person und die Rechte des königlichen Gewissens. Hier wurde er wieder ein wenig allgemein, und zwar sehr glücklich und so gut, daß alle Zuhörer im Zweifel blieben, an was er nachher kommen werde, als er plötzlich durch eine stolze logische Wendung auf die letztern von des Königs Rechten, als die am meisten zur Sache gehörigen, zurückkam.

Er zeigte triumphirend, daß der Zweig der königlichen Freiheiten, der hauptsächlich durch das Vergehen des Gefangenen vor den Schranken beleidigt worden, ganz klar mit den Rechten von des Königs Gewissen verbunden sei; »die Attribute des Königthums,« bemerkte der scharfsinnige Advokat, »dürfen nicht auf dieselbe Weise betrachtet werden, wie die Attribute des Unterthans. In der geheiligten Person des Königs concentriren sich viele, wenn nicht die meisten der interessanten Privilegien der Monikins; die königliche Person kann in politischem Sinn nicht Unrecht thun; officielle Infallibillität ist die Folge davon. Solch ein Wesen braucht nicht die gewöhnlichen Fähigkeiten der Monikins; wozu z. B. Urtheilskraft, Gewissen für einen Beamten, der nicht Unrecht thun kann? Das Gesetz hat daher, zur Erleichterung dessen, der auf seinen Schultern die Bürde des Staats hat, gerade diesen Letztern in die Obhut eines andern gegeben, Sr. Majestät erster Vetter ist der Bewahrer seines Gewissens, wie man im ganzen Königreich Springhoch weiß; ein Gedächtniß ist die am wenigsten wichtige Geisteskraft für eine Person, die kein Gewissen hat, und da man nicht behauptet, daß der Fürst vom Besitz seines Gedächtnisses durch ein positives Statut oder eine direkte verfassungsmäßige Vorkehrung befreit worden, so folgt daraus, nach unbestreitbarer Folgerung und gesetzlicher Auslegung, daß, da er solch eine Fähigkeit gar nicht nöthig hat, die legale Annahme Statt haben muß, daß er ganz ohne sie ist.«

»Jene Einfachheit, Klarheit und Helle, Mylords,« fuhr der Staatsanwalt fort, »die jedem wohlgeordneten Geiste nöthig ist, würde in dem Fall Sr. Majestät beeinträchtigt werden, sollten seine Geisteskräfte unnöthiger Weise auf diese nutzlose Art überfüllt werden, und der Staat würde darunter leiden. Mylords, der König regiert, aber er verwaltet nicht. Das ist ein Grundsatz der Konstitution, ja es ist noch mehr, es ist das Palladium unsrer Freiheiten. Mylords, es ist etwas Leichtes, in Springhoch zu regieren, es braucht nichts weiter, als die Rechte der Erstgeburt, hinlängliche Unterscheidung, um den Unterschied zwischen Regieren und Verwalten zu verstehen, und eine politische Mäßigung, die nicht leicht das Gleichgewicht des Staats stört. Aber es ist was ganz Verschiednes mit der Verwaltung. Von Sr. Majestät wird gar nicht verlangt, etwas zu verwalten mit Ausnahme der eben erwähnten geringen Interessen nicht ein Mal sich selbst braucht er zu leiten. Aber ganz anders ist es mit seinem ersten Vetter. Dieser hohe Beamte ist mit dem wichtigen Amte der Verwaltung bekleidet. Es hat sich in den früheren Zeiten der Monarchie gefunden, daß ein Gewissen oder vielmehr eine Reihe geistiger Vermögen im Allgemeinen kaum für den hinreichte, der zugleich regieren und verwalten müßte. Wir Alle, Mylords, wissen, wie unzulänglich für unsre persönlichen Zwecke unsre Privatvermögen sind, wie schwierig wir es finden, uns selbst nur, von unserm eignen Urtheil, Gewissen und Gedächtniß unterstützt, in Schranken zu halten, und darin sehen wir die große Wichtigkeit, den, welcher Andre lenkt, mit noch einer Reihe solcher wichtigen Geistesvermögen zu versehen. Mit gehöriger Berücksichtigung dieser Lage der Dinge hat das gemeine Gesetz (nicht das positive Recht, Mylords, das mit den Unvollkommenheiten der Monikinschen Vernunft in ihrem isolirten und besondern Zustand behaftet ist, und gewöhnlich den Eindruck des einzelnen Schweifs, von dem es ausgegangen, an sich trägt, sondern das gemeine Gesetz, der anerkannte Zusammenfluß alles gesunden Menschenverstandes in der Nation) schon seit Langem beschlossen, daß Sr. Majestät erster Vetter der Bewahrer von Sr. Majestät Gewissen sein soll, und ihn als nothwendige Folge hieraus mit Sr. Majestät Urtheilskraft, Vernunft und auch Gedächtniß versehen.

»Mylords, das ist die legale Voraussetzung. Es würde mir ferner durch tausend Thatsachen leicht sein, zu beweisen, daß nicht allein der Beherrscher von Springhoch sondern auch die meisten andern des Gedächtnisses entbehren und immer entbehrt haben; man könnte sagen, es sei unverträglich mit dem königlichen Standtpunkte, hätte ein Fürst Gedächtniß, so könnte er seine hohe Stellung aus dem Auge verlieren, indem er sich erinnerte, daß er wie ein Anderer geboren worden und zu sterben bestimmt sei; er könnte von Geschichten der Vergangenheit geplagt werden, ja das Bewußtsein seiner Würde selbst könnte durch einen lebhaften Rückblick auf den Ursprung des Königthums gestört und geschwächt werden. Versprechungen, Verpflichtungen, Zuneigungen, Pflichten, Grundsätze und selbst Schulden könnten sich zwischen die Ausführung seines heiligen Amts drängen, und so ist denn seit undenklichen Zeiten beschlossen worden, daß seine Majestät ganz ohne den Besitz von Vernunft, Urtheil und Gedächtniß ist, als eine unvermeidliche Folge von seinem Mangel an Gewissen.«

Der Staatsanwalt lenkte nun die Aufmerksamkeit des Hofes und der Jury auf ein Statut vom dritten Jahre der Regierung Firstborns VI., wodurch bestimmt war, daß Jeder, der Sr. Majestät den Besitz einer Geisteskraft aus hochverräterischer Absicht beilegte, und dadurch die Ruhe des Staates gefährdete, ohne Beistand eines Geistlichen den Schweif verlieren sollte. So weit betriebe er die Sache für die Krone.

Es entstand eine feierliche Pause, nachdem der Redner sich gesetzt hatte. Seine Beweisführung, seine Logik und besonders der gesunde Menschenverstand und das unweigerliche Gesetz machten tiefen Eindruck; auch machte ich die Bemerkung, daß Noah gierig Tabak kaute. Nach einem gehörigen Zwischenraum jedoch erhob sich Brigadier Geradaus, der trotz seiner kriegerischen Benennung nichts mehr und nichts weniger, als ein ausübender Anwalt und Rath in der Handelshauptstadt von Springniedrig Bivouac war, und verlangte seinerseits gehört zu werden. Dem Hof drang sich jetzt erst der Skrupel auf, daß der Advokat nicht gehörig befähigt sei, vor den Schranken zu plädiren und zu vertheidigen. Mein Bruder Geradaus verwies jedoch sogleich die Herren auf das Adoptionsgesetz, und auf die Bestimmung im Kriminalkodex, die dem Angeklagten vergönnte, sich durch seine nächsten Verwandten vertheidigen zu lassen.

»Gefangener vor den Schranken!« sagte der oberste Richter, »Ihr hört das Verlangen Eures Beistands; wollt Ihr die Vertheidigung Eurem nächsten Verwandten übertragen?«

»Jedermann, Ew. Ehren, wenn es dem Hof gefällt,« entgegnete Noah, wild sein geliebtes Kraut kauend; »jedermann, der es gut und wohlfeil thun will.«

»Und adoptirt Ihr unter den für solche Fälle gemachten Vorkehrungen des Statuts Aaron Geradaus als Euren nächsten Verwandten, und in welcher Kapacität?«

»Ja, ja, Mylords, mit Leib und Seel‘, ich adoptire den Brigadier als meinen Vater und meinen Mitmenschen und erprobten Freund, Sir John Goldenkalb hier als meine Mutter.«

Der Hof gab nun förmlich seine Beistimmung, die Thatsachen wurden in die Register eingeschrieben, und mein Bruder Geradaus ward aufgefordert, die Vertheidigung zu beginnen.

Der Rechtsbeistand für den Gefangenen war geneigt, gleich Dandie in Racine’s Komödie »les Plaideurs« die Sündfluth zu übergehen, und sogleich mit der Sache selbst zu beginnen. Er fing mit einer Uebersicht der königlichen Prärogative an, und mit einer Erläuterung des Worts »Regieren.« Mit Verweisung auf das Diktionar der Akademie zeigte er siegreich, daß »regieren« nichts weiter sei, als »verwalten, als Souverän,« und »verwalten« im gewöhnlichen Sinne nichts weiter, als verwalten im Namen eines Fürsten, als Stellvertreter. Nach Begründung dieses Punktes stellte er den Satz fest, daß das Größere das Geringere umfassen, aber das Geringere nicht wohl das Größere enthalten könnte. Das Recht zu regieren oder verwalten in der allgemeinen Bedeutung des Worts müsse alle rechtliche Attribute dessen einschließen, der nur im zweiten Sinne verwalte, und folglich regiere der König nicht nur, sondern verwalte auch. Er zeigte; denn Gedächtniß sei dem unumgänglich nöthig, der verwalte, denn ohne ein solches könne er sich der Gesetze nicht erinnern, nicht gehörige Vorkehrung zu Belohnung und Strafe treffen, oder sonst einen verständigen oder nothwendigen Akt verrichten. Ferner, werde behauptet, sei des Königs Gewissen nach dem Landesgesetz der Obhut seines ersten Vetters anvertraut; nun damit, daß es in solcher Obhut sei, wäre klar, daß er eins haben müsse, denn ein Nichtding könne nicht in der Obhut, in der Verwahrung eines Andern sein, und wenn er ein Gewissen hätte, folge nothwendig, daß er auch die Eigenschaften desselben hätte, unter denen das Gedächtniß den höchsten Rang einnehme. Das Gewissen werde ja definirt als die Eigenschaft, durch welche wir über die Rechtschaffenheit oder Schlechtigkeit unsrer eignen Handlungen urtheilen. Wie könne aber Jemand über die Rechtschaffenheit oder Schlechtigkeit seiner Handlungen oder über die Andrer urtheilen, wenn er nichts davon wisse? wie könne er aber anders etwas vom Vergangnen wissen, als durch’s Gedächtniß?

Ferner, es wäre ein aus den Instituten von Springhoch hervorgehender Folgesatz, daß der König nicht Unrecht thun könne. – –

»Verzeiht, Bruder Geradaus!« unterbrach der oberste Richter, »es ist kein Folgesatz, sondern ein Satz, und zwar einer, der als bewiesen dasteht; es ist das Grundgesetz des Landes.«

»Danke, Mylord!« fuhr der Brigadier fort, »Eure hohe Autorität gibt meinem Satz nur um so größres Gewicht. Es ist also feststehendes Recht, meine Herren Jury-Monikins, daß der Souverän dieses Reichs nicht Unrecht thun kann. Es steht auch fest, – die Herren werden mich zurechtweisen, wenn ich irre, – daß der Souverän die Quelle der Ehre ist, daß er Krieg und Friede beschließen kann, daß er die Gerechtigkeit verwaltet, die Gesetze ausüben läßt, –«

»Verzeiht nochmals, Bruder Geradaus!« unterbrach der oberste Richter; »das ist nicht Gesetz, sondern Prärogativ; es ist des Königs Vorrecht, aber nicht Gesetz all dieß zu sein und zu thun.«

»Macht der Hof, Mylord, etwa einen Unterschied zwischen Prärogativ und Gesetz?«

»Freilich, Bruder Geradaus! Wär‘ alles, was Prärogativ ist, auch Gesetz, wir könnten nicht eine Stunde fortkommen.«

»Prärogativ, mit Eurer Ehren Erlaubniß, oder praerogativa wird definirt als ausschließliches und besondres Privilegium .« (Der Redner sprach hier etwas langsam, damit Baron Langbart Noten machen konnte.) »Nun muß ein ausschließliches Privileg, nach meiner unmaßgeblichen Meinung über alle Erlasse und –«

»Gar nicht, Sir, gar nicht!« fiel Mylord der oberste Richter absprechend ein, und sah dabei dem Fenster hinaus nach den Wolken, um zu zeigen, daß seine Meinung ganz fest stehe; »der König hat seine Prärogative freilich, und sie sind heilig, ein Theil der Verfassung; sie sind ferner, wie Johnson sagt, ausschließlich und besonders, aber ihre Ausschließlichkeit und Besonderheit darf nicht im gewöhnlichen Sinn genommen werden. Bei Behandlung der großen Interessen eines Staates muß der Geist einen weiten Flug nehmen, und ich behaupte, nicht wahr, Bruder Langbart? daß kein Grundsatz fester steht, als die Thatsache, daß praerogativa eins ist, und lex oder Gesetz ein andres.« Der Baron nickte Beifall. »Unter Ausschließlichkeit ist in diesem Fall gemeint, daß das Prärogativ nur seine Majestät angeht, das Prärogativ ist ausschließlich sein Eigenthum, er kann damit machen, was ihm beliebt, aber das Gesetz ist für die Nation gemacht, und etwas Verschiedenes. Ferner unter Besonderheit wird offenbar gemeint, daß dieser Fall keinem andern analog ist und nach besondrer Logik behandelt werden muß. Nein, Sir, der König kann zwar nach seinem Prärogativ Friede und Krieg beschließen, aber dann ist auch sein Gewissen hart und fest in der Hand eines Andern, der allein alle legale Akte verrichten kann.«

»Aber, Mylord, Gerechtigkeit, obgleich von Andern, wird doch in des Königs Namen gesprochen.«

»Freilich in seinem Namen, das gehört zu seinen besondern Privilegien; auch Krieg wird in seinem Namen geführt, und so ist’s auch mit dem Frieden. Was ist Krieg? Ein persönlicher Konflikt zwischen Theilen verschiedener Nationen. Begibt sich Se. Majestät in diesen Konflikt? Gewiß nicht. Der Krieg wird durch Auflagen unterhalten; bezahlt diese Se. Majestät? Nein. So sehen wir, daß, während der Verfassung nach der Krieg des Königs ist, er praktisch dem Volk anheimfällt. Es folgt, da Ihr es gern mit Folgesätzen zu thun habt, Bruder Geradaus, daß es zwei Kriege gibt, der prärogativliche und der faktische. Nun ist das Prärogativ ein konstitutioneller Grundsatz, und zwar ein sehr heiliger; aber eine Thatsache fällt jedem Monikin anheim, und deßwegen haben die Gerichtshöfe schon seit Timid’s II. Regierung, seit sie es nämlich wagten, beschlossen, Prärogativ und Gesetz sei verschieden.

Mein Bruder Geradaus schien bedeutend durch die Distinktionen des Hofs in Verlegenheit und schloß weit früher, als er sonst wohl gethan hätte, indem er alle seine Beweisgründe zusammenfaßte und bewies oder zu beweisen suchte, daß, wenn selbst der König diese besondern Privilegien hätte, und nichts weiter, man ihm ein Gedächtniß zuschreiben müsse.

Der Hof rief jetzt den Staatsanwalt zur Erwiedrung auf; aber der schien seine Sache für fest genug zu halten, wie sie war, und Alles ward einstimmig nach einer kurzen Anrede vom Richterstuhl der Jury überlassen.

»Sie dürfen sich, meine Herren, durch die Beweisführung von des Gefangenen Rechtsbeistand nicht irre machen lassen,« schloß der oberste Richter, »er hat seine Pflicht gethan, und Sie müssen ebenso gewissenhaft sein. Sie sind in diesem Fall Richter über Gesetz und Thatsache; aber ich muß Ihnen sagen, was Beides ist. Durch’s Gesetz wird der König als ohne Geistesvermögen dargestellt; die daraus vom Rechtsbeistand gezogene Folgerung, daß der König vermöge seiner Infallibilität die höchst möglichen moralischen Eigenschaften und folglich ein Gedächtniß haben muß, ist unrichtig. Die Verfassung sagt, der König kann nicht Unrecht thun; diese Unvermögenheit kann aber aus verschiednen Ursachen herführen, wenn er z.B. nichts thun kann, kann er auch nicht Unrecht thun; die Verfassung sagt nicht, der König wird nicht Unrecht thun, sondern er kann nicht Unrecht thun. Nun, wenn etwas nicht geschehen kann, so wird es unmöglich, meine Herren, und ist folglich über allen Streit hinaus. Es ist von keiner Wichtigkeit, ob Einer ein Gedächtniß hat, wenn er es nicht gebrauchen kann, und in diesem Fall ist die gesetzliche Voraussetzung, daß er keins hat, denn sonst würfe die Natur, die immer weise und wohlthätig ist, ihre Gaben weg.

Meine Herrn Monikins, ich habe schon gesagt, Sie sind Richter in diesem Falle über Gesetz und Thatsache; das Schicksal des Gefangenen ist in Ihrer Hand; Gott verhüte, daß Sie in irgend einer Weise, von mir beengt sein sollten, aber es ist ein Vergehen gegen des Königs Würde und die Sicherheit des Staats; das Gesetz ist gegen den Gefangenen, die Thatsachen sind alle gegen ihn, und ich zweifle nicht, Ihr Spruch wird die freiwillige Entscheidung Ihres eignen vortrefflichen Verstandes sein, und der Art, daß er uns der Notwendigkeit überhebt, eine neue Untersuchung anzuordnen.

Die Geschwornen steckten ihre Schweife zusammen, und in weniger als einer Minute gab ihr Vorder-Monikin den Spruch ein: »Schuldig.« Noah seufzte und nahm eine frische Handvoll Tabak.

Die Sache mit der Königin ward unmittelbar darauf eröffnet; der Gefangene war vorher befragt worden, und hatte sich für »nicht schuldig« erklärt. Der Königin Prokurator griff den Willen, den animus des unglücklichen Gefangenen bitter an. Er beschrieb Ihre Majestät als ein Muster von Vortrefflichkeiten, als den Complex aller monikin’schen Tugenden, als ein Modell ihres Geschlechts. »Wenn sie, die mit so viel Recht durch die Eigenschaften der Wohlthätigkeit, Milde, Religion, Gerechtigkeit, Unterwerfung unter ihre weiblichen Pflichten ausgezeichnet wäre, kein Gedächtniß hätte, frage er, wer dann um Himmels willen eins hätte. Wie könne diese hohe Frau ihre Pflichten ihrem königlichen Gemahl, ihren königlichen Sprößlingen, ihrem eignen königlichen Selbst ohne Gedächtniß erweisen. Gedächtniß sei besonders ein königliches Attribut, ohne es könnte eigentlich Niemand – als von hoher, alter Geburt angesehen werden. Gedächtniß bezöge sich aufs Vergangene; die dem Königthum gebührende Hochachtung wäre kaum je eine gegenwärtige Hochachtung, sondern eine mit der Vergangenheit verknüpfte; wir verehrten die Vergangenheit, die Zeit sei vergangen, gegenwärtig oder zukünftig; die Vergangenheit sei immer ein monarchisches Interesse, die Gegenwart riefen die Republikaner an, die Zukunft gehöre dem Geschick. Würde entschieden, die Königin hätte kein Gedächtniß, so versetzten wir dem Königthum einen Schlag. Durch’s Gedächtniß, in Verbindung mit den öffentlichen Archiven, leite der König sein Recht auf den Thron ab; durch’s Gedächtniß, das die Thaten seiner Vorfahren zurückrufe, erhalte er unsre tiefste Verehrung.«

Auf diese Weise sprach der Königin Sachwalter ungefähr eine Stunde, wo er dann dem Rechtsbeistand des Gefangnen Platz machte. Aber zu meinem größten Erstaunen, denn ich wußte, diese Anklage sei die schwerere von beiden, da Noah’s Kopf auf dem Spiel stand, – sagte Geradaus, statt einer sehr geistreichen Erwiedrung, wie ich gewiß vermuthet hatte, nur wenige Worte, worin er so festes Vertrauen auf die Lossprechung seines Schützlings aussprach, daß er alle weitere Vertheidigung für gänzlich unnöthig hielt. Er hatte sich nicht so bald gesetzt, als ich ihm mein größtes Mißfallen mit diesem Benehmen äußerte, und meinen Entschluß kund that, selbst etwas für meinen armen Freund zu wagen.

»Seid ruhig, Sir John!« lispelte Geradaus zu mir, »der Advokat, der schon viele fruchtlose Anklagen unternommen hat, wird nach und nach gering geschätzt. Ich will schon für des Lord Oberadmirals Interessen sorgen; zu rechter Zeit will ich ihrer schon Acht haben!«

Ich hatte die tiefste Achtung vor des Brigadiers Gesetzkenntniß, und kein besondres Vertrauen in meine eigne; so folgte ich gern. Indeß ging die Verhandlung des Hofs vor sich, und die Jury, nach einer kurzen Anrede vom Richterstuhl, die so unparteiisch war, als nur immer ein positives Verlangen der Verurteilung sein konnte, gab er noch ein Mal den Spruch »Schuldig.«

Obwohl es in Springhoch für unschicklich gehalten wird, Kleider zu tragen, wird es doch auch für außerordentlich schön bei gewissen hohen Beamten gehalten, ihre Personen mit gehörigen Zeichen ihres Amtsranges zu schmücken. Wir haben schon Nachricht von der Hierarchie der Schweife gegeben, so wie eine Beschreibung von dem aus den Zehendhaaren zusammengesetzten Mantel; aber ich hatte vergessen zu sagen, daß sowohl der Lord Oberrichter als Baron Langbart Futterale über ihre Schweife aus Häuten von verstorbenen Monikins hatten, welches ihren intellektuellen Organen ein Aussehen größrer Entwicklung gab, und wahrscheinlich durch Zusammenhalten des Gehirns, das wegen unausgesetzten Gebrauchs große Sorgfalt und Aufmerksamkeit erforderte, von Einfluß war. Sie warfen nun über diese Schweiffutterale eine Art Gewand von sehr blutdürstiger Farbe, welches, wie man uns sagte, ein Zeichen wäre, daß sie Ernst machten und das Urtheil sprechen wollten; denn in Springhoch ist die Justiz von ganz besonders blutdürstigem Charakter.

»Gefangener an den Schranken!« begann der Oberichter mit anklagender Stimme, »Ihr habt den Spruch Eurer Pairs gehört, Ihr seid verurtheilt und beschuldigt worden des gehässigen Verbrechens, den Fürsten dieses Landes als im Besitz eines Gedächtnisses anzuklagen, habt dadurch den Frieden der Gesellschaft gefährdet, die socialen Verhältnisse gestört, und ein gefährliches Beispiel der Insubordination und der Verachtung der Gesetze gegeben. Dieses Verbrechens seid Ihr, nachdem man Euch ein ganz besonders ruhiges und unparteiisches Gehör geschenkt, schuldig befunden worden. Das Gesetz erlaubt dem Hof keine Einmischung in diesen Fall; meine Pflicht ist, alsbald den Spruch zu thun, und ich frage Euch nun feierlichst, ob Ihr etwas zu sagen habt, warum der Spruch des Schweifabhauens nicht gegen Euch ergehen soll.« Hier hielt der Oberrichter gerade lange genug ein, um aufzuathmen, und fuhr dann fort. »Ihr thut recht, Euch ganz der Gnade des Hofs zu überlassen, der besser weiß, was Euch gut ist, als Ihr selbst. Ihr werdet ergriffen werden, Noah Poke, oder Nro. 1. Meergrün, und ohne weitres zwischen den Stunden des Sonnenaufgangs und Untergangs heute in den Mittelpunkt des öffentlichen Platzes geführt werden, wo Euer Schweif abgehauen werden soll; und nachdem er in vier Theile getheilt, soll nach jedem der Hauptpunkte des Kompasses ein Theil ausgesteckt werden. Der Büschel davon soll verbrannt, und die Asche Euch in’s Gesicht geworfen werden. Alles dieß ohne geistlichen Beistand; und sei der Herr Eurer Seele gnädig!«

»Noah Poke oder Nro. 1. Meergrün,« fiel Baron Langbart, ohne dem Gefangnen Zeit zum Athmen zu lassen ein; »Ihr seid angeklagt, beurtheilt und schuldig befunden worden des ungeheuren Verbrechens, die königliche Gemahlin als jenes gewöhnlichen, wichtigen und alltäglichen Vermögens, des Gedächtnisses entbehrend dargestellt zu haben. Habt Ihr etwas zu sagen, warum der Spruch nicht alsbald gegen Euch ergehen soll? Nein, Ihr seid sicher vernünftig genug, Euch ganz der Gnade des Hofes anheim zu stellen, der Euch gerne sie ganz, so weit sie in seiner Macht steht, widerfahren lassen wird, in diesem Fall findet aber keine Statt. Ich brauche mich über die Schwere Eures Vergehens nicht auszulassen. Wenn das Gesetz zuließe, daß die Königin kein Gedächtniß hätte, könnten andre Frauen dasselbe Privilegium in Anspruch nehmen, und die Staatsgesellschaft würde zum Chaos werden. Ehegelübde, Pflichten, Neigungen, alle unsre nächsten und theuersten Interessen würden aufgehoben, und dieses herrliche Dasein in ein moralisches oder vielmehr unmoralisches Pandämonium ausarten. Im Hinblick auf diese so wichtigen Betrachtungen und besonders auf das gebietende Gesetz, das keine Einmischung duldet, verurtheilt Euch der Hof, ohne Aufschub von hier weg mitten auf den großen Platz geführt zu werden, wo Euer Haupt ohne geistlichen Beistand, durch den öffentlichen Henker vom Rumpf getrennt werden soll; worauf Eure Ueberreste den öffentlichen Hospitälern zum Seciren anheim fallen.«

Die Worte waren kaum aus Baron Langbart’s Mund, als die beiden Staatsanwälte sich erhoben, um den Hof Jeder für die größre Würde ihrer gegenseitigen Principale zu gewinnen. Der Staatsanwalt der Krone bat den Hof, in so weit seinen Spruch zu ändern, daß die Strafe für das Vergehen gegen den König den Vorgang erhielte, und der Prokurator für die Königin ersuchte den Hof, nicht so sehr die Rechte und Würde ihrer Majestät zu vergessen, um ein für beide Aussprüche so gefährliches Beispiel zu geben. Ich bekam einige Hoffnung, als ich die Augen meines Geradaus erblickte, der gerade lang genug gewartet hatte, um die Advokaten sich gegenseitig über diesen Punkt warm machen zu lassen, und jetzt aufstand und vom Hof einen Aufschub der Exekution verlangte, weil kein Spruch rechtskräftig sei; der des Lord Oberrichters enthalte einen Widerspruch, da er das Schweifabhauen zwischen die Stunden des Sonnenaufgangs und Untergangs und doch als alsbald Statt habend feststelle, der von Lord Langbart aber, weil er den Körper dem Seciren überweise, ganz gegen das Gesetz, was nur bei verurtheilten Monikins diese Vorkehrung treffe, hier aber gehöre der Gefangene einer ganz verschiednen Gattung an.

Der Hof nahm diese Einwürfe ernsthaft, sprach aber seine Inkompetenz, darüber zu erkennen aus. Es sei eine Frage für die zwölf Richter, die sich jetzt bald versammeln sollten, und denen sie die ganze Sache in zweiter Instanz überließen. Indeß könne die Gerechtigkeit dadurch nicht aufgehalten werden. Der Gefangene müsse auf den Platz geführt werden, und die Sachen ihren Lauf behalten; sollte aber einer der Punkte endlich zu seinen Gunsten entschieden werden, dann hatte er den Vortheil davon, so weit es die Umstände dann noch erlaubten. Hiemit brach der Hof auf, und die Richter, der Gesetzbeistand und die Sekretäre begaben sich zusammen in die Halle der zwölf Richter.