11. Kapitel

Recht und Gericht

Das Volksleben in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu machen, vermag die Geschichte nicht allein; es muß ihr genügen, die Entwicklung der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das Denken und Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des Volksgeistes beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch scheint der Versuch, diese Zustände, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen, anzudeuten, eben für diese älteste, geschichtlich so gut wie verschollene Zeit deswegen notwendig, weil die tiefe Kluft, die unser Denken und Empfinden von dem der alten Kulturvölker trennt, sich auf diesem Gebiet allein einigermaßen zum Bewußtsein bringen läßt. Unsere Überlieferung mit ihren verwirrten Völkernamen und getrübten Sagen ist wie die dürren Blätter, von denen wir mühsam begreifen, daß sie einst grün gewesen sind; statt die unerquickliche Rede durch diese säuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgeprägt, wie man gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Völkern kam und die weiteren Elemente der Bildung. So dürftig auch hier unser Wissen ist, schon für das römische Volk, mehr noch für das der Sabeller und das etruskische, so wird doch selbst die geringe und lückenvolle Kunde dem Leser statt des Namens eine Anschauung oder doch eine Ahnung gewähren. Das Hauptergebnis einer solchen Betrachtung, um dies gleich hier vorwegzunehmen, läßt in dem Satze sich zusammenfassen, daß bei den Italikern und insbesondere bei den Römern von den urzeitlichen Zuständen verhältnismäßig weniger bewahrt worden ist als bei irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und Bogen, Streitwagen, Eigentumunfähigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau, primitive Bestattungsform, Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende Geschlechtsverfassung, lebendiger Natursymbolismus – alle diese und unzählige verwandte Erscheinungen müssen wohl auch als Grundlage der italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber wo diese uns zuerst anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos verschwunden, und nur die Vergleichung der verwandten Stämme belehrt uns über ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei einem weit späteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und deutsche und trägt von Haus aus einen relativ modernen Charakter.

Die Rechtssatzungen der meisten italischen Stämme sind verschollen: nur von dem latinischen Landrecht ist in der römischen Überlieferung einige Kunde auf uns gekommen.

Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefaßt in der Gemeinde, das heißt in dem König, welcher Gericht oder „Gebot“ (ius) hält an den Spruchtagen (dies fasti) auf der Richterbühne (tribunal) der Dingstätte, sitzend auf dem Wagenstuhl (sella curulis)Die Erzählung von dem Tode des Königs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: daß Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet hätten; daß Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; daß dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; daß Romulus die Mörder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesühnt sei; daß aber infolge göttlicher über beide Städte zugleich ergangener Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Mörder in Rom und in Laurentum nachträglich zur gerechten Strafe gezogen seien – diese Erzählung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung der Blutrache, ähnlich wie die Einführung der Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen dieser Erzählung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch verwirrt oder zurechtgemacht. und es scheint demnach die Blutrache in Rom sehr früh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrückt worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluß, der den Genossen und dem Umstand auf die Urteilsfällung nach ältestem deutschen Recht zukommt, in dem ältesten römischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in jenem so häufig ist, daß der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulässig behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozeß, je nachdem der König von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Mörder (parricida), der Knabenschänder, der Verletzer der jungfräulichen oder Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte durch bösen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der Götter und des Volkes überlassenen Acker unbefugt das Korn schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb dem Hochverräter gleich geachtet. Den Prozeß eröffnet und leitet der König und fällt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen Ratsmännern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er den Prozeß eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die Urteilsfällung an Stellvertreter zu übertragen, die regelmäßig aus dem Rat genommen werden; die späteren außerordentlichen Stellvertreter, die Zweimänner für Aburteilung der Empörung (duoviri perduellionis) und die späteren ständigen Stellvertreter, die „Mordspürer“ (quaestores parricidii), denen zunächst die Aufspürung und Verhaftung der Mörder, also eine gewisse polizeiliche Tätigkeit oblag, gehören der Königszeit nicht an, mögen aber wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknüpfen. Untersuchungshaft ist Regel, doch kann auch der Angeklagte gegen Bürgschaft entlassen werden. Folterung zur Erzwingung des Geständnisses kommt nur vor für Sklaven. Wer überwiesen ist, den gemeinen Frieden gebrochen zu haben, büßt immer mit dem Leben; die Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen gestürzt, der Erntedieb aufgeknüpft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen kann der König nicht, sondern nur die Gemeinde; der König aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder verweigern. Außerdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Götter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muß der Bande entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher geschenkt, welcher auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der Vesta zufällig begegnet.

Bußen an den Staat wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhängt der König nach Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name multa) von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner Hand.

In allen übrigen Fällen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des Verletzten, welcher den Gegner veranlaßt, nötigenfalls mit handhafter Gewalt zwingt, sich mit ihm persönlich dem König zu stellen. Sind beide Parteien erschienen und hat der Kläger die Forderung mündlich vorgetragen, der Beklagte deren Erfüllung in gleicher Weise verweigert, so kann der König entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmäßige Form der Sühnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergänzend ein, wenn der Schädiger den Geschädigten nicht durch eine ausreichende Sühne (poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine gerechte Forderung nicht erfüllt ward.

Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl als überhaupt der Sühne fähig galt, läßt sich nicht bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen Diebe Schwereres als von dem später entdeckten, da die Erbitterung, welche eben zu sühnen ist, gegen jenen stärker ist als gegen diesen. Erschien der Diebstahl der Sühne unfähig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem Beschädigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schätzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.

Bei Schädigung (iniuria) des Körpers wie der Sachen mußte in den leichteren Fällen der Verletzte wohl unbedingt Sühne nehmen; ging dagegen durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstümmelte Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn.

Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Römern lange in Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhältnismäßig später Zeit aufgeteilt worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunächst an dem „Sklaven- und Viehstand“ (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Stärkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Bürger von der Gemeinde zu ausschließlichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Bürger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Bürger gleich achtet, fähig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das römische Recht macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit überhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das väterliche oder Familienvermögen. Indes ist der Vater nicht imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkürlich zu berauben, da er weder die väterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem Falle gewiß oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige Verfügungen treffen; denn mit persönlichen Beschränkungen des Eigentümers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem erwachsenen Mann die freie Verfügung über sein Gut. Doch mag die Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veräußerte und seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen unter Vormundschaft gesetzt ward, wohl schon bis in die Zeit zurückreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das Privatvermögen überhaupt eine größere Bedeutung für das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensätze, unbeschränktes Verfügungsrecht des Eigentümers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit möglich, im römischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschränkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich für die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmöglich; anstatt der Verpfändung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige Übertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Gläubiger gleichsam als den Käufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veräußern und sie nach Rückzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurückzustellen.

Verträge, die der Staat mit einem Bürger abschließt, namentlich die Verpflichtung der für eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere Förmlichkeit gültig. Dagegen die Verträge der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Gläubiger schützt nur das nach kaufmännischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem häufig hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid rächenden Göttern. Rechtlich klagbar sind nur das Verlöbnis, infolgedessen der Vater, wenn er die versprochene Braut nicht gibt, dafür Sühne und Ersatz zu leisten hat, ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Käufer dem Verkäufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmäßige Wertmesser geworden war, geschah durch Zuwägen der bedungenen Quantität Kupfer auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen WaageNämlich für das zehnmonatliche Jahr den zwölften Teil des Kapitals (uncia), also für das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, für das zwölfmonatliche zehn vom Hundert.. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die Rückzahlung des Darlehens. Erfüllte ein Schuldner dem Staat gegenüber seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit allem, was er hatte, verkauft; daß der Staat forderte, genügte zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die Vergewaltigung seines Eigentums dem König angezeigt (vindiciae), oder erfolgte die Rückzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhältnis der Feststellung bedurfte, was bei Eigentumsklagen regelmäßig der Fall war, oder schon klar vorlag, was bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhältnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei für den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fünf Rindern, bei geringeren einen von fünf Schafen. Der Richter entschied sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei den Priestern zum Behuf der öffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreißig Tage hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand, also regelmäßig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen für die Rückzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren „durch Handanlegung“ (manus iniectio), indem ihn der Kläger packte, wo er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte, lediglich um die anerkannte Schuld zu erfüllen. Verteidigen durfte der Ergriffene sich selber nicht; ein Dritter konnte zwar für ihn auftreten und diese Gewalttat als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren eingestellt ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persönlich verantwortlich, weshalb auch für den steuerzahlenden Bürger der Proletarier nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfüllung noch Vertretung ein, so sprach der König den Ergriffenen dem Gläubiger so zu, daß dieser ihn abführen und halten konnte gleich einem Sklaven. Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war während derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Gläubiger das Recht, ihn zu töten und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der römischen Gemeinde blieb, nach römischem Recht nicht vollständig Sklave werden. So ward Habe und Gut eines jeden von der römischen Gemeinde gegen den Dieb und Schädiger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfähigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.

Ebenso schirmte man das Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur Schirmung des eigenen Vermögens fähigen Personen, der Unmündigen und der Wahnsinnigen und vor allem das der Weiber, indem man die nächsten Erben zu der Hut desselben berief.

Nach dem Tode fällt das Gut den nächsten Erben zu, wobei alle Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten und die Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen wird. Dispensieren von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem Erbgang haftenden Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; indes scheinen solche Dispensationen früh sehr häufig geworden zu sein, und wo sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem jeden über sein Vermögen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel dadurch einigermaßen abgeholfen werden, daß man sein Gesamtvermögen einem Freund übertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des Verstorbenen gemäß verteilte.

Die Freilassung war dem ältesten Recht unbekannt. Der Eigentümer konnte freilich der Ausübung seines Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmöglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde gegenüber das Gast- oder gar das Bürgerrecht erworben. Die Freilassung kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem Herrn nie die Möglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder nach Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den Fällen, wo sich der Herr nicht bloß dem Sklaven, sondern der Gemeinde gegenüber anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit zu lassen. Eine eigene Rechtsform für eine solche Bindung des Herrn gab es jedoch nicht – der beste Beweis, daß es anfänglich eine Freilassung nicht gegeben haben kann –, sondern es wurden dafür diejenigen Wege benutzt, welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozeß, die Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenüber vor Gericht die Freiheit anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Bürger, aber wohl als frei selbst dem früheren Herrn und dessen Erben gegenüber und demnach anfangs als Schutzverwandter, späterhin als Plebejer. Auf größere Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stieß diejenige des Sohnes; denn wenn das Verhältnis des Herrn zum Knecht zufällig und darum willkürlich lösbar ist, so kann der Vater nie aufhören Vater zu sein. Darum mußte späterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu lösen, erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser entlassen zu werden; in der gegenwärtigen Periode aber kann es eine Emanzipation überhaupt noch nicht gegeben haben.

Nach diesem Rechte lebten in Rom die Bürger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollständige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem römischen Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie seine Habe. Was der römische Bürger ihm abnimmt, das ist ebenso recht erworben wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur, das Grundstück, das außerhalb der römischen Grenze liegt, kann der römische Bürger wohl faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als dessen Eigentümer gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzurücken, ist der einzelne Bürger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie unbewegliches Gut, fällt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier hängt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder zurückzunehmen.

Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen durch besondere Staatsverträge, die den Mitgliedern fremder Gemeinden innerhalb der römischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklärte das ewige Bündnis zwischen Rom und Latium alle Verträge zwischen Römern und Latinern für rechtsgültig und verordnete zugleich für diese einen beschleunigten Zivilprozeß vor geschworenen „Wiederschaffern“ (reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen römischen Gebrauch einem Einzelrichter die Entscheidung zu übertragen, immer in der Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern beider Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und Meßgericht zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages und müssen spätestens in zehn Tagen den Prozeß beendigt haben. Die Formen, in denen der Verkehr zwischen Römern und Latinern sich bewegte, waren natürlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum sind ursprünglich gar keine Formalakte, sondern der prägnante Ausdruck der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so weit man lateinisch sprach.

In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr mit dem eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in frühester Zeit müssen mit den Caeriten und anderen befreundeten Völkern Verträge über Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in Rom allmählich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwürdige mutuum, der „Wandel“ (von mutare; wie dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf einer ausdrücklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklärung des Schuldners, sondern auf dem bloßen Übergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschäftsverkehr. Es ist darum charakteristisch, daß das Wort als μοίτον im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen κάρκαρον. Da es sprachlich feststeht, daß beide Wörter ursprünglich latinisch sind, so wird ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis für den häufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie veranlaßte, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja überall in den älteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen Gefängnisses, „Steinbrüche“ oder λατομίαι, in alter Zeit auf das erweiterte römische Staatsgefängnis, die lautumiae übertragen.

Werfen wir noch einen Blick zurück auf die Gesamtheit dieser Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der ältesten, etwa ein halbes Jahrhundert nach der Abschaffung des Königtums veranstalteten Aufzeichnung des römischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Königszeit sich wohl für einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln läßt, so erkennen wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits völlig verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine solche auch bei den Italikern einmal vorgekommen sein muß; merkwürdige Belege dafür sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach römischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im bloßen Hemd erscheinen mußte, und vor allem die uralte latinische Formel der Kriegserklärung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das „reine Kraut“ (herba pura, fränkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseröffnung. Mit wenigen Ausnahmen aber, in denen religiöse Rücksichten die altertümlichen Gebräuche schützten – dahin gehört außer der Kriegserklärung durch das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation –, verwirft das römische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Fällen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die Übergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien die Absicht in verständlicher Weise erklärt haben; es ist zwar üblich, dem neuen Eigentümer die Sache in die Hand zu geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhüllen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzuführen; aber alle diese uralten Übungen sind schon nach ältestem römischen Landrecht rechtlich wertlose Gebräuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsätzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener älteste Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autorität der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gänzlich beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergänzung der unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfügung des einzelnen beschränkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muß wohl einmal bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Sühnbock, den der unfreiwillige Totschläger den nächsten Verwandten des Getöteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon für die älteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen können, ist dies ein längst überwundener Standpunkt. Zwar vernichtet ist das Geschlecht, die Familie in der römischen Gemeinde nicht; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch sie ebensowenig beschränkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Bürger gewährt und gewährleistet. Der letzte Rechtsgrund ist überall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck für das Bürgerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es bestätigt. Scharf und klar sind die Gebiete des öffentlichen und des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbürger oder den Gast, welche zunächst auf dem Wege des Vergleichs durch Sühne oder Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebüßt werden, sondern höchstens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand gehen die größte Liberalität in Gestattung des Verkehrs und das strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten die allgemeine Wechselfähigkeit und der strenge Wechselprozeß zusammen auftraten. Der Bürger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsverträge gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfähigkeit mit den Männern völlig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschränkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht über sein Vermögen, und wer überhaupt verfügen kann, ist in seinem Kreise so souverän, wie im öffentlichen Gebiet der Staat. Höchst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein, womit heutzutage das Hypothekarverfahren schließt, der Übergang des Eigentums vom Schuldner auf den Gläubiger; dagegen ist der persönliche Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Gläubiger befugt, den zahlungsunfähigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und ihm dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einräumt, ja den Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfältiger verklausuliert, als es der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen, daß es zugleich unabhängige, nicht verschuldete Bauernwesen und kaufmännischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdrücken beabsichtige. Nimmt man dazu das früh anerkannte Niederlassungsrecht sämtlicher Latiner und die gleichfalls früh ausgesprochene Gültigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, daß dieser Staat, der das Höchste von seinen Bürgern verlangte und den Begriff der Untertänigkeit des einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschränkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast dem Bürger gleich; der Vertrag gibt regelmäßig keine Klage, aber wo das Recht des Gläubigers anerkannt wird, da ist es so allmächtig, daß dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige Berücksichtigung sich zeigt; es ist, als fände das Recht eine Freude daran, überall die schärfsten Spitzen hervorzukehren, die äußersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem blödesten Verstande aufzudrängen. Die poetische Form, die gemütliche Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind dem Römer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Nötige wird vollzogen ohne Umstände, auch die Todesstrafe; daß der Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des römischen Rechts, den zu gewinnen andere Völker Jahrtausende haben ringen müssen. Aber es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht – schrecklicher als die Bleidächer und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begräbnisse, die der Arme in den Schuldtürmen der Vermögenden klaffen sah. Aber darin eben ist die Größe Roms beschlossen und begründet, daß das Volk sich selber ein Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsätze der Freiheit und der Botmäßigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfälscht und ungemildert walteten und heute noch walten.