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427. Nacht

Der Ausrufer, welcher den Prinzen für einen Kaufmann
ansah, antwortete ihm:

„Gnädiger Herr, wenn euch dieser Preis schon so
übermäßig hoch vorkommt, wie werdet ihr euch erst wundern, wenn ich euch
sage, dass ich Befehl habe, ihn bis zu vierzig Beuteln1)
zu steigern, und ihn bloß für diesen Preis und zwar in barem Geld
abzulassen.“

„So muss er,“ erwiderte der Prinz, „diesen
Preis um irgend einer Eigenschaft willen haben, die mir unbekannt ist.“

„Ihr habt es erraten, edler Herr,“ antwortete
der Ausrufer, „und ihr werdet mir es gewiss zugeben, wenn ihr erst wisst,
dass, wenn man sich auf diesen Teppich setzt, man sich auf ihm überall hin
versetzen kann, wohin man sich wünscht, und dass man augenblicklich da ist,
ohne dass einem irgend ein Hindernis unterwegs zustoßen kann.“

Diese äußerungen des Ausrufers bewirkten, dass der Prinz
von Indien, in Rücksicht dessen, dass der Hauptzweck seiner Reise ja doch nur
sei, seinem Vater, dem Sultan, irgend eine Seltenheit mitzubringen, der Meinung
wurde, er könne nicht leicht einer Sache habhaft werden, die dem Sultan mehr
Freude zu machen imstande wäre.

„Wenn der Teppich,“ sage er zu dem Ausrufer,
„wirklich die Eigenschaft hätte, die du ihm beilegst, so würde ich den
dafür verlangten Preis von vierzig Beuteln nicht zu hoch finden, ja ich könnte
mich wohl selbst entschließen, auf diesen Preis einzugehen, und außerdem dir
noch ein Geschenk zu machen, womit du gewiss zufrieden sein würdest.

„Gnädiger Herr,“ erwiderte der Ausrufer,
„ich habe euch die Wahrheit gesagt, und es wird leicht sein, euch davon zu
überzeugen, wenn ihr erst den Handel für vierzig Beutel eingegangen seid, mit
der Bedingung, dass ich euch zuvor einen Versuch der Art machen lasse. Da ihr
nun die vierzig Beutel nicht hier habt, und ich euch doch, um sie in Empfang zu
nehmen, erst nach dem Kan begleiten müsste, wo ihr als Fremder eingekehrt seid,
so wollen wir mit Erlaubnis des Herrn dieses Ladens in den Hinterladen treten,
dort werde ich den Teppich ausbreiten, und wenn wir uns beide darauf gesetzt
haben, und ihr den Wunsch geäußert haben werdet, mit mir nach eurem Zimmer in
dem Kan versetzt zu sein, und es nicht auf der Stelle in Erfüllung geht, so
soll der Handel ungültig und ihr zu nichts verpflichtet sein. Was das Geschenk
betrifft, so werde ich es – da meine Mühe mir ja von dem Verkäufer bezahlt
werden muss – als eine Gnade betrachten, die ihr mir erzeigt, und wofür ich
euch stets verpflichtet sein werde.“


1)
Ein Beutel gilt etwa 1500 Franks.